Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560318/2/Kü/TO/Ba

Linz, 18.12.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn I D, H, L,  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 5. September 2013, GZ: 3.01-ASJF, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 4, 5, 6, 17 und 31  Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. September 2013, GZ: 3.01-ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 5. September 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Be­stimmungen der §§ 4ff, 17 und 31 Oö. BMSG abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass gemäß § 4 Abs.1 Z 2d Oö. BMSG lediglich Personen mit einem Daueraufenthaltstitel Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hätten. Für die Ehefrau bestehe daher kein Anspruch, da diese den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, befristet auf ein Jahr, habe.

Das Einkommen des Bw überschreite jedoch den in der Mindestsicherung für ihn anzuwendenden Mindeststandard „Wohngemeinschaft-Partnerschaft“ von 611 Euro (inkl. Unterkunftsaufwand) monatlich, daher bestehe kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und der Antrag sei negativ zu entscheiden gewesen.

 

2. In der vom Bw rechtzeitig eingebrachten Berufung wird dagegen vorgebracht:

„In ihrem Bescheid von 05.09.2013 wurde mein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abgelehnt, mit der Begründung, dass ich aufgrund meines monatlichen Einkommens (AMS tgl. € 26,52) den für mich anzuwendenden Mindeststandard (mtl. € 611,00) überschreite und daher keinen Anspruch hätte.

Weiters, dass meine Gattin einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus hat und damit keinen Anspruch auf Mindestsicherung besteht.

Ich möchte folgendes mitteilen:

Wir sind Kroatische Staatsbürger (EU Bürger) die seit 1992 rechtmäßig in Österreich leben (meine Gattin ab 2004). Bei der Festsetzung des Mindeststandards haben Sie die Tatsache, dass ich mit meiner Frau und Schwiegermutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe nicht berücksichtigt, und damit wurde der anwendbare Mindeststandard für Ehepaare nicht angerechnet. Meine Frau verfügt über kein Einkommen und aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen kann sie sehr schwer eine Stelle finden. Meine Schwiegermutter bezieht nur eine kleine Rente aus Kroatien.

Mit dem derzeitigen Arbeitslosengeld fällt es uns sehr schwer die monatlichen Fixkosten zu begleichen und genügend Lebensmittel einzukaufen.“

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 9. Oktober 2013  vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Der Bw, der mit Antrag vom 5. September 2013 um bedarfsorientierte Mindestsicherung angesucht hat ist kroatischer Staatsbürger mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“. Vom Bw wird eine AMS-Leistung in der Höhe von 26,52 Euro täglich bezogen. Gemeinsam mit seiner Ehegattin, die ebenfalls kroatische Staatsbürgerin ist und den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, befristet auf ein Jahr, hat, und deren Mutter lebt der Bw in der Wohnung H in L. Zudem erhält der Bw Wohnungsbeihilfe in Höhe von 174,30 Euro monatlich.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 4 Abs.1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.    a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familien-angehörige,

b)  Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWG-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Gemäß § 1 Abs.1 Z 3a) Oö. Mindestsicherungsverordnung betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltgemeinschaft leben, pro Person 611 Euro.

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVIII.GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs. 1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Wie von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten wurde, steht gemäß § 4 Abs.1 Z 2d Oö. BMSG lediglich Personen mit einem Daueraufenthaltstitel ein Rechtsanspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu. Die Ehegattin verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, befristet auf ein Jahr. Somit ist ihrerseits ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben. Da das Einkommen des Bw jedoch den in der Mindestsicherung anzuwendenden Mindeststandard „Wohngemeinschaft – Partnerschaft“, der monatlich 611,-- Euro beträgt, überschreitet, besteht kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hinweis:

Seit dem Beitritt der Republik Kroatien zur EU am 1. Juli 2013 werden nunmehr statt Aufenthaltstitel Anmeldebescheinigungen für EWR-BürgerInnen ausgestellt. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich die Lebensumstände (damit sind auch Aufenthaltstitel gemeint) ändern.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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