Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168208/2/Ki/Ka

Linz, 13.12.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W.S. vom 25.11.2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.11.2013, VerkR96-14362-2013-Heme, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 45 Abs.1 Z4 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 11.1.2013, 20:10 Uhr in der Gemeinde S., das Fahrzeug „Kz: xxx, PKW“ im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gehalten. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG verpflichtet.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat dagegen mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung erhoben, die Abstellung des Fahrzeuges wird nicht bestritten, es sei sicher keine Absicht gewesen diese Übertretung zu begehen und es werde um schriftliche Abmahnung und Einstellung des Verfahrens ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5.12.2013 vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da keine primäre Freiheitsstrafe bzw 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Sinne des § 51e Abs.2 Z1 entfallen.

 

5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Laut einer Anzeige des Polizeikommissariat Steyr (PI Münichholz) war das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers am 11.1.2013 um 20.10 Uhr in Steyr, x abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichen „HALTEN UND  PARKEN VERBOTEN“ kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand.

 

Die Landespolizeidirektion Oö. (Polizeikommissariat Steyr) erließ zunächst gegen ihn eine Strafverfügung (AZ: S-0002109/ST/1301/3 vom 22.4.2013). Diese Strafverfügung wurde beeinsprucht.

 

In weiterer Folge hat die Landespolizeidirektion Oö. das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Rechtsmittelwerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten, welche nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann. Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben.

 

7. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wir folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

 

Unbestritten war das Fahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes durch den Rechtsmittelwerber abgestellt worden. Der objektive Tatbestand wurde somit erfüllt.     

 

6.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt im konkreten Fall die Auffassung, dass bezogen auf den Tatzeitpunkt die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes einerseits sowie die Intensität der Beeinträchtigung  bzw. auch das Verschulden geringfügiger Natur waren und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG vorliegen. Um den Rechtsmittelwerber jedoch von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, musste eine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: "https://www.uvs-ooe.gv.at/Kontakt/Amtssignatur".

 

 

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