Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101772/2/Fra/Ka

Linz, 28.04.1994

VwSen-101772/2/Fra/Ka Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Jänner 1994, Zl. VerkR96/15663/1993, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 S zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW's der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 20. September 1993) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer den PKW am 11. Juli 1993 um 11.04 Uhr gelenkt hat. Er habe mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 mitgeteilt, daß der PKW von mehreren Familienmitgliedern gelenkt würde und er für die Ausforschung des Lenkers unbedingt den Ort der Übertretung wissen müßte, weshalb er um Fristerstreckung ersuche.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber hat durch seinen Vertreter gegen das oa Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eine Berufung eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG.) Da sich die Berufung nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung und gegen das Strafausmaß richtet und der Berufungswerber eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Tatbestand:

Der Berufungswerber hat der Erstbehörde mitgeteilt, daß eine Ausforschung des Lenkers nicht möglich sei, zumal der genaue Tatort in der Lenkererhebung nicht angegeben wurde. Der Berufungswerber führt weiters aus, daß er durch die Einsicht in die Anzeige feststellen konnte, daß dort tatsächlich der Tatort mit "Orts- und Gemeindegebiet A auf der B 1, bei km 239,315, in Richtung Vöcklabruck", äußerst genau bekanntgegeben wurde, weshalb es der Behörde leicht möglich gewesen wäre, in ihrer Lenkerauskunft den Tatort anzuführen. Dies hätte es ihm erleichtert, den Lenker auszuforschen und hätte andererseits auch für die Behörde keinerlei Verzögerung bzw Erschwernis bedeutet. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse für eine Auskunft, wonach dem Kraftfahrzeughalter die Frage gestellt werde, wer zu einem bestimmte Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat, auch der genaue Tatort angegeben werden. Es würde nämlich eindeutig eine wesentliche Schlechterstellung desjenigen Kraftfahrzeughalters bedeuten, der lediglich danach gefragt wird, wer ein KFZ "gelenkt" habe. Diese Ungleichbehandlung sei sicherlich vom Gesetzgeber nicht gewollt, sodaß die Behörde in jedem Fall verpflichtet sei, den genauen Tatort in der Lenkerauskunft, soferne dieser bekannt ist, anzugeben. Da im gegenständlichen Verfahren der Behörde eindeutig der Tatort bekannt war, wäre sie daher auch verpflichtet gewesen, diesen in der Lenkerauskunft anzugeben. Ihm könne daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt zu haben.

Den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist nicht zu folgen: Bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 steht im Vordergrund, daß nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt habe.

Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt habe, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vor (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0166). Der Beschuldigte wurde demnach dadurch, daß der Tatort in der Lenkeranfrage nicht angeführt wurde, in keinem Recht verletzt. Mit der Erklärung des Berufungswerbers, daß das gegenständliche Fahrzeug von mehreren Familienmitgliedern gelenkt wird, sodaß für die Ausforschung des Lenkers die Bekanntgabe des entsprechenden Ortes der angeblichen Verwaltungsübertretung notwendig sei, brachte er unmißverständlich zum Ausdruck, daß er die im § 103 Abs.2 KFG 1967 ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Die erteilte Auskunft entsprach somit inhaltlich nicht dieser Bestimmung. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Zur Strafe ist auszuführen:

Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung eine einschlägige Verwaltungsvormerkung als erschwerend und als strafmildernd keine Umstände gewertet. Da der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilte, hat die Erstbehörde ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 25.000 S, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

Der Berufungswerber führt nun in seinem Rechtsmittel aus, daß er nicht, wie von der Behörde angenommen, Rechtsanwalt, sondern lediglich Rechtsanwaltsanwärter ist. Diesbezüglich sei er Angestellter und beziehe ein monatliches Durchschnittseinkommen (Lohnbestätigung wurde in Kopie beigelegt) in der Höhe von 14.800 S. Dies hätte die Behörde in ihrer Strafbemessung berücksichtigen müssen, sodaß die Strafe auf jeden Fall überhöht sei.

Die Schlußfolgerungen des Berufungswerbers, daß die Strafe aufgrund des geringeren als von der Erstbehörde angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen überhöht sei, wird vom O.ö. Verwaltungssenat nicht geteilt, denn selbst unter der Annahme, daß der Berufungswerber nicht 25.000 S, sondern rund 15.000 S durchschnittlich monatlich verdient, ist die Strafe äußerst milde bemessen, zumal das KFG einen Strafrahmen bis zu 30.000 S vorsieht und mit der verhängten Geldstrafe der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 1,3 % ausgeschöpft wurde, obwohl bereits eine einschlägige Vormerkung, welche zu Recht als erschwerend gewertet wurde, vorliegt. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist daher unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte weder vertretbar noch geboten. Im übrigen hat der Berufungswerber dargetan, weshalb er der Erstbehörde trotz schriftlichem Ersuchen seine Einkommensverhältnisse nicht bekanntgab.

Es war daher spruchgmäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum