Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167710/19/Kei/Bb

Linz, 16.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, x, vom 14. März 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom  26. Februar 2013, GZ VerkR96-1499-2012, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8. Oktober 2013 und am 5. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insoferne teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 220 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.            Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 22 Euro (= 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 51e, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat x (den Berufungswerber) im angefochtenen Straferkenntnis vom 26. Februar 2013, GZ VerkR96-1499-2012, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Sie werden darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren mit einem von Ihrer Wohnsitzbehörde durchzuführenden Führerscheinentzug verbunden ist.

 

Tatort: Gemeinde St. Lorenz, Autobahn Freiland, A1-Westautobahn Richtung Wien, Nr. 1 bei km 267.272.

Tatzeit: 12.04.2012, 14:15 Uhr.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, BMW x“.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters nachweislich am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 14. März 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, der Berufung Folge zu geben, das  angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro herabzusetzen.

 

Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Zur näheren Begründung führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass die erstinstanzliche Behörden den von ihm gestellten Beweisanträgen, wie insbesondere der Beschaffung von Lichtbildern vom Tatort in Messrichtung sowie in die entgegensetzte Richtung, der Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers nicht nach gekommen sei. Überdies rügt er das erstinstanzliche Sachverständigengutachen, indem er vorbringt dieses beruhe auf Annahmen, für die es kein einziges Beweisergebnis gebe. Es sei daher das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Das einzige Beweismittel, auf das die Behörde das angefochtene Straferkenntnis stützen könne, sei die Anzeige, die weder die  Einvernahme des Meldungslegers ersetzen könne, noch eine höhere Beweiskraft habe als seine Verantwortung in Form der schriftlichen Stellungnahmen, in denen er von Anfang an bestritte habe, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 20. März 2013, GZ VerkR96-1499-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8. Oktober 2013 und 5. November 2013.

 

An der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie die Zeugin x von der Autobahnpolizeiinspektion x und der Amtssachverständige für Verkehrstechnik x vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilgenommen.  Im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung am 5. November 2013 waren der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der Amtssachverständige für Verkehrstechnik x anwesend. Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an beiden Verhandlungen entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter wurden im Zuge der Verhandlungen gehört, die genannte Zeugin zum Sachverhalt befragt und der Amtssachverständige erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten.

 

 

 

 

4.1. Es ergibt sich daraus für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 12. April 2012 um 14.15 Uhr den - auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen x im Bereich der Gemeinde St. Lorenz, auf der Autobahn A 1 (Westautobahn), in Fahrtrichtung Wien, bei StrKm 267,272, welcher außerhalb eines Ortsgebietes lag und liegt, mit einer Geschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - von 185 km/h (gemessene Geschwindigkeit 191 km/h). Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 130 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine sogenannte Lasermessung mittels geeichtem stationären Messgerät der Type TruSpeed, Messgerät Nr. 3173.

 

4.2. Der - unter 4.1. – als maßgeblich angenommene Sachverhalt ergibt sich wie folgt:

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch x (Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen) mittels geeichtem Lasermessgerät der Type TruSpeed, Messgerät Nr. 3173, in einer zulässigen Entfernung von 528 Metern. Der Standort der Beamtin zum Messzeitpunkt war bei Strkm 266,744, auf Höhe der Betriebsumkehr Schmittenhäusl. Die Polizeibeamtin befand sich während der Messung im Dienstwagen und führte diese vom Fahrersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster durch. Das Messgerät war auf einem Stativ positioniert. x ist als speziell geschulte und geübte Polizistin im Zusammenhang mit  Lasermessgeräten anzusehen. Sie erläuterte anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen der Berufungsverhandlung eingehend, dass die Bedienungsanleitung bzw. die Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Messergerätes eingehalten und wie die vor Beginn der Messung vorgeschriebenen Überprüfungen (Gerätefunktionskontrolle,  Zielerfassungskontrolle und "0-km/h-Messung") durchgeführt wurden.

 

Für das verwendete Messgerät lag im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vor - das Lasergerät wurde laut Eichschein am 8. März 2010 gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist ist bis 31. Dezember 2013 festgesetzt. Der betreffende Eichschein mit der Nr. 3173 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen datiert vom 8. März 2013 trägt die Identifikation 3173 und bezieht sich daher eindeutig auf das bei der Lasermessung verwendete Messgerät der Type TruSpeed. Auf Grund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt.

 

Das zu Grunde liegende Messprotokoll dokumentiert, dass am 12. April 2012 von 14.11 bis 14.15 Uhr durch die Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen, auf der Autobahn A1 (Westautobahn), auf der Richtungsfahrbahn Wien, bei Standort Kilometer 266,744 (Betriebsumkehr Schmittenhäusl), Gemeindegebiet von St. Lorenz an 16 Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und vor Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Überprüfungen (Gerätefunktionskontrolle, Zielerfassungskontrolle und "0-km/h-Messung") durchgeführt wurden. Es wurde eine Anzeige erstattet und als Messorgan ist Insp. x ausgewiesen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser um ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten und ist einem damit betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261).

 

Die durch den dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik vorgenommene Überprüfung ergab die Richtigkeit der zum Tatzeitpunkt vollzogenen Messung sowie die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des verwendeten Messgerätes und die Durchführung der Funktionskontrollen entsprechend der Bedienungsanleitung bzw. der Verwendungsbestimmungen des Gerätes.

 

Der Oö. Verwaltungssenat erachtet die Schilderungen der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizeibeamtin und auch die gutachtlichen Erläuterungen und fachlichen Darstellungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik als schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht demnach kein Anlass an der Richtigkeit der gegenständlichen Messung und am Messergebnis zu zweifeln. Es ergab sich auch kein Hinweis oder konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung. Der Berufungswerber hat insbesondere gegen das Gutachten des Amtssachverständigen keinen Einwand erhoben und diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind daher als beweiskräftig anzusehen.

 

Die Beischaffung der Bedienungsanleitung bzw. der Verwendungsbestimmungen - wie vom Berufungswerber beantragt – war entbehrlich, weil der Oö. Verwaltungssenat davon überzeugt ist, dass der Tatbestand im Falle der Beischaffung der angesprochenen Unterlagen rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre, da auf Grund Sachverständigengutachtens schlüssig und ausreichend belegt ist, dass die Messung der Bedienungsanleitung bzw. den Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt wurde und von einem korrekten Messvorgang auszugehen ist.

 

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur fraglichen Tatzeit wurde im Rahmen der polizeilichen Anhaltung und folgenden Lenkerkontrolle festgestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

5.2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wurde das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 12. April 2012 um 14.15 Uhr in St. Lorenz, auf der Autobahn A1, bei km 267,272, in Fahrtrichtung Wien durch x einer Lasermessung unterzogen. Die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 185 km/h wurde mit dem technisch einwandfreien und geeichten Messgerät TruSpeed Nr. 3173 ermittelt. Das Messorgan ist als speziell geschulte Polizeibeamtin im Zusammenhang mit  Lasermessgeräten anzusehen. Die Bedienungsanleitung bzw. die Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgerätes wurden eingehalten, wobei die Beamtin die vorgeschriebenen Überprüfungen vor Beginn der Messungen korrekt durchführte. Ein Hinweis auf einen Defekt des Gerätes bzw. ein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung liegt nicht vor. Die Überprüfung der Lasermessung durch den Amtssachverständigen ergab, dass die Messung richtig ist und das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmungen bedient wurde. Die Messung war sohin als beweiskräftig anzusehen und es war das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Es steht damit die Begehung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 in objektiver Hinsicht fest.

 

Auf Grund der Fahrlässigkeitsfiktion gemäß § 5 Abs.1 VStG hat der Berufungswerber seine Verhaltensweise auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Berufungswerbers schließen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird - wie in der mündlichen Verhandlung angekündet – von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1.100 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Als strafmildernd wird kein Umstand berücksichtigt. Straferschwerend wird (entgegen der Auffassung der belangten Behörde) ebenfalls kein Umstand gewertet, zumal der Berufungswerber bislang wegen der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und bestraft wurde.

Ein Straferschwerungsgrund liegt demnach nicht vor, sodass angesichts dieser Tatsache und dem Umstand, dass der Berufungswerber das in § 99 Abs.2e StVO 1960 genannte Geschwindigkeitsausmaß von 50 km/h geringfügig um 5 km/h überschritten hat, eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe auf 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt ca. 10 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs.2e StVO 1960), ist tat- und schuldangemessen und ist aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn und auch die Allgemeinheit entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere auf Autobahnen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen höheren Ausmaßes unzweifelhaft eine sehr hohe Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, sodass eine weitere Herabsetzung der Strafe bzw. die Verhängung der Mindeststrafe nicht möglich war.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.)

angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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