Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101981/2/Weg/Km

Linz, 30.05.1994

VwSen-101981/2/Weg/Km Linz, am 30. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Ing. Dkfm. W vom 21. April 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. April 1994, Cst19995/93-R, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 1994, womit eine Geldstrafe von 500 S (im Nichteinbringungsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 20. Jänner 1994 vom Berufungswerber persönlich übernommen worden sei und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist am 3.

Februar 1994 abgelaufen ist. Der Einspruch dagegen sei erst am 29. März 1994 zur Post gegeben worden.

2. Der Berufungswerber bringt gegen diese Zurückweisung wegen der Verspätung selbst nichts vor, sondern legt eine Fotokopie des Einspruches vom 28. März 1994 vor, welche er als Berufung bezeichnet. In diesem als Berufung zu wertenden Schriftsatz ist angeführt, warum gegen die Geldstrafe Einspruch erhoben wird. Mit keinem Wort geht der Berufungswerber auf die Gründe der Verspätung ein.

3. Nach der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, daß der Berufungswerber die in Rede stehende Strafverfügung am 20.

Jänner 1994 persönlich übernommen hat. Es ergibt sich ferner aus dem Akt, daß der Einspruch dagegen erst am 28. März 1994 verfaßt wurde und am 29. März 1994 bei der Bundespolizeidirektion Linz eintraf. Der Berufungswerber hat dies auch nicht bestritten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt gemäß § 33 Abs.4 AVG eine Fallfrist dar, die nicht geändert bzw verlängert werden kann.

Die Zurückweisung des Einspruches stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwährt und es würde dies einen Amtsmißbrauch darstellen, den Einspruch vom 28. März 1994 als rechtzeitig anzuerkennen und über die darin vorgebrachten Gründe zu entscheiden. Auch wenn die vorgebrachten Gründe - menschlich gesehen - verständlich sind, war eine andere als die getroffene Entscheidung nicht möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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