Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560215/2/Kl/TK

Linz, 24.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, vertreten durch die Sachwalterin Dipl. Psych. x, p.A. x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.9.2012, GZ. 301-12-2/1ASJF, wegen Einstellung der zuerkannten Leistung nach OÖ. BMSG zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 1, 5, 6, 12, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. 74/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 18/2013, iVm §§ 3 und 4 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen – Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008 i.d.F. LGBl. Nr. 18/2013

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11.9.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.8.2012 zuerkannte Leistung mit 1.9.2012 gemäß §§ 27, 34, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 5 Oö. BMSG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass ab 1.9.2012 die Hauptleistung "Wohnen in einer Wohneinrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen" nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. CHG gewährt werde und daher gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Leistungen im Rahmen des Oö. BMSG bestehe. Gemäß § 34 Abs. 1 Oö. BMSG ist bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher die Aufhebung des Bescheides beantragt wurde. Es wurde die Urkunde betreffend Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB durch das Bezirksgericht Linz mit 2. April 2012 sowie eine schriftliche Vertretungsvollmacht für den Zeitraum vom 26.9. bis 28.9.2012 (Berufungseinbringung) vorgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass es für die nach wie vor bestehende soziale Notlage der Berufungswerberin derzeit keine anderen gesetzlichen Grundlagen gebe, die eine ausreichende Vorsorge treffen. Eine solche gesetzliche Grundlage hätte vormals in § 16 Oö. ChG iVm mit § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG erblickt werden können, da Frau x seit der Gewährung der Hauptleistung "Wohnen" Anspruch auf die akzessorische Leistung eines subsidiären Mindesteinkommens gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.6.2012, V3, 4/12, § 4 Abs. 1 Z 1 der Oö. ChG – Beitrags- und Richtsatzverordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Die Bestimmungen über das subsidiäre Mindesteinkommen im Oö. ChG sind nicht ausreichend determiniert. Auch ist nicht im Sinn des § 6 Abs. 5 Oö. BMSG bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen, um eine Notlage zu verhindern. Auch ist spätestens im August 2012 die generelle Weisung an alle Organe, die über die Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens entscheiden, erteilt worden, dass derzeit keine Anträge auf die Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens mehr zu bearbeiten wären. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und ist der Berufungswerberin, die sich in einer sozialen Notlage befindet, eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG zu gewähren. Die Berufungswerberin ist derzeit ohne jegliches Einkommen und wird in einer teilbetreuten Wohneinrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG betreut. Dafür hat sie den Miet- und Verpflegungsaufwand selbst zu tragen. Es wird aufgrund der prekären Situation daher um eine zeitnahe Entscheidung ersucht.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz legte dem Oö. Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht durchzuführen. Auch richtet sich die Berufung lediglich gegen die rechtliche Beurteilung.

 

Von folgendem Sachverhalt ist nach vorgelegtem Verwaltungsakt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7.8.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde aufgrund des Antrages vom 11.11.2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab dem 2.8.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt: Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV. Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 9,2 Euro reduziert. Eigene Mittel sind mangels eines eigenen Einkommens nicht einzusetzen.

Ab 1.9.2012 wurde der Berufungswerberin die Hauptleistung "Wohnen in einer Wohneinrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen" nach § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG zuerkannt. Mit 14.8.2012 hat die Berufungswerberin einen Antrag auf soziales Mindesteinkommen gestellt, auf das sie ab 1.9.2012 Anspruch hat. Mit Erlass des Amtes der oö. Landesregierung vom 21.8.2012, SO 300001/1312, wurden die Behörden bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.6.2012, V3,4/12-7, angewiesen, ab sofort keine SMEK-Bescheide mehr auszufertigen und SMEK-Anträge und laufende Verfahren bis auf Weiters nicht zu bearbeiten.

Es wurde daher von der Berufungswerberin am 29.8.2012 um die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zuerkannte Leistung auf bedarfsorientierte Mindestsicherung mit 1.9.2012 eingestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können. Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, wie Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (Abs. 2). Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfassten den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben (Abs. 3).

Gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter Mindestsicherungsniveau zugelassen sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. ChG ist Ziel dieses Landesgesetzes, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. ChG kommen zur Erreichung des Ziels nach § 1 Abs. 1 folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht:

1. Hauptleistungen,

3. ergänzende Leistungen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Oö. ChG können Leistungen nach diesem Landesgesetz nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen nach dem Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. BMSG – Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt.

Gemäß Art. IV Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl. Nr. 18/2013, tritt dieses Landesgesetz mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Noch nicht rechtskräftig entschiedene Anträge auf eine Leistung nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG gelten als Anträge gemäß § 28 Oö. BMSG auf eine Leistung nach § 13 Oö. BMSG.

In den Materialien (Beilage 802/2013 der XXVII. Gesetzgebungsperiode) wird im besonderen Teil zu der Änderung der §§ 3 und 4 des Oö. ChG ausgeführt, dass Geldleistungen sowohl für Menschen mit Beeinträchtigungen als auch für Menschen ohne Beeinträchtigungen dem Regime des Oö. BMSG unterstellt werden sollen. Daher ist es notwendig, die entsprechenden Regelungen, welche bisher das subsidiäre Mindesteinkommen betroffen haben, aus dem Oö. ChG herauszulösen, um eine einheitliche Gewährung von Geldleistungen im Rahmen des Oö. BMSG zu ermöglichen. Hiefür ist es notwendig, die entsprechenden Bestimmungen des Oö. ChG zu bereinigen. Das im § 4 Abs. 1 Z 3 normierte Subsidiäritätsprinzip soll grundsätzlich – nunmehr für die im Oö. ChG vorgesehenen Sachleistungen – aufrecht erhalten bleiben. Entsprechend wird auch zu den Regelungen des subsidiären Mindesteinkommens (§ 16 Oö. ChG) ausgeführt, dass die Intention dieser Neuregelung ist, dass aus dem Oö. ChG Geldleistungen herausgelöst werden und diese nunmehr für alle Menschen im Bereich des Oö. BMSG geregelt werden.

Da im Berufungsverfahren stets die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist, war bereits die Rechtslage in der Fassung LGBl. Nr. 18/2013 anzuwenden. Im Sinn der vorzitierten Bestimmungen und der Ausführungen in den Materialien ist daher ersichtlich, dass das Oö. ChG nur mehr Sachleistungen als Hauptleistungen regelt, wie z.B. hinsichtlich der Berufungswerberin die Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG. Geldleistungen wurden aus §§ 3, 4 und 16 Oö. ChG gestrichen und werden nach Oö. BMSG zuerkannt. Es besteht daher seitens der Berufungswerberin ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß den Regelungen nach §§ 1, 4, 5, 6 und 13 Oö. BMSG. Der Hinweis auf § 6 Abs. 5 Oö. BMSG durch die belangte Behörde besteht daher auf Grundlage der neuen Rechtslage nicht mehr. Deshalb entfällt auch die entsprechende rechtliche Begründung für den angefochtenen Bescheid. Es war daher der angefochtene Bescheid im Grunde der vorzitierten Bestimmungen, die einen Rechtsanspruch der Berufungswerberin garantieren, aufzuheben.

Im Übrigen war die Berufungswerberin im Hinblick auf den von ihr gestellten Antrag auf ein soziales Mindesteinkommen vom 14.8.2012 bzw. den Antrag auf Weitergewährung von bedarforientierter Mindestsicherung vom 29.8.2012 auf die Bestimmung des Art. IV Abs. 1 und Abs. 2 in LGBl. Nr. 18/2013 hinzuweisen. In den Materialien ist dazu ausgeführt, dass es notwendig ist, dass offene Verfahren nach der neuen Rechtslage durchgeführt werden, da es laufende Verfahren zu einer Leistung gemäß § 16 Oö. ChG gibt, welche zum Zeitpunkt der Aufhebung der gesetzwidrigen Normen noch nicht abgeschlossen waren und nicht mehr fortgeführt werden, da dadurch (vermutlich) rechtswidrige Verfahrenserfolge eingetreten wären. Dies gilt für Verfahren auf ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG, welche bislang noch nicht mit Bescheid erledigt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung: neue Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung; keine Geldleistungen nach Oö. CHG; Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und Oö. BMSG

 

 

VwSen-560215/2/Kl/TK vom 24. April 2013

 

Oö. BMSG §6 Abs5;

Oö. ChG §16

 

 

* Da im Berufungsverfahren stets die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden ist, war bereits die Rechtslage in der Fassung LGBl Nr 19/2013 anzuwenden. Es ist ersichtlich, dass das Oö. ChG nur mehr Sachleistungen als Hauptleistungen regelt; Geldleistungen wurden aus §§ 3, 4 und 16 Oö. ChG gestrichen und werden nach dem Oö. BMSG zuerkannt. Es besteht daher seitens der Bw ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß den Regelungen nach §§ 1, 4, 5, 6 und 13 Oö. BMSG. Der Hinweis auf § 6 Abs 5 Oö. BMSG durch die belangte Behörde besteht auf Grundlage der neuen Rechtslage nicht mehr. Es war daher der angefochtene Bescheid im Grunde der vorgenannten Bestimmungen, die einen Rechtsanspruch der Bw garantieren, aufzuheben.

 

* Den Materialien zu Art IV Abs 1 und 2 in LGBl Nr 18/2013 zufolge ist es notwendig, dass offene Verfahren nach der neuen Rechtslage durchgeführt werden, da es laufende Verfahren zu einer Leistung gemäß § 16 Oö. ChG gibt, welche zum Zeitpunkt der Aufhebung der gesetzwidrigen Normen noch nicht abgeschlossen waren und nicht mehr fortgeführt werden, da dadurch (vermutlich) rechtswidrige Verfahrenserfolge eingetreten wären. Dies gilt für Verfahren auf subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG, welche bislang noch nicht mit Bescheid erledigt wurden.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum