Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168163/2/Bi/Ka

Linz, 02.12.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 6. November 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 4. November 2013, VerkR96-14271-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 180 Euro (62 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. August 2013, 16.47 Uhr, mit dem Motorrad x im Ortsgebiet Ried im Traunkreis, L562 bei km 13.430 in Richtung Kremsmünster, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er lasse das nicht über sich ergehen, wenn es nicht 100%ig korrekt und gerechtfertigt sei. Er sei vom Motorradclub x als Lenker des Motorrades „in Dauer“ angegeben worden, was aber nicht bedeute, dass er tatsächlich dieser Lenker zur Tatzeit gewesen sei. Der Club sei in Gschwandt bei Gmunden und er wohne in Kematen/Krems. Wenn das Motorrad auf Dauer bei ihm stehe, bekomme in Gmunden keiner mit, ob er ständig selbst damit fahre oder sein Nachbar oder sonst jemand aus seinem Umfeld. Das liege dann in seiner Obhut, er wisse aber nicht, ob er es selbst gewesen sei oder „ein Bruder aus der Umgebung“. Er führe weder Tagebuch noch Fahrtenbücher und erinnere sich nicht. Aus dem Foto sei dazu nichts erkennbar. Die Behörde könne nicht einfach entscheiden, dass er die Übertretung begangen habe. Im Übrigen sei er arbeitslos, im Krankenstand, im Privatkonkurs und habe viele unbezahlte Schulden. Bei Uneinsichtigkeit der Behörde ersuche er gleich um Nachsicht des hohen Betrages und Zahlungsfrist von mindestens einem halben Jahr.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lenker des Motorrades x am 4. August 2013, 16.47 Uhr, im Ortsgebiet von Ried/Traunkreis bei km 13.430 der L562 im Bereich der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h in Fahrtrichtung Kremsmünster mittels Radargerät MUVR 6F gemessen wurde. Das Foto zeigt das Motorrad samt Lenker von hinten, das Kennzeichen ist eindeutig ablesbar, eine Anhaltung erfolgte nicht. Von der gemessenen Geschwindigkeit sind 5% aufgerundet, dh 6 km/h, abzuziehen, was eine dem Tatvorwurf zugrundegelegte tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 95 km/h, dh eine Überschreitung der erlaubten Höchst­geschwin­digkeit von 45 km/h ergibt.

 

Der Zulassungsbesitzer des Motorrades ist der Motorrad x. Im Rahmen der Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde der Bw ausdrücklich als Lenker bekanntgegeben. Weitere Angaben, insbesondere ob die Überlassung als Dauerleihgabe oder nur für die eine Fahrt erfolgte, wurden nicht gemacht.

 

Im Einspruch gegen die an ihn als Lenker ergangene Strafverfügung der Erstinstanz gab der Bw an, laut Foto von hinten könne er das gewesen sein, aber „was ist, wenn nicht?“ Er habe das Motorrad vom Club kurzfristig ausgeborgt - laut Berufung hat er das Motorrad „auf Dauer“ ausgeborgt. Er hat weder die zugrundegelegte Geschwindigkeit in irgendeiner Form in Zweifel gezogen noch sich konkret zu einem bestimmten Lenker geäussert. Sein gesamtes bisheriges Vorbringen ist ausschließlich darauf gerichtet, alles in Zweifel zu ziehen und seine Sicht der Dinge darzulegen über Geschwindigkeitsbegrenzungen an sich, Änderungsbedarf bei Verkehrsregeln und Politik – was mit dem ggst Verfahren aber nichts zu tun hat.

Konkrete Einwendungen oder auch nur die Aussage, er sei nicht der Lenker gewesen, sind seiner Darstellung nicht zu entnehmen. Er lässt vielmehr alles offen, auch die eigenen Lenkereigenschaft.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreitet.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf der Grundlage des Radarfotos in Verbindung mit der eindeutigen auf den Bw als Lenker des Motorrades bezogenen Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers der Schluss zulässig, dass der Bw selbst das an ihn verliehene Motorrad zum Vorfalls­zeitpunkt gelenkt hat.

Die Ausführungen des Bw zielen pauschal darauf ab, Zweifel zu erwecken, was aber angesichts seiner sehr vagen Ausführungen von Nachbarn, „Brüdern aus der Umgebung“ oder „sonst jemandem“ nicht zielführend ist. Da er nach eigenen Angaben auch keine Aufzeichnungen führt, ist ihm eine konkrete Aussage offenbar nicht möglich. Insgesamt ist es ihm mit diesem Argument nicht gelungen, irgendwelche Zweifel an der eindeutig und konkret auf ihn bezogenen Lenkerauskunft zu wecken.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist aus diesen Über­legungen davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 bis 2180 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe reicht.

Der Bw weist nach den Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land drei einschlägige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2013 (bezogen auf ein Übertretung von 2011) auf, die im ggst Fall als erschwerend zu werten waren, mildernd war nichts zu finden.

Seine finanziellen Verhältnisse hat der Bw dokumentiert durch Unterlagen über Notstandshilfe in Höhe von 27 Euro täglich, den Beschluss des BG Traun vom 10. Oktober 2013, 12S 81/13d-ON21, wegen Insolvenz; er ist für ein Kind sorgepflichtig.

Auf dieser Grundlage war die gemäß § 19 VStG bemessene Geldstrafe herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe stellt die gesetzliche Mindest­­strafe dar und soll den Bw in Zukunft zu einer überlegteren Fahrweise bewegen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeachtlich; gegenüber den von der Erstinstanz gewerteten 25 Vormerkungen bilden die nunmehr gewerteten 3 Vormerkungen Anlass für eine Herabsetzung. Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist kein Grund, die auch für den Bw geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht zu beachten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz als Vollzugsbehörde eine Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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