Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168212/10/Br/Bu

Linz, 30.12.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch RA x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck vom 18. November 2013, Zl. VerkR96-18974-2013-pac, nach am 30.  Dezember 2013 durchgeführter öffentlicher mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 60 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II      § 64 Abs.1 u. 2 u. VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretungen  nach §  2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO  iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, eine Geldstrafen von 300 Euro  und  für den Fall der Uneinbringlichkeit eine  Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt. Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt,  er habe am 19.7.2013 gegen 16:45 Uhr, in Schörfling am Attersee, am Parkplatz der östlichen Zufahrt zur Agerbrücke, VKB/Seeimbiss, den PKW mit dem Kennzeichen x, in der dortigen Kurzparkzone ohne die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe gekennzeichnet zu haben, abgestellt.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Feststellung eines Aufsichtsorgans der Gemeinde Schörfling. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.10.2013 habe der Berufungswerber keine Folge geleistet, so dass das Verfahren in der Folge ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wurde. Der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 1.500 Euro und der Sorgepflicht von einem Kind ausgegangen. Ein Vermögen wurde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Als straferschwerend wertete die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 33 Abs.1 StGB bereits mehrere, nämlich insgesamt sechs einschlägige Vormerkungen. Daraus ließe sich nur unschwer eine mangelhafte bis fehlende Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten ableiten.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen.

Darin wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Verordnung inhaltlich unbestimmt sei und mit den örtlichen Verhältnissen im Widerspruch stehe. Die nähere Ausführung wird mangels Nachvollziehbarkeit an dieser Stelle nicht wiedergegeben. Offenbar wird vermeint, dass sich die fragliche Parkfläche auf der der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hatte, östlich der Seeleitensstraße in Fahrtrichtung Schörfling gesehen läge.

Mangels einer näheren Eingrenzung, nämlich des örtlichen Beginns des Beschränkungsbereiches und dessen Endes sei in der Verordnung nicht hinreichend determiniert und daher nicht vollzugstauglich, weshalb in der Natur aufgestellte Verkehrsbeschränkungen - mangels Deckung mit der Verordnung -keine Rechtswirkung entfalten könne.

Hinsichtlich der Strafzumessung vermeint der Berufungswerber die genannten sechs einschlägigen Strafen würden nichts mit seiner Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zu tun haben. Er wäre seit vielen Jahren im Vertrieb tätig und es käme arbeitsbedingt immer wieder vor, dass Parkzeiten überschritten würden. Diese Geldstrafe in Höhe von 300 Euro wäre daher weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich um ihn von weiteren derartigen Begehungen abzuhalten.

Schließlich habe die Behörde nicht einmal  selbst behauptet, dass mit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung irgendwelche nachteiligen Folgen verbunden gewesen wären oder er dadurch Interessen geschädigt oder gefährdet hätte deren Schutz die Strafdrohung dient.

Es wäre daher zusammengefasst mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 Euro als tat- und schuldangemessen das Auslangen zu finden gewesen.

Abschließend wurde beantragt seiner Berufung Folge zu geben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustehen oder die wider ihn verhängte Geldstrafe auf eine Tat und schuldangemessene Geldstrafe von maximal 150 Euro herabzusetzen. Schlussendlich wurde noch beantragt die Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Dies zum Beweis dafür, dass sich aus der Kurzparkzonen-Verordnung der Marktgemeinde Schörfling vom 3.8.2011 der gegen ihn erhobenen Tatvorwurf nicht ableiten ließe.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier antragsgemäß in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat in einem losen und nicht durchnummerierten Papierkonvolut vorgelegt.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der  öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde die dem Akt nicht beigeschlossen gewesenen Anzeige des Straßenaufsichtsorgans im Wege der Behörde beigeschafft. Ebenso die Bezug habenden Verordnung und im Wege der Marktgemeinde Schörfling wurde schließlich eine fotografische Darstellung der Stellposition des Angezeigtenfahrzeuges und der dortigen Beschilderung eingefordert.  Diese wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter äußert sich dazu noch vor der Berufungsverhandlung mit einem Schriftsatz vom 27.12.2013 worin er im Ergebnis weiterhin die Rechtsmeinung einer nicht gesetzkonformen Verordnung der Kurzparkzone und den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins aufrecht hält.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Selbst vom Berufungswerber bleibt die damalige Abstellörtlichkeit des Pkw´s, ohne es mit einer im Fahrzeug angebrachten Parkscheibe gekennzeichnet zu haben,  auf dem besagten Parkplatz unbestritten. Die Verordnung umschreibt die Örtlichkeit der Kurzparkzone mit „Parkplatz an der Esplanade, westliche Parkstreifen  des Parkplatzes an der Agerbrücke.“ Mit dem im Wege der Markgemeinde beigeschafften Bilddokumentation und einem aus dem System Doris beigeschafften Luftbild, wurde die vom Verordnungsgeber bezeichnete Örtlichkeit hinreichend beschrieben, sodass der Auffassung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden kann, welcher an der Identität der geografischen Umschreibung eine Diskrepanz zur Realität aufzuzeigen zu können glaubt. Selbst er vermag nicht zu konkretisieren wie den der Verordnungstext anders gestaltet werden könnte um die geografische Lage der Kurzparkzone auf der besagten Fläche besser zu be- oder umschreiben. Diese Verordnung wurde lt. beigefügtem Aktenvermerk am 17.8.2011 durch Aufstellung der Vorschriftszeichen kundgemacht.

Wie aus dem Bilddokumentation klar hervorgeht, handelt es sich bei dem von der Kurzparkzone umfassten Bereich um die „westlichen Parkstreifen des Parkplatzes an der Agerbrücke.“ Die Agerbrücke findet sich gerade mal 40 m entfernt und es handelt sich – abgehen von maximal 20 Stellplätzen an der Westseite der südlich der Agerbrücke gelegenen Straße - um den einzigen dort in Betracht kommenden Parkplatz.  Mit einem den Denkgesetzen folgenden Verständnis kann es sich dabei nur um jene Parkstreifen handeln, die einerseits an der Parkplatzeinfahrt als solche kundgemacht und zusätzlich durch Bodenmarkierungen als solche kenntlich gemacht sind. Der Berufungswerber zeigt auch nicht auf wie etwa der Verordnungsbereich anders oder klarerer umschrieben werden könnte (siehe Bilddokumentation unten).

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gegen den Berufungswerber liegen seit dem Jahr 2009 nicht weniger als insgesamt 37 in Rechtskraft erwachsene Regelverstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen vor. Die überwiegende Anzahl betrifft Verstöße gegen Parkgebühren-Vorschriften, und wie die Behörde erster Instanz richtig feststellt handelt es sich um sechs Verstöße gegen die Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung. Dreimal ist der Berufungswerber wegen Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bestraft worden.

Vor diesem Hintergrund erblickt auch der unabhängige Verwaltungssenat eine gravierend ausgeprägte mangelhafte Verbundenheit mit diesem gesetzlich geschützten Wert. Es kann daher durchaus der Behörde erster Instanz in ihrer Argumentation betreffend die Überlegungen zur Spezial-und Generalprävention gefolgt werden. Offenbar kann nur eine signifikante Strafe dem Berufungswerber davon überzeugen dass sich derartige Regelverstöße nicht lohnen und er durch eine entsprechende Bestrafung von solchen Verstößen künftighin abgehalten wird.

 

 

4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wird das beigeschaffte Bildmaterial gesichtet und einer ausführlichen Erörterung unterzogen. Dabei ist insbesondere die Nähe des Parkplatzes zur Agerbrücke evident, wodurch die geographische Lage der vom Willen des Verordnungsgebers umfasste Regelungsbereich in wohl nur schwer in Zweifel zu ziehender Genauigkeit definiert ist. Dies unter Hinweis auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens beigeschafften Luftbild des welches dem Rechtsvertreter zugeleitet worden ist. Ebenfalls wird die seitens der Gemeinde vorgelegte Fotodokumentation ausführlich erörtert aus der hervorgeht, dass der PKW auf einer als Kurzparkzone bezeichneten blau umrandeten Parkflächenmarkierung abgestellt gewesen ist.

Demnach vermochte dem Berufungswerber in seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, welche sich im Kern darauf beschränken das der Wortlaut der Verordnung auf die fraglichen Örtlichkeit keine normative Kraft zu entfalten vermöge, weil diese nur für den “westlichen„ Parkstreifen des Parkplatzes an der Agerbrücke (gemeint jenen an der Seeleitenstraße) und nicht die östlich davon gelegene – die verfahrensgegeständliche Fläche -  gelten würde.

Der Berufungswerber vermochte demnach eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen.

Der Berufungswerber ist von Beruf Vermögensberater, wobei dessen Einkommen auf zumindest 3.000 Euro netto monatlich einzuschätzen gewesen ist. Der Rechtsvertreter trat dieser Schätzung entgegen und verwies auf die Einkommensschätzung der Behörde erster Instanz die sich nur auf 1.500 Euro belaufen hat. Er vermochte jedoch keine konkreten Angaben zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers abzugeben. Der von h. Vorgenommenen Schätzung, die als durchaus lebensnah betrachtet werden kann und worauf auch das offenbar dem Berufungswerber gehörende Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse schließen lässt, vermochte der Rechtsvertreter letztlich sachlich nicht entgegen treten.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 2 Abs.1 Z 28 definiert das Parken als das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

 

§ 25 Abs.1 StVO lautet: „Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.“

 

Gemäß § 25 Abs.3 StVO hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

 

§ 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachunsgs-VO lautet: „Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird

 

 

5.1. Der Einwand des Berufungswerbers betreffend einen vorliegenden Kundmachungsmangel erwies sich als haltlos und unbegründet.

Wohl wäre das Halten in der Kurzparkzonen noch nicht verboten, doch ist generell vom Begriff „Abstellen“ eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO iVm § 25 Abs.3 StVO auch das Halten umfasst.

Das Fahrzeug ist „für die Dauer des Abstellens“ zu kennzeichnen, damit kann nur der gesamte Zeitraum (ab dessen Beginn) gemeint sein. Auch nach den Materialien zur StVO 1960 (vgl EBRV 22 BlgNR XXI. GP; AB 240 BlgNR IX. GP; nachzulesen bei Pürstl, StVO13 [2011] § 25 Rz 2) liegt eine Kurzparkzone nur dann vor, wenn die Parkzeit zeitlich beschränkt wird und für die Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit bestimmte Maßnahmen erforderlich sind, an denen der Lenker der haltenden oder parkenden Fahrzeuge mitzuwirken haben, etwa durch Anbringen einer Parkscheibe.

Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH (vgl 3.3.1969, 732/68 und 27.1.1969, 1700/68), in welcher das Höchstgericht konstatierte, dass beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen nur zum Halten auch die Anbringung einer Parkscheibe erforderlich sei. Diese Entscheidungen ergingen zwar zur durch die Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ersetzten Parkscheiben-VO, allerdings bezieht sich der VwGH auch nach in Kraft-Treten der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO auf diese Judikatur (vgl VwGH 23.5.1990, 90/17/0004). Demnach ist selbst für das Halten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Parkscheibe anzubringen; dies entspricht auch der Intention von Kurzparkzonen, wonach der Parkraum auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung gestellt werden soll und durch das Nichtstellen einer Parkscheibe diese Intention missbraucht werden kann.

Zum Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins ist zu bemerken, dass die Örtlichkeit durch das Fotomaterial vollständig und umfassend beurteilbar ist und daher vor Ort keine anderen Eindrücke zu gewinnen wären. Bloß auf Erkundungsbeweise hinauslaufenden Beweisanträgen muss  nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

6.1. Die Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-VO ist ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung des Delikts kein Verschulden trifft; dies wurde vom Berufungswerber nicht einmal selbst behauptet.

 

Die verhängte Geldstrafe ist jedenfalls mit Blick auf spezialpräventive Überlegungen als angemessen zu erachten um den mehrfach einschlägig vorgemerkten  Berufungswerber auch den Unrechtsgehalt bloßer Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vor Augen zu führen und ihn vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Strafrahmen ist immer noch im Bereich der unteren Hälfte angesetzt, sodass in der Strafzumessung ein behördlicher Ermessensfehler nicht erblickt werden kann. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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