Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101921/2/Sch/Rd

Linz, 28.04.1994

VwSen-101921/2/Sch/Rd Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J vom 11. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. April 1994, VerkR96/847-1994-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1994, VerkR96/847-1994-Br, über Herrn Jürgen Stampfl, Pfarrfeld 8, 4269 Rainbach, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 21. Februar 1994 um 15.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A7 Richtungsfahrbahn Nord bei Autobahnkilometer 26,750 im Ortschaftsbereich von Wögern, Gemeinde Unterweitersdorf, das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet habe, indem er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Lasermessung eine Geschwindigkeit von 134 km/h gefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber begründet seine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung lediglich damit, ein monatliches Netto einkommen von 9.908 S zu beziehen.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Diesbezüglich ist nämlich nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h, also um nahezu 70%, überschritten. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig nicht versehentlich unterlaufen, sondern bewußt in Kauf genommen werden.

Die Erstbehörde hat den Umstand, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten hat, als Geständnis und somit als Milderungsgrund gewertet.

Nach der Beweislage blieb dem Berufungswerber allerdings ohnedies nichts anderes übrig, als die ihm zur Last gelegte Übertretung unbestritten zu belassen; ein solches Verhalten stellt nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch kein Geständnis und damit auch keinen Milderungsgrund dar.

Auch ist die Erstbehörde vom Nichtvorliegen von Erschwerungs gründen ausgegangen, obwohl der Berufungswerber nach der Aktenlage zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist zwar festzustellen, daß die Erstbehörde diese nicht erhoben, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aber unschlüssigerweise ausgeführt hat, die verhängte Geldstrafe sei "unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse angemessen". In Anbetracht der obigen Ausführungen im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters kann das vom Berufungswerber angegebene monatliche Nettoeinkommen von 9.908 S nicht zu einer Herabsetzung der Geldstrafe führen.

Dies insbesonders deshalb nicht, da das Einkommen des Berufungswerbers nicht als markant unterdurchschnittlich anzusehen ist und überdies die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Berufungswerbers nicht so weit gehen kann, daß diese bei Vorliegen eines gravierenden Unrechtsgehaltes, eines beträchtlichen Verschuldens, eines Erschwerungsgrundes und bei Fehlen von Milderungsgründen eine Herabsetzung einer Strafe wie im vorliegenden Ausmaß herbeiführen kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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