Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101860/2/Weg/Km

Linz, 13.05.1994

VwSen-101860/2/Weg/Km Linz, am 13. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K vom 9. März 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 1994, VerkR96/18572/1993-Hu, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruches der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe behoben. Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigte mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Einspruch des Berufungswerbers vom 25. Jänner 1994 gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 3. Jänner 1994, VerkR96/18572/1993-Hu, verhängten Strafe teilweise Folge gegeben und die ursprünglich verhängte Geldstrafe von 1.300 S auf 650 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert. Die Behörde führt begründend hiezu aus, daß diese Reduzierung der Geldstrafe deswegen erfolgte, weil keine einschlägige Vormerkung aufscheine und der Berufungswerber auf der Fahrt zu seiner im Sterben liegenden Mutter gewesen sei.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er die Geschwindigkeitsbeschränkung in Ansfelden deshalb übersehen habe, weil er sich auf der Fahrt zu seiner im Sterben liegenden Mutter in das Krankenhaus Amstetten befunden habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei um 6.00 Uhr festgestellt worden, seine Mutter sei um 12.30 Uhr desselben Tages verstorben. Er sei Alleinverdiener mit 2 Kindern im Hauptschulalter und es stelle für ihn die Geldstrafe eine große finanzielle Belastung dar. Er bittet daher, die Geldstrafe in eine Abmahnung umzuwandeln.

3. Die Ausführungen des Berufungswerbers sind glaubhaft, insbesondere konnte der Tod der Mutter um 12.30 Uhr des 4. August nachgewiesen werden. Der Berufungswerber hat sich auf Italienurlaub befunden und wurde dort vom bevorstehenden Tod seiner Mutter informiert. Er hat deshalb den Urlaub abgebrochen, um an das Sterbebett seiner Mutter zu gelangen.

Dabei hat er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn im Gemeindegebiet von Ansfelden (100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung) übersehen. Die radarmäßig festgestellte Fahrgeschwindigkeit betrug 131 km/h. Die Ausführungen hinsichtlich der finanziellen Umstände sind glaubwürdig, ebenso hinsichtlich der Sorgenpflichten für seine Familie.

Der Berufungswerber, 38 Jahre alt, ist nach der Aktenlage völlig unbescholten. Es wird auch als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt gedanklich bei seiner sterbenden Mutter war und ihm deshalb ein Aufmerksamkeitsfehler unterlief.

4. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung bei der gegenständlichen Fahrt ist mit einem geringfügigen Verschulden behaftet. Es ist nämlich allzu menschlich und verständlich, daß ein Kraftfahrzeuglenker angesichts der ihn ereilten Nachricht vom bevorstehenden Tod seiner Mutter nach einer Fahrt über mehrere hundert Kilometer und kurz vor dem Ziel seine Gedanken schon bei seiner Mutter hat und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen hat. Negative Folgen sind bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, die in der verkehrsarmen Zeit gesetzt wurde, nicht aktenkundig geworden.

Schon aus diesen Gründen konnte von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch gemacht werden und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Im Hinblick auf den Antrag des Berufungswerbers, eine Abmahnung (= Ermahnung) auszusprechen, erübrigte sich, darauf einzugehen, ob diese Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG auch angebracht war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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