Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101807/9/Kei/Shn

Linz, 04.08.1994

VwSen-101807/9/Kei/Shn Linz, am 4. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Rechtsanwälte Dr. H Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10.

Jänner 1994, Zl.VerkR96/18027/1993/Ga, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10. Jänner 1994, Zl.VerkR96/18027/1993 /Ga, wurden die Rechtsanwälte Dr. H K "gemäß § 10 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes" (gemeint wohl: des Allgemeinen Verwaltungsver fahrensgesetzes) "1991, BGBl.Nr.51 als Bevollmächtigte des Herrn F im Verwaltungsstrafverfahren, VerkR96/18027/1993/Ga, nicht zugelassen".

2. Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern - der Rückschein ist nicht bei der belangten Behörde eingelangt vor dem 2. Februar 1994 (Mittwoch) zugestellt. Dies ergibt sich aus folgender Tatsache: Mit dem im Punkt 1 angeführten Bescheid wurde dem R für den durch die Berufungswerber Schriftsätze bei der belangten Behörde eingebracht worden waren, die Möglichkeit eingeräumt, "innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides entweder den Einspruch selbst zu unterfertigen und anschließend wieder anher vorzulegen oder sich eines geeigneten bevollmächtigten Vertreters zu bedienen". Dieser von R unterfertigte Einspruch, der mit 1. Februar 1994 (und mit 31. Jänner 1994) datiert ist, ist am 4. Februar 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt. Aus dieser Tatsache ist zu schließen, daß der im Punkt 1. angeführte Bescheid jedenfalls vor dem 2. Februar 1994 den Berufungswerbern zugestellt worden ist.

Mit (spätestens) 1. Februar 1994 (Dienstag) begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war (spätestens) der 15. Februar 1994 (Dienstag). Die Berufung, die mit 18. Februar 1994 datiert ist, wurde am 18. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 23. Februar 1994 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden den Berufungswerbern in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 18. Juli 1994, Zl.VwSen-101807/7/Kei/Shn, mitgeteilt und ihnen gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 3. August 1994 zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter Punkt 2 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da die Berufungswerber die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt haben, sieht der O.ö. Verwaltungssenat keinen Grund, an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerber (und auf die durch das EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, BGBl.Nr.21/1993 geschaffene Rechtslage) einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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