Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101752/4/Weg/Km

Linz, 27.04.1994

VwSen-101752/4/Weg/Km Linz, am 27. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 1. Kammer (Vorsitzender Dr. Guschlbauer, Berichter Dr. Wegschaider, Beisitzer Dr. Keinberger) über die Berufung des J vom 25. Jänner 1993 ( richtig wohl 1994) gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Jänner 1994, VerkR96/11231/1993/Gi, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil dieser am 18. Dezember 1993 um etwa 21.35 Uhr in Antiesenhofen auf der L 522 Landesstraße bei Kilometer 1,992 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, obwohl aufgrund von Alkoholisierungssymptomen vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des PKW's in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt aufliegenden Rückschein zu entnehmen ist, am 11. Jänner 1994 durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Jänner 1993 (richtig wohl 1994), welches der Post am 28. Jänner 1994 zur Beförderung übergeben wurde, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde dem Berufungswerber mit h.

Schreiben vom 8. Februar 1994, welches am 11. Februar 1994 zugestellt wurde, unter Hinweis auf die Kontumazfolgen mitgeteilt. Die im Schreiben vom 8. Februar 1994 eingeräumte Zweiwochenfrist zur Abgabe einer Stellungnahme blieb ungenutzt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25. Jänner 1994. Die am 28. Jänner 1994 der Post zur Beförderung übergebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw zu verlängern.

Gemäß 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

Aus obigen Gründen war die Berufung wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen, zumal in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die zweiwöchige Berufungsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückgewiesen werden mußte.

6. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich lediglich auf das Faktum 2, weil hiefür die Zuständigkeit einer dreigliedrigen Kammer infolge einer 10.000 S übersteigenden Geldstrafe gegeben war. Hinsichtlich des Faktums 1 ergeht eine eigene Entscheidung durch das zuständige Einzelmitglied.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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