Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720343/13/SR/JO

Linz, 12.12.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Deutschland, unbekannter Aufenthaltsort in Deutschland (E-Mail x), gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. April 2013, GZ.: 1074815/FRB, betreffend die Erlassung eines auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. April 2013, GZ: 1074815/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Bw von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

 

A) Sachverhalt:

 

Sie wurden am 23.01.2013 von Polizeibeamten des LKA Oberösterreich nach den Bestim­mungen der Strafprozessordnung festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich sind Sie bisher wie folgt verurteilt worden: 01)LG INNSBRUCK 39 HV 26/2009M vom 22.06.2009 RK 22.10.2009

PAR 146 147/3 148 (2. FALL) 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.12.2004

Freiheitsstrafe 2 Jahre , davon Freiheitsstrafe 1 Jahr 5 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

zu LG INNSBRUCK 39 HV 26/2009M 22.10.2009

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.10.2009

LG INNSBRUCK 39 HV 26/2009M vom 12.11.2009

Ihrer Berufung und Beschwerde gegen das unter 01) angeführte Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 22.10.2009, AZ: 7Bs 466/09a nicht Folge gegeben.

 

02)LG LINZ 034 HV 132/2012h vom 04.03.2013 RK 04.03.2013 §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 23.07.2012

Freiheitsstrafe 18 Monate , davon Freiheitsstrafe 14 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

Die Tatbestände stellen sich im den Urteilen wie folgt dar:

 

Ad 01)

Der Angeklagte X, geb. X ist schuldig er hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen und schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch sein Auftreten als erfolgreicher und finanzkräftiger Geschäftsmann, durch die Behauptung, er habe in Kürze namhafte Geldbeträge zu erwarten, sowie durch Vortäuschen seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nachangeführte Personen zu nachangeführten Handlungen, welche diese oder Dritte an ihrem oder am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten,

I. zu verleiten versucht, und zwar

1.   im Mai 2004 in X Verfügungsberechtigte der Firma X als Liegenschaftseigentümerin zur Übertragung der Verfügungs-und Nutzungsrechte hinsichtlich der Liegenschaft X, X, im Wert von EUR 27250.000,—;

2.   im September 2004 in X den X zur Übertragung der Verfügungs- und Nutzungsrechte hinsichtlich der Liegenschaft X., X, im Wert von EUR 950.000,—;

3.   am 15.10.2004 in X Verfügungsberechtigte des Autohauses X zur Über­tragung der Eigentums- und Verfügungsrechte hinsichtlich des PKWs der Marke Suzuki, Type Grand Vitara 2,0 TD, inklusive Zusatzausstattung im Wert von EUR 28.500,—;

II. verleitet, und zwar

1.  Mitte Mai 2004 in X die X als Verfügungsberechtigte der Firma X als mit der Verkaufsvermittlung hinsichtlich der zu I. 1 angeführten Liegenschaft beauftragte Maklerin der Firma X zur Durchführung sämtlicher für den An- und Verkauf notwendigen Maßnahmen, wobei ein Schaden zum Nachteil der Firma X in Höhe von EUR 67.500,- an entgangener Vermittlungsprovision zuzüglich Mehrwertsteuer entstand;

2.  im Mai 2004 in X Verfügungsberechtigte der Firma X als Liegenschaftseigentümerin zur Veranlassung sämtlicher für den An-und Verkauf der Liegenschaft notwendigen Maßnahmen, wobei ein Schaden in unerhobener Höhe entstand;

3.  im Mai 2004 in X den Rechtsanwalt X zur Errichtung des Kaufvertrages hinsichtlich der zu Pkt. 1.1. angeführten Liegenschaft sowie zur Durchführung sämtlicher mit der Vertragserrichtung verbundenen Maßnahmen, wobei ein Schaden in Höhe von EUR 14.190,08 entstand;

4.  im September/Oktober 2004 in X den X zur Veranlassung sämtlicher für die Durchführung des An- und Verkaufes hinsichtlich der zu 1. 2 angeführten Liegenschaft erforderlichen Maßnahmen, wobei ein Schaden in unerhobener Höhe entstand;

5.  am 15.10.2004 in X den X zur Durchführung sämtlicher für den Verkauf des zu I. 3 angeführten PKW und dessen Anmeldung erforderlichen Maßnahmen sowie Einbau der Zusatzausstattung, wobei ein Schaden unerhobener Höhe entstand;

6.  von Oktober 2004 bis Anfang Jänner 2005 in X den X zur mietweisen Überlassung einer Ferienwohnung samt Telefonanschluss, wobei ein Schaden an nicht bezahlten Mietkosten und Telefongebühren in Höhe von circa EUR 4.100,-- entstand;

7. vom 17.12.2004 bis 22.12.2004 in X Verfügungsberechtigte des Hotels „X" zur Gewährung von Unterkunft, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 340,- entstand.

Der Angeklagte X hat hierdurch das Verbrechens des teils versuch­ten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen und wird er hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von der in Anwendung des § 43a Abs. 3 StGB ein Teil von einem Jahr und fünf Monaten gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Strafbemessungsgründe:

mildernd: teilweise Schadensgutmachung, Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Taten schon länger zurückliegen und hinsichtlich der größeren Schadensbeträge es beim Versuch geblieben ist, umfassenden reumütiges Geständnis.

erschwerend: Begehung der Betrugshandlungen durch einen längeren Zeitraum hindurch, (versuchte) Schadenszufügung in einer die Wertgrenze von EUR 50.000,- um ein Vielfaches übersteigenden Höhe

 

Ad 02)

X ist schuldig, er hat gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche nachgeführter Autohäuser durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit und durch die Vorgabe hochpreisige Neu- bzw. Gebrauchtwagen kaufen zu wollen und entsprechende Kaufanträge/Kaufverträge unterfertigte verbunden mit dem Anbringen, dringend einen Leihwagen zu benötigen, zu Handlungen, nämlich der teils kostenlosen, teils vergünstigten Zur-Verfügung-Stellung von Leihfahrzeugen verleitet, die die nachangeführten Geschädigten in einem 1000,— EUR übersteigenden Betrag, nämlich im Gesamtbetrag von zumindest EUR 6.720,78 an ihrem Vermögen schädigte, und zwar

1)   am 13.12.2011 in X Verantwortliche der Fa. X nach Abschluss eines Kaufantrages/Kaufvertrages für einen Opel Insignia samt Sonderausstattung zum Preis von EUR 39.990,-- zum Abschluss eines Mietvertrages für einen Leihwagen zu vergünstigten Konditionen und Übergabe des Leihwagens am 13.12.2011, den er bis 7.4.2012 verwendete, wobei er die dafür aufgelaufenen Leihwagenkosten im Gesamtwertbetrag von EUR 2.911,78 nicht beglich;

2)   am 10.4.2012 in X Verantwortliche der Fa. X nach Abschluss eines Kaufantrages für einen gebrauchten Mercedes Benz TC 220 CDI zum Preis von EUR 31.900,— samt Zubehör im Wert von EUR 3.366,73 zum Abschluss eines Mietvertrages für einen Leihwagen zu vergünstigten Konditionen und Übergabe des Leihwagens am

10.4.2012, den er bis 30.4.2012 und von 11.5.2012 bis 14.5.2012 verwendete, wobei er die dafür aufgelaufenen Leihwagenkosten im Gesamtbetrag von EUR 1.785,— nicht beglich;

3)   am 24.5.2012 in X Verantwortliche der Fa. X nach Abschluss eines Kaufantrages/Kaufvertrages für einen BMW M550d xDrive samt Sonderausstattung zum Preis von EUR 105.500,— zur kostenlosen Übergabe eines Leihwagens am 29.5.2012, den er bis 4.6.2012 verwendete, wodurch der Geschädigten ein Schaden für nicht verrechnete Leihwagenkosten von EUR 312,— erwuchs;

4)   am 25.6.2012 in X Verantwortliche der Fa. X nach Ab­schluss eines Kaufvertrages für einen Nissan Navara zum Preis vom EUR 44.444,-- zur kos­tenlosen Übergabe eines Leihwagens am 25,6.2012, den er bis 2.7.2012 verwendete, wodurch der Geschädigte ein Schaden für nicht verrechnete Leihwagenkosten von - EUR 200,-- erwuchs;

5)   am 13.7.2012 in Linz Verantwortliche der Fa. X nach Ab­schluss eines Kaufantrages für einen Opel Insignia Sports samt Sonderausstattung zum Preis von EUR 42.100,- zur Übergabe eines Leihwagens zu vergünstigten Konditionen am 13.7.2012, den er bis 31.7.2012 verwendete, wobei er die dafür aufgelaufenen Leihwagenkosten von EUR 306,— nicht beglich;

6)   am 23.7.2012 in X Verantwortliche der Fa. X nach Abschluss eines Kaufvertrages für einen Mazda 6 samt Sonderausstattung zum Preis von EUR 30.750,— zur kostenlosen Übergabe eines Leihwagens am 31.7.2012, den er bis 3.8.2012 verwendete, wodurch der Geschädigten ein Schaden in der Höhe von f 216,— für nicht verrechnete Leihwagenkosten erwuchs;

7)   am 19.4.2011 in X Verantwortliche der Fa. X nach Abschluss eines Kaufvertrages für einen Mazda 6 samt Sonderausstattung zum Preis von EUR 33.500,-- zur Übergabe eines Leihwagens zu vergünstigten Konditionen am 26.4.2011, den er bis zum 31.8.2012 verwendete, wobei er die aufgelaufenen Leihwagenkosten von EUR 1.040,- nicht beglich.

Strafbare Handlung(en):

X hat hierdurch das Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1, Fall StGB begangen

Strafe: X wird hierfür nach dem 1. Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.

 

Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil beträgt somit 4 Monate.

Strafbemessungsgründe: mildernd: geständige Verantwortung

erschwerend: einschlägige Vorstrafe, mehrfache Qualifikation

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zu integrierten Bestandteilen des Bescheides erhoben werden.

Im Zuge Ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 06.02.2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund genannter Verurteilungen beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Sie führten dazu wie folgt aus:

Ich bin seit 06.08.2012 an der Adresse X gemeldet und auch wohnhaft. Mir wird gesagt, dass im Fremdeninformationssystem keine Anmeldebescheini­gung aufscheint. Ich gebe an, dass ich nicht immer in Österreich war. Ich hielt mich beruflich öfters in anderen europäischen Ländern auf.

Am 23.01.2013 wurde ich festgenommen und in die JA X eingeliefert. Mir wird zur Kennt­nis gebracht, dass beabsichtigt ist, sollte ich rechtskräftig gerichtlich Verurteilt werden, gegen mich ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

Dazu gebe ich an, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in Zukunft in Österreich haben möch­te.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an: In Österreich lebt mein Sohn X, X geboren. Ansonsten habe ich keine Verwandten in Ös­terreich. Ich bin an der Adresse X gemeldet und kann dort nach meiner Haftentlassung wieder bei meiner Lebensgefährtin X wohnen. Mein Lebensmittelpunkt ist in Österreich. Ich verfüge über einen gültigen Reisepass. An Barmittel verfüge ich in der JA X über etwa € 15,--- Bei meinem zukünftigen Geschäftspartner habe ich etwa € 2.000 -3.000,--. Meinen Lebensunterhalt hat meine Lebensgefährtin bestritten. Ich bin in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Ich werde jedoch bei meinem Gschäftspartner X bei der Firma X als Teilhaber bzw. techni­scher Angestellter einsteigen. Ich bin sozialversichert. Als Zustelladresse gebe ich an: X

Ich werde darauf hingewiesen, dass ich gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung meiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Sollte ich diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, mich nach Haftentlassung aus der Justizanstalt nach Deutschland abzuschieben.

Dazu gebe ich keine Stellungnahme an. Sollte gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, möchte ich Österreich freiwillig verlassen.

 

Dazu wird inhaltlich auf das nachfolgende Email des Magistrat Linz vom 15.03.2013 verwiesen:

Sehr geehrte Frau X, ich habe die Unterkunftgeberin Frau X zu einer Niederschrift geladen. Sie hat dabei Folgendes klargestellt: Sie war nie die Lebensgefährtin von Herrn X. Sie hat ihm für eine kurze Zeit gestattet, in ihrem Haus zu wohnen. Als Gegenleistung hat er kleinere Arbeiten für sie und ihre Familie erledigt. Ende November 2012 ist er wieder ausgezogen, hat seine persönliche Habe mitgenommen und ihr gesagt, dass er wieder nach Deutschland zurückgeht. Sie hat ihm das geglaubt, wusste nichts von der Verhaftung und hatte keine Adresse in Deutschland. Nachdem er sich nicht selbst abgemeldet hat, hat sie daher im Jänner bei der Meldebehörde vorgesprochen und um die amtliche Abmeldung gebeten. Sie wird jedenfalls nicht gestatten, dass er nach der Entlassung aus der Haft wieder bei ihr wohnen kann. Sie sagte außerdem, dass er vielleicht wirklich nichts davon wusste, dass er In der Zwischenzeit amtlich abgemeldet worden ist, weil sie seit Ende November 2012 keinen Kontakt mehr hatten.

Aus der Sicht der Meldebehörde sind diese Angaben in sich schlüssig und glaubhaft. Als Eigentümerin des Hauses hat sie klar geäußert, dass er nicht mehr bei ihr Unterkunft nehmen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Herr X künftig in ihrem Haus einen Wohnsitz haben wird.

Bezüglich des angeblich in Österreich lebenden Sohnes von Herr X, X, habe ich festgestellt, dass sich dieser am 11.09.2012 in X abgemeldet und seither nirgends sonst in Österreich angemeldet hat. Es ist daher nicht klar, ob er wirklich in Österreich einen Wohnsitz hat.

 

Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSA Brief wurde am 19.03.2013 persönlich von ihnen übernommen.

 

In ihrer mit Schreiben vom 21.03.2013 zum Akt übermittelten Stellungnahme wiederholten Sie dazu im Wesentlichen Ihre Angaben in der o.a. Niederschrift vom 06.02.2013.

Ergänzend dazu verwiesen Sie auf eine fertigzustellende Projektarbeit, eine 26 Jahre dauernde Tätigkeit als Stützpunktleiter einer Feuerwehr, der sein Wissen zur Verfügung stellen möchte und auf einen von Ihnen verursachten materiellen Schaden von 6800,. €, der beglichen wird werden.

 

Nach Darstellung der Rechtslage hat die belangte Behörde folgende Beurteilung vorgenommen:

 

Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie in den oben unter A. Sachverhalt, Punkte 1) und 2) rechtskräftig verurteilt.

 

Den schriftlichen Urteilsausfertigungen kann entnommen werden, dass Sie diese Straftaten eingestanden haben.

Die Art und Weise der von Ihnen begangenen strafbaren Handlungen lässt Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung wurde wie folgt gewertet:

Ad1): mildernd: teilweise Schadensgutmachung, Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Taten schon länger zurückliegen und hinsichtlich der größeren Schadensbeträge es beim Versuch geblieben ist, umfassenden reumütiges Geständnis.

erschwerend: Begehung der Betrugshandlungen durch einen längeren Zeitraum hindurch, (versuchte) Schadenszufügung in einer die Wertgrenze von EUR 50.000,- um ein Vielfaches übersteigenden Höhe

Ad2):

mildernd: geständige Verantwortung

erschwerend: einschlägige Vorstrafe, mehrfache Qualifikation

 

Aufgrund dieser Ausführungen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr bisheriges persönliches (strafbares) Fehlverhalten in Österreich zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung wesentlicher Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten, insbesondere gegen Vermögen und Eigentum Dritter, in einem nicht unbedeuteten Maß bildet und somit die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 FPG zulässig scheint.

 

Darüber hinaus ist die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

Aus dem ZMR ergibt sich, dass Sie erstmals am 03.11.2004 bis 21.02.2005 als gemeldet in Österreich aufscheinen; danach erst wieder ab 15.09.2008. Dazu geben Sie selbst in der Niederschrift vom 06.02.2013 an, dass Sie nicht immer in Österreich waren, sondern sich beruflich öfter in anderen europäischen Ländern aufgehalten haben.

 

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen befragt gaben Sie an wie folgt:

In Österreich lebt mein Sohn X, X geboren. Ansonsten habe ich keine Verwandten in Österreich. Ich bin an der Adresse X gemeldet und kann dort nach meiner Haftentlassung wieder bei meiner Lebensgefährtin X wohnen. Mein Lebensmittelpunkt ist in Österreich. Ich verfüge über einen gültigen Reisepass. An Barmittel verfüge ich in der JA X über etwa € 15,--. Bei meinem zukünftigen Geschäftspartner habe ich etwa € 2.000 -3.000,--. Meinen Lebensunterhalt hat meine Lebensgefährtin bestritten. Ich bin in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen.

 

Dazu ist auf die Erhebungen der zuständigen Meldebehörde Magistrat Linz zu verweisen, inhaltlich dokumentiert in der o.a. Email vom 15.03.2013. Daraus ergibt sich, dass Frau X nicht Ihre Lebensgefährtin war oder ist, und Sie nach der Haftentlassung nicht wieder an der ursprünglichen Meldeadresse wohnen können.

Außerdem scheint Ihr angeblich in Österreich aufhältiger Sohn seit 11.09.2012 nirgendwo in Österreich als gemeldet auf.

 

Insgesamt kann aufgrund dessen davon ausgegangen werden, dass Sie zu Österreich nur geringen Bezug haben und mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes kein Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden sein wird.

 

All dies rechtfertigt die Annahme, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK -unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG - erforderlich um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist nach § 67 Abs. 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dabei haben grundsätzlich bei der Beurteilung des Wohlverhaltens im Strafvollzug verbrach­te Zeiten außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.07.2002, ZI. 99/18/0260).

 

Unter Beachtung aller bereits oben ausführlich erläuterten Umstände insbesondere der Tatsachen, dass Sie laut eigenen Angaben praktisch keinen Bezug zu Österreich haben, erachtet es die LPD Linz als angemessen die Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre festzusetzen, da im Hinblick auf die von Ihnen begangenen Straftat erst nach Ablauf dieses Zeitraums erwartet werden kann, dass Sie sich wiederum an die im Bundes­gebiet geltenden Normen halten werden.

 

Gemäß § 68 Abs. 3 FPG kann bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

Aufgrund der Tatsache, dass Sie praktisch mittellos sind und die oben beschriebenen Straftaten begangen haben, um Ihre finanzielle Situation aufzubessern, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sie erneut straffällig werden, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, und daher die sofortige Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nach Ihrer Haftentlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich ist, weshalb die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.

 

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG wird ein Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Aufgrund der oben bereits geschilderten Art, Schwere und Häufigkeit der von Ihnen begangen Verbrechen und Vergehen ist eine Gefährdungsprognose dahingehend zu stellen, dass Ihr Aufenthalt nach Haftentlassung für ein weiteres Monat die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dies vor allem deshalb, da im Hinblick auf Ihr bisheriges kriminelles Verhalten in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Sie auch nach Ihrer Entlassung erneut strafbare Handlungen begehen um sich wesentliche Teile Ihren Lebensunterhaltes zu verdienen.

 

Im Übrigen dient die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat, der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Da Sie wie bereits oben angeführt, keinen nennenswerten Bezug zu Österreich haben, bedarf Ihre Ausreise auf keinerlei Vorbereitung.

 

Vordringlicher Zweck der genannten Entscheidungen der Behörde ist es somit, weitere gravierende strafbare Handlungen durch Sie in Österreich zu verhindern, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Gegen diesen, am 8. April 2013 zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 18. April 2013 (Poststempel 23.04.13) das Rechtsmittel der Berufung.

 

Die Berufung wurde wie folgt begründet:

 

„Sehr geehrter Herr X,

bzgl. ihres Schreiben vom 3.4.2013, welches ich am 8.4.2013 erhalten habe, teile ich ihnen mit, dass ich Beschwerde, Nichtigkeit und Widerspruch einlege aus folgenden Gründen:

In ihren Auflistungen werden mir Dinge vorgeworfen die zum Teil weder sachlich noch chronologisch richtig sind. Ich führe zum Beispiel nur diese 2 Fakten an:

Eine Verurteilung wegen eines angeblichen Hauskauf im X durch einen Herrn X ist eine Unterstellung, diesen Vorgang gab es nicht und es gibt auf keinen Vertrag. Sie unterstellen mir, das ich mit Frau X keine Beziehung führe, das ist völliger Irrsinn. Diese Beziehung beginnt im Jahr 2010 im Oktober. Sowohl unsere Urlaube als auch unsere Freizeitaktivitäten beweisen das. Seit August 2013 wohnen wir zusammen am X in X, dort war ich bis Anfang des Jahres auch gemeldet – entgegen ihrer Behauptung und ich wurde von Frau X dort abgemeldet seit ich hier in Haft sitze. Aufgrund mehrerer Betrügereien durch einen Herrn X aus X an mich – aber auch an weitere, dritte Personen durch Vorauszahlungen, Kapitalzusagen und Scheckbetrügereien und Wechselbetrug muss ich mich wirklich fragen, ob sie diese Machenschaften wirklich aktiv unterstützen damit dieser Österreicher nicht zur Verantwortung gezogen werden soll. Sowohl die Staatsanwaltschaft Innsbruck als auch die Kripo Linz wissen über X bescheid. Ich habe gegenüber der Kripo Linz, Herrn X bereits zum Ausdruck gebracht, ihn in allen noch offenen Fragen entsprechend zu unterstützen und zu helfen. Von X wurde ich persönlich um Barmittel in Höhe von 45.000,-- € und Kapitalgarantien und Zusagen in Höhe von mehr als 2,5 Mio. € betrogen. Wann regiert die Justiz endlich? Unabhängig zu diesem Schreiben werde ich über meine Anwälte beim Verfassungsgericht und beim Verwaltungsgericht diesen Vorgang einbringen. In dem kommenden Tagen wird auch die amerikanische Notenbank, die FED in dieser Sache aktiv werden, sie können sich sicherlich vorstellen, das der Name X dort bereits bekannt ist. Weiterhin möchte ich sie bitten mir bekannt zu geben, wie hoch die „Gebühren“ für dieses Schreiben sich belaufen und wohin diese unter welchem Aktenzeichen zu überweisen sind.

Für ihre Antwort bedanke ich mich im voraus und stehe für Rückfragen, gern auch persönlich, zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

Unterschrift“

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. April 2013 zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.1. Da der Bw zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechtsmittels in der JA X eine Haftstrafe verbüßte wurden im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Berufung umfangreiche Ermittlungen gepflogen.

 

Im Ermittlungsverfahren (Thema: Rechtzeitigkeit der Berufung) gab der Bw folgende Stellungnahme ab:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zu ihrem Schreiben vom 13. Mai 2013 welches ich heute erhalten habe folgendes:

Die Kennzeichnung „Fristsache“ war mir nicht bekannt und meine bisherige Post wird in der Regel innerhalb von 2 Tagen zugestellt. Zur weiteren Anmerkung folgende Ausführung. Meine Lebensgefährtin Frau X wurde von der Polizei angehalten mich an meinem bisherigen Hauptwohnsitz in X, X abzumelden, das hat sie dann auch gemacht. Die Ausführung von der Fremdenpolizei sind teilweise konstruiert bzw. entsprechen nicht der Wahrheit. Ich wurde von einem Österreicher massiv geschädigt, dieser betrügt seit Jahren seine Mitmenschen. Mir der Kripo Linz, Herrn X stehe ich in Verbindung in dieser Sache und er erwartet meine Unterlagen bzw. ein persönliches Treffen. Der besagte Österreicher hat gute Kontakte zur Polizei und konnte bisher alle Vorwürfe gegen ihn abwenden. Meine Unterlagen dürften bei weitem ausreichen hier und jetzt dem Herrn das Handwerk zu legen, es gibt mehrere Geschädigte. Auch habe ich meinen Lebensmittelpunkt in X bei meiner Lebensgefährtin Frau X. Wenn man also „zwangsabgemeldet“ wird um sich dann vorwerfen zu lassen man hätte keine Bindung nach Österreich stimmt da etwas nicht. Auch dass man mir nicht einräumt eine angemessene Frist zur Übersiedelung zu gewähren empfinde ich als „Amtsnötigung“. Meine gesamte, persönliche Habe inkl. Werkzeug und Maschinen befinden sich in Österreich und natürlich auch meine Unterlagen, welche zur Aufklärung der Betrügereien des Österreichers beitragen können. Ein weiterer Punkt ist die zugesagte Wiedergutmachung. Dazu muss ich mit Banken und Anwälten Termine wahrnehmen in Österreich. Ich hatte bereits mitgeteilt, das ich dafür ca. 14 Tage benötige. Da meine Haftzeit hier am 23. Mai 2013 endet und auch der Staatsanwalt bei meiner Verhandlung mich gebeten hatte mich hier eizubringen um dem Österreicher das Handwerk zu legen – er hatte mir ein Aktenzeichen gegeben unter dem der Österreicher bereits bekannt ist und einige Namen von denen ich auch 2 Personen kenne, möchte ich sie bitten, zumindest bis auf weiteres den Bescheid der Fremdenpolizei auszusetzen. Ich werde in dieser Zeit wieder bei meiner Lebensgefährtin Frau X, X, X wohnen. Sie können Frau X telefonisch kontaktieren unter: X. Auch besteht die Möglichkeit bei einem Freund in X zu wohnen, auch er ist ein Geschädigter des Österreichers. Weiterhin teile ich ihnen mit, das gegen den Österreicher auch internationale Ermittlungen laufen.

Für die fehlende Kennzeichnung meines letzten Schreibens entschuldige ich mich, ich wusste es nicht.

In der Hoffnung keine Fehlbitte geleistet zu haben verbleibe ich,

hochachtungsvoll

Unterschrift“

 

Im Ergebnis war die Berufungseinbringung als rechtzeitig zu werten.

 

3.2.1. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bw am 23. Mai 2013 aus der Strafhaft entlassen werde. Am 24. Mai 2013 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Bw am 23. Mai 2013 nach Deutschland abgeschoben worden sei.

 

3.2.2. Am 2. Juni 2013 übermittelte der Bw mit E-Mail folgenden Schriftsatz:

 

„Sehr geehrter Herr Mag. Stierschneider,

bzgl unseres Schriftverkehr aus der Zeit in der X bitte ich zunächst auf diesem Wege um Übermittelung ihrer Entscheidung. Ich habe am 23. Mai 2013 gegen meinen Willen aber aus Gründen der Vernunft Österreich verlassen. Am 30. Mai habe ich erfahren, das unter dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Graz: 14St56/08z (dieses hatte ich bereits während meiner Verhandlung in Linz vom zuständigen Staatsanwalt erhalten) auch der Grund zu suchen ist warum eine Auszahlung meiner Finanzmittel in Linz bisher nicht erfolgen konnte, da einer der Beteiligten der X mit oben genanntem Aktenzeichen in Ermittlungen steht. Jetzt nach nun mehr 5 Monaten soll die Freigabe der Mittel durch die Staatsanwaltschaft Graz erfolgen und das besagte Schreiben seit dem 29. Mai 2013 vorliegen. Darüber werde ich am 3. Juni 2013 telefonisch in Kenntnis gesetzt.

 

Demnach bedeutet dieser Sachverhalt, das die Justiz in Österreich von diesem Vorgang gewusst hat und die entsprechenden Finanzmittel vorhanden sind - mich aber nie davon in Kenntnis gesetzt hat warum es zu einer Verzögerung gekommen ist. Da dies nicht in meiner Zuständigkeit gelegen hat kann man davon ausgehen, das hier Behördenwillkür vorliegt. Nach kurzer Rücksprache wurde mir von meinen Anwälten in Österreich zunächst empfohlen ihre geschätzte Antwort abzuwarten und bei negativem Bescheid sofort Strafantrag gegen Unbekannt bzw. die Fremdenpolizei in Linz zu stellen. Insbesondere der Tatbestand der Nötigung im Amt als auch die Weitergabe von Informationen an dritte Personen durch Unwahrheiten bei den ermittelnden Behörden lassen keine andere Möglichkeit zu als so zu handeln (hier insbesondere Frau X von der Fremdenpolizei in Linz und deren Kollegen). Weiterhin wurde meiner Lebensgefährtin Frau X, X in X nahegelegt mich bei unserem gemeinsamen Wohnort während meiner U-Haft abzumelden. Der Vorwurf der Behörden, ich hätte keinen Wohnsitz in Österreich kann somit entkräftet werden und der Vorgang ist im zentralen Melderegister auch nachvollziehbar. Das ist eine eindeutige Nötigung und es liegt zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig der Verdacht vor das gewisse Kreise bei den Behörden versuchen, Straftaten von Österreichern zu decken bzw. die Verfolgung dieser Taten zu verhindern. Das erlebe ich in Österreich nicht zum ersten Mal.

 

Sollten sich zwischenzeitlich neue Erkenntnisse ergeben haben so ist auch meine Lebensgefährtin Frau X berechtigt, Schriftstücke und dergleichen in Empfang zu nehmen - ich stehe mit ihr in Kontakt und sie hat eine Generalvollmacht

 

Sie können mich auch telefonisch erreichen unter: X in der Zeit von 8 bis 15 Uhr. Nach Rücksprache mit dem europäischen Gerichtshof in Straßburg wurde mir gleichfalls geraten bei negativem Bescheid Klage hierüber gegen die Republik Österreich zu erheben da sich solche Vorkommnisse in letzter Zeit häufen. Ich bin in keinster Weise auf eine Konfrontation aus, sehe aber zum jetzigen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit, ausser ihrer Einsicht, diesen Bescheid zumindest vorläufig auszusetzen um die Sachlage vor Ort zu klären.

Vorsorglich teile ich ihnen auch mit, das Zahlungen an Geschädigte erst dann erfolgen werden wenn Rechtssicherheit vorliegt. Es liegt also im allgemeinen Interesse, das dieser Wahnsinn meines befristeten Aufenthaltsverbot beendet wird.

 

Es liegt mir ebenfalls fern mich an die hiesige Presse zu wenden, sowohl der Standart als auch die Zeitschrift Profil sind an diesem Vorgang interessiert.

 

Sollte sich keine Einigung erzielen werde ich allerdings schonungslos alle Unterlagen und Vorkommnisse an die Redaktionen weiter leiten damit endlich solche Dinge unterbleiben.

 

Weiterhin wird zur Zeit geprüft, ob auch eine Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich sinnvoll erscheint. Sowohl meine persönlichen Dinge als auch Werkzeuge und Maschinen und Geschäftsunterlagen befinden sich noch immer in Österreich.

 

Da es sich hier bei den Finanzmitteln um reinvestierte Mittel handelt schlägt das auch Wellen bei der europäischen Zentralbank und der amerikanischen Notenbank (FED). Die sich daraus ergebenden Folgen für den Ruf Österreichs sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

 

Das darunter auch meine Beziehung zu meiner Lebenspartnerin Frau X leidet ist sicher nachvollziehbar.

 

Aus dem obenstehenden Anschreiben können sie ersehen, das sowohl Frau X als auch Herr X von der Kripo X hierüber informiert wurden. Herr X hat größtes Interesse daran jemandem in dieser Angelegenheit auf die Füsse zu steigen. Herr X ist einer der wenigen bei der österreichischen Justiz, die sich der Sache annehmen wollen - die Munition dazu liefere ich sofern wir zu einer Einigung kommen, einer dauerhaften - für meinen Rückzug nach Österreich.

 

Hochachtungsvoll

X“

 

3.2.3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 ersuchte der Bw um Bekanntgabe des relevanten Sachverhaltes und fügte die Stellungnahme vom 2. Juni 2013 bei.

 

3.2.4. Auf Grund der Hinweise des Bw wurde mit BezInsp X (SPK Linz) und Dipl. Ing. X Rücksprache gehalten.

 

BezInsp X hat die Kontakte bestätigt, ein andauernder Informationsaustausch bestehe nicht und ein persönliches Treffen sei weder geplant noch stehe ein solches bevor.

 

Frau Dipl. Ing. X gab vorerst telefonisch bekannt, dass sie nicht die Lebensgefährtin sei, über keine Vollmacht des Bw verfüge und eine solche auch nicht übernehmen werde. Ebenso wenig fungiere sie als Zustellbevollmächtigte für den Bw. Mit E-Mail vom 6. November 2013 teilte sie mit, dass der Bw nicht mehr ihr Lebensgefährte sei und sie diesen aus freien Stücken vor ca. 1 Jahr an der Adresse X in X abgemeldet habe, da er zuvor ausgezogen war. Sie werde auch keine Vollmacht für ihn übernehmen.

 

3.2.5.1. Mit Schreiben vom 19. November 2013 wurde dem Bw Parteiengehör gewährt. Darin wurde dem Bw u.a. mitgeteilt, dass das Verfahren entscheidungsreif ist und auf Grund der eindeutigen Aktenlage die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unabdingbar erscheine. Dem Bw wurde unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu beantragen. Sollte er davon keinen Gebrauch machen, werde auf Grund der Aktenlage entschieden.

 

Folgender Sachverhalt wurde dem Bw vorgehalten:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die mit 18. April 2013 datierte Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. April 2013, AZ 1074815/FRB (Aufenthaltsverbot), zu entscheiden.

 

2. Nach durchgeführten Ermittlungen ist die Einbringung der Berufung als rechtzeitig zu werten.

 

2.1. Begründend führen Sie in der Berufung aus, dass Ihnen Dinge vorgeworfen würden, die zum Teil weder sachlich noch chronologisch richtig seien.

 

Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass Sie mit Frau X keine Beziehung führen würden. Die Abmeldung sei nur wegen der Haft erfolgt. Seit „August 2013“ würden Sie zusammen mit ihr in X, wohnen.

 

Abgesehen von dem wiedergegeben Vorbringen haben Sie zu den umfassenden und schlüssigen Sachverhaltsvorbringen der belangten Behörde nicht Stellung bezogen und dieses auch nicht inhaltlich zu entkräften versucht.

 

Überwiegend haben Sie sich im Schriftsatz mit Strafverfahren und Ihrer Stellung als Informanten / Zeugen auseinandergesetzt, die das vorliegende Berufungsverfahren, wenn überhaupt, dann nur am Rande berühren.

 

2.2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, das zur Klärung der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels diente, haben Sie im Schreiben vom 16. Mai 2013 entgegen den Berufungsausführungen vorgebracht, dass Frau X von der Polizei angehalten worden sei, Sie von Ihrem (gemeinsamen) Hauptwohnsitz abzumelden.

 

Die Ausführungen der Fremdenpolizei seien teilweise konstruiert bzw. würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Lebensmittelpunkt befinde sich in Linz. Im Falle der „Zwangsabmeldung“ könne Ihnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie keine Bindung nach Österreich hätten.

 

Von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft würden Sie benötigt, um einem (kriminellen) Österreicher, der gute Kontakte zur Polizei habe, das Handwerk zu legen. In Österreich würde sich Ihr gesamtes Habe (Maschinen, Werkzeug, ...) und jene Unterlagen, die Sie zur Aufklärung der Betrügereien benötigen, befinden.

 

Nach der Haftentlassung könnten Sie wieder bei Ihrer Lebensgefährtin wohnen. Diese könnte von mir telefonisch unter der Nummer X kontaktiert werden. Allenfalls könnten Sie auch bei einem Freund in X wohnen.

 

2.3. Im E-Mail vom 11. Juni 2013 nahmen Sie einleitend auf ein strafgerichtliches Verfahren (StA Graz, 14 St56/08z) Bezug und teilten mit, dass Sie die Entscheidung im Berufungsverfahren abwarten würden. Sollte ein negativer Bescheid erfolgen, würden Sie Strafantrag gegen Unbekannt bzw. gegen die Fremdenpolizei in Linz erstatten.

 

Entgegen der Aktenlage führten Sie zum „Abmeldevorgang“ aus:

„Weiterhin wurde meiner Lebensgefährtin Frau X, X in X nahegelegt mich bei unserem gemeinsamen Wohnsitz während meiner U-Haft abzumelden. Der Vorwurf der Behörden, ich hätte keinen Wohnsitz in Österreich kann somit entkräftet werden und der Vorgang ist im zentralen Melderegister auch nachvollziehbar. Das ist eine eindeutige Nötigung und es liegt zum jetzigen Zeitpunkt eindeutig der Verdacht vor das gewisse Kreise bei den Behörden versuchen, Straftaten von Österreichern zu decken bzw. die Verfolgung dieser Taten zu verhindern. Das erlebe ich in Österreich nicht zum ersten Mal.“

 

In der Folge bezeichneten Sie Frau X wiederum als Lebensgefährtin und gaben an, dass diese berechtigt sei, „Schriftstücke und dergleichen in Empfang zu nehmen“, Sie mit ihr in Kontakt stünden und diese eine „Generalvollmacht“ habe. Durch die behördliche Vorgangsweise leide die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin nachvollziehbar.

 

Ergänzend wiesen Sie darauf hin, dass, sollte keine „Einigung“ erzielt werden, Sie sich an das „Profil“ und den „Standart“ wenden und schonungslos alle Unterlagen und Vorkommnisse weiterleiten würden.

 

3. Unstrittig wurden Sie zwei Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt. Die beiden Verurteilungen hielt Ihnen die belangte Behörde sowohl im Verfahren als auch im angefochtenen Bescheid vor. Bei der Gerichtsverhandlung am 4. März 2013 zeigten Sie sich geständig und verzichteten nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger auf ein Rechtsmittel.

 

Wie die belangte Behörde anschaulich dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor.

 

Die von Ihnen behauptete Integration in Österreich ist nicht in dem von Ihnen geschilderten Ausmaß gegeben. Laut Aktenlage (z. B niederschriftliche Befragung von Frau X) und telefonischer Rücksprache mit Frau X betrachtet sich diese keinesfalls als Ihre Lebensgefährtin und ist auch nicht bereit, als „Generalbevollmächtigte“ für Sie aufzutreten. Ebenso erfolgte die Abmeldung aus freien Stücken und nicht über behördlichen Druck.

 

Auf Grund der eindeutigen Aktenlage (Verurteilungen, Integration, Vorbringen in den Schriftsätzen, ergänzenden Erhebungen) erscheint die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen Sie als unabdingbar.

 

Sollten Sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung für erforderlich erachten, werden Sie ersucht, einen entsprechenden Antrag binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens ho einzubringen. Im Antrag ist jedenfalls eine Zustelladresse bekannt zu geben. Ergänzend werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie für die Einreise und den Aufenthalt in Österreich zum Zwecke der Teilnahme an der Verhandlung ein Visum benötigen und dieses bei der Vertretungsbehörde zu beantragen ist. Darüber hinaus steht es Ihnen frei, binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

 

Für den Fall, dass Sie fristgerecht keine Stellungnahme abgeben bzw. keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stellen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden.

 

3.2.5.2. Da der Bw keine Zustelladresse bekannt gegeben hat und der Informationsaustausch nur über die von ihm verwendete E-Mail Adresse möglich war, wurde dem Bw das Parteiengehör auf diesem Weg gewährt.

 

Der Bw hat weder innerhalb der festgesetzten Frist noch bis zur Abfertigung dieser Entscheidung Anträge gestellt bzw. eine Stellungnahme abgegeben. Eine Zustelladresse wurde ebenfalls nicht bekannt gegeben.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1., 2., 3.1., 3.2.2., 3.2.4., 3.2.5.1. und 3.2.5.2. festgestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Die den rechtskräftigen Verurteilungen zu Grunde gelegten Sachverhalte werden vom Bw teilweise bestritten bzw. ohne nachvollziehbare Argumente in Abrede gestellt. Die Lebensgemeinschaft mit Frau Dipl. Ing. X und die gemeinsame Wohnadresse bezeichnet der Bw als aufrecht, obwohl derzeit weder eine Lebensgemeinschaft (sofern eine solche überhaupt bestanden hat) besteht noch eine aufrechte Meldung gegeben ist. Die Abmeldung des Bw von der „gemeinsamen“ Adresse erfolgte ohne behördliche Einflussnahme. Die „Lebensgefährtin“ ist lediglich ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nachgekommen. Eine neuerliche Anmeldung des Bw ist nicht geplant.

 

3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

4.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen deutschen Staatsbürger.

 

4.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.

 

Nachdem der Bw ab Ende 2011 (gemeldet seit dem 6. August 2012) im Bundesgebiet aufhältig war, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen. Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor.

 

4.2.2. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik näher auszulegen.

 

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

4.2.2.1. Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, das darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das StGB zu verhindern.

 

Wie unter Punkt 1. dargestellt, wurde der Bw mehrmals von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

 

4.2.2.1.1. Die erste Verurteilung des Bw erfolgte demnach durch das LG Innsbruck am 22. Juni 2009 für Straftaten, die der Bw während des Jahres 2004 in Österreich begangen hat.

 

Der Bw wurde für schuldig erkannt, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen und schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Tathandlungen weisen alle ein einheitliches Muster auf. So ist der Bw als „erfolgreicher und finanzkräftiger Geschäftsmann“ aufgetreten, der vorgab, in Kürze namhafte Geldbeträge zu erhalten.

 

Das LG Innsbruck verurteilte den Bw wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ein Teil der Strafe (ein Jahr und fünf Monate) wurden bedingt nachgesehen. Im Urteil hielt das Gericht fest, dass der Bw über kein bzw. kein nennenswertes Einkommen verfügte, keine sichere Finanzierungszusage hatte und auch keine Einkünfte erwarten konnte und trotz dieser tristen wirtschaftlichen Situation als wohlhabender, über entsprechende Geldmittel verfügender Geschäftsmann aufgetreten ist. Erschwerend wurden die über einen längeren Zeitraum hindurch vorgenommenen Betrugshandlungen gewertet.

 

Das OLG Innsbruck gab der Berufung des Bw nicht Folge. In der Begründung nahm das erkennende Gericht Bezug auf das Urteil des LG Innsbruck, wonach die deutsche und österreichische Strafregisterauskunft keine Eintragung (mehr) aufgewiesen habe. Bei der Beurteilung der Strafbemessung wurde der Bw als bisher unbescholten und uneingeschränkt geständig sowie reumütig angesehen. Ergänzend war die zweifache Qualifikation des Verbrechens als weiterer Erschwerungsgrund zu werten.

 

4.2.2.1.2. Die zweite Verurteilung erfolgte am 4. März 2013 durch das LG Linz wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1, Fall StGB (siehe oben Punkt 1.). Demnach wurde der Bw zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon vier Monate unbedingt, verurteilt.

 

Der Bw hat gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche zahlreicher Autohäuser durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und durch die Vorgabe hochpreisige Neu- bzw. Gebrauchtwagen kaufen zu wollen und indem er entsprechende Kaufanträge/Kaufverträge unterfertigte verbunden mit dem Anbringen, dringend einen Leihwagen zu benötigen, zu Handlungen, nämlich der teils kostenlosen, teils vergünstigten Zur-Verfügung-Stellung von Leihfahrzeugen verleitet, die die (unter Punkt 1. angeführten) Geschädigten in einem 1000,— EUR übersteigenden Betrag, nämlich im Gesamtbetrag von zumindest EUR 6.720,78 an ihrem Vermögen schädigte.

 

Mildernd wurde die geständige Verantwortung gewertet. Erschwerend wirkte sich die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation aus. Bedingt durch einschlägige Verurteilung des Bw lagen die Voraussetzungen für eine Diversion nicht vor.

 

Der Bw verzichtete nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel.

 

4.2.2.1.3. Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Besonders aussagekräftig sind daher die einzelnen Strafzumessungsbegründungen. Diese lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Bw zu.

 

Die strafbaren Handlungen des Bw zeigen seine kriminelle Energie auf und lassen erkennen, dass weder Verurteilungen noch Haftstrafen den Bw läutern konnten.

 

Aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren, der Berufung und der Verantwortung in den Gerichtsverhandlungen lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen. Die nicht unerhebliche kriminelle Energie ist latent vorhanden und dringt beinahe periodisch zu Tage. Abgesehen von fallweise geänderten Tatobjekten ist ein klares Muster erkennbar. Der Bw tritt überwiegend als wohlhabender, über entsprechende Geldmittel verfügender Geschäftsmann auf und täuscht seine Vertragspartner. Obwohl sich der Bw in den Gerichtsverhandlungen umfassend geständig gezeigt hat, beurteilt er die strafrechtlichen Verstöße im Berufungsverfahren differenzierter und bestreitet Teile der Tathandlungen, die zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. Ohne auch nur ansatzweise Reue erkennen zu lassen lenkt der Bw in den Schriftsätzen von seinen Verfehlungen ab und bringt Sachverhalte ein, die mit diesem Verfahren in keinem Zusammenhang stehen.

 

Untrüglich ist zu sehen, dass sich der Bw durch die gewerbsmäßigen Verbrechen seinen Lebensunterhalt und einen aufwendigen Lebensstil sichern wollte. Dazu setzte er bewusst Täuschungshandlungen ein, die Vermögensschäden Dritter interessierten ihn nicht.

 

Bedeutsam sind die langen Tatzeiten und die zahlreichen Geschädigten.

 

Aus dem Verhalten des Bw ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für ihn keinen hohen Stellenwert einnimmt, da er über lange Zeiträume schwere Verstöße gegen das Strafgesetzbuch begangen hat.

 

Betrachtet man die Zeiten, in denen sich der Bw rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, so ist erkennbar, dass er diese überwiegend zu Verstößen gegen das StGB nutzte.

 

Trotz der Verurteilungen und der Haftstrafe liegt mangelnde Einsichtigkeit vor. Im Mittelpunkt stand und steht für den Bw nur die eigene Situation.

Mit seinen Ausführungen versucht der Bw augenscheinlich von seiner tatsächlich bestehenden kriminellen Energie abzulenken und sein Verschulden als geringfügig darzustellen.

 

Aus dem gravierenden Fehlverhalten des Bw, das über lange Zeiträume zu beobachten war, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität. Ein Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet würde eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw monatelang wiederholte Verstöße gegen das Strafgesetzbuch gesetzt und die hohe kriminelle Energie latent vorhanden ist, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der Gesetzesbegriff "gegenwärtig" muss seiner Bedeutung nach im vorliegenden Fall naturgemäß vor allem auf den Zeitraum nach seiner Entlassung erstreckt werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Wohlverhalten während der Haft" bei der Prognoseerstellung grundsätzlich nicht einzubeziehen.

 

Mit seinem allgemein gehaltenen, teilweise aktenwidrigen und widersprüchlichen Vorbringen ist es dem Bw aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.

 

Die Tathandlungen und die gegenwärtige Verantwortung lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass er nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Die kriminelle Energie liegt latent vor, und die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig.

 

Bedeutsam ist im vorliegen Fall auch, dass sich die Umstände, die den Bw zu den kriminellen Handlungen veranlasst haben, nicht geändert haben und die Rahmenbedingungen für ihn noch schlechter geworden sind.

 

Es muss auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und besonders hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bw keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.

 

Im in Rede stehenden Fall ist besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese durchgehend nur ca. ein Jahr betragen hat. Diesbezüglich war auf die polizeiliche Meldung abzustellen, da der Bw darüber hinaus keine Angaben getätigt hat. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zu ersehen, dass sich der Bw jedenfalls seit dem Jahr 2004 immer wieder sporadisch in Österreich aufgehalten hat und dabei durch kriminelle Tätigkeiten in Erscheinung getreten ist (siehe Sachverhalte, die den Verurteilungen zugrunde liegen).

 

Dem Grunde nach sind die Aufenthalte des Bw in Österreich als rechtmäßig zu beurteilen.

 

4.4.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Den Angaben des Bw zufolge lebte er vor seiner Inhaftierung zusammen mit seiner „Lebensgefährtin“ an ihrem Wohnsitz. Der Einzug in das Haus der Lebensgefährtin erfolgte im August 2012. Die Beziehung habe im Oktober 2010 begonnen und es hätten gemeinsame Urlaube und Freizeitaktivitäten stattgefunden.

 

Ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft vorgelegen ist, kann nicht abschließend geklärt werden. Aus dem Vorbringen des Bw ist ableitbar, dass er Frau X im Oktober 2010 kennengelernt und sich in der Folge eine Beziehung entwickelt hat. Frau X scheint die Beziehung als nicht besonders intensiv betrachtet zu haben, da sie diese vorerst nicht als Lebensgemeinschaft bezeichnet hatte. Entscheidungsrelevant ist, dass sie die mehr oder weniger intensive Beziehung beendet hat und an einer Fortsetzung kein Interesse mehr zeigt. Von ihrer Seite ist auch die Abmeldung des Bw erfolgt und eine neuerliche Anmeldung nicht beabsichtigt. Die Endgültigkeit des Beziehungsendes zeigt sich auch darin, dass Frau X nicht gewillt ist, den Bw im Verfahren zu vertreten bzw. als Bevollmächtigte aufzutreten. Sie will auch nicht als Zustellbevollmächtige agieren. Dem Bw dürfte diese Änderung mittlerweile bewusst werden, da er für den Fall der Rückkehr nach Österreich die Unterkunftnahme allenfalls bei einem nicht näher genannten Freund in Aussicht gestellt hat.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt somit keine schützenswerte Beziehung vor.

 

4.4.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben des Bw sind kaum hervorgekommen. Die „beruflichen“ Beschäftigungen des Bw wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – zumeist einer gerichtlichen Überprüfung zugeleitet.

 

4.4.5. Merkmale für eine soziale Integration des Bw in Österreich traten im Verfahren nicht hervor.

 

Der Bw vermag auch keine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw das Vermögen Dritter beeinträchtigte.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

4.4.6. Festzustellen ist weiters, dass der heute 53-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat.

 

4.4.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.4.8. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.4.1. bis 4.4.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Bei den konkret vom Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, die vorliegenden Verbrechen zu planen und auszuführen.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung von gewerbsmäßigen Betrugshandlungen ist besonders hoch anzusiedeln.

 

Dem Bw ist im Inland nur ein untergeordnetes Maß an Integration bzw Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht nennenswert ist.

 

Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

4.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

4.5.2. In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns des Bw geht das erkennenden Mitglied davon aus, dass ein Zeitraum von 5 Jahren als ausreichend anzusehen ist, um die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten des Bw zu schützen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose, betreffend das von dem Bw ausgehenden Gefährdungspotential, erstellt werden könnte.

 

4.6. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub vorgesehen.

 

4.7. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da die Bw der deutschen Sprache mächtig ist.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30  Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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