Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105191/9/Sch/Rd

Linz, 03.09.1998

VwSen-105191/9/Sch/Rd Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über sein Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, VwSen-105191/2/Sch/Rd, und die Berufung des P vom 7. Jänner 1998, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 1997, VerkR96-7821-1997-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

III. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 52a Abs.1 VStG. zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG. zu III.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 1997, VerkR96-7821-1997-K, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen (D), der Fa. H, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 1997, VerkR96-7821-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 29. März 1997 um 10.58 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, VwSen-105191/2/Sch/Rd, abgewiesen wurde.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juli 1998, 98/0/0079, der gegen eine auf einem dem nunmehr vorliegenden Fall gleichgelagerten Sachverhalt beruhenden Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dort im wesentlichen ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei (Anmerkung: nach Ansicht des Beschwerdeführers) als Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausschließlich der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde anzusehen. Der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung befinde sich aber in Linz. Für eine dort begangene Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG sei die Bundespolizeidirektion Linz örtlich zuständig. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, ausgeführt, daß Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs.2 KFG der Sitz der anfragenden Behörde und somit auch Tatort ist (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 96/03/0154, und vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220, letzteres Erkenntnis betreffend einen deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland). Unbestritten ist aber, daß der Sitz der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz gelegen ist (vgl. auch die Verordnung der Bundesregierung vom 7. Dezember 1976 über den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden, BGBl.Nr. 690/1976).

Da nach der Aktenlage eine der im Gesetz geregelten Ausnahmen von der Bestimmung des § 27 Abs.1 VStG (vgl. die Abs.2 und 3 leg.cit. sowie etwa § 28 VStG oder § 29a VStG) nicht in Betracht kommt, war die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Erlassung des Bescheides vom 10. Dezember 1997 nicht zuständig. Daran ändert auch § 123 Abs.4 KFG idF der 19. KFG Novelle nichts, regelt diese Bestimmung im gegebenen Zusammenhang doch nur die sachliche, nicht aber auch die örtliche Zuständigkeit der anfragenden Behörde für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG. Die belangte Behörde hat diese Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen und so ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet." 4. Der nunmehr gegenständliche Sachverhalt ist im Hinblick auf die relevante Frage der örtlichen Zuständigkeit deshalb identisch, da die Erstbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, ebenso wie die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz hat. Das obige Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ganz offenkundig auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

5. Gemäß § 52a Abs.1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu.

Ausgehend von dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war durch die Erlassung der oben angeführten Berufungsentscheidung von einer offenkundigen Gesetzesverletzung auszugehen, weshalb unter Anwendung der erwähnten Bestimmung das Erkenntnis aufzuheben war. Der Berufung war in der Folge stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, daß der Oö. Verwaltungssenat bereits vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieser Ausführungen judiziert hat.

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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