Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105900/8/Ga/Km

Linz, 05.08.1999

VwSen-105900/8/Ga/Km Linz, am 5. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 99/02/ 0179 protokollierten Beschwerde des J M jun., vertreten durch Dr. W L, Rechtsanwalt in L, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Mai 1999, Zl. VwSen-105900/2/Ga/Km, wird im Umfang des Spruchpunktes I. (Übertretung der StVO) aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 52a, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 1998, VerkR96-3188-1998-OJ/KB, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretung nach § 99 Abs.3 lit.b iVm § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die dagegen vom Bf erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 11. Mai 1999, VwSen-105900/2/Ga/Km, im Faktum 1. abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; gleichzeitig wurde dem Bf ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von 400 S auferlegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sach-

schaden entstanden ist, die an einem Verkehrsunfall Beteiligten (Abs.1) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 52a Abs.1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, ... von der Behörde ... aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die Folgen der Bestrafung wieder gut zu machen.

Vorliegend hat der Oö. Verwaltungssenat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses festgestellt, daß der Bf das Faktum des Ölaustrittes - als Folge einer durch den Unfall bewirkten Beschädigung der Ölwanne seines Pkw - und auch die Verschmutzung der Fahrbahn durch dieses Öl nicht bestritten hat. Dies war auch aus der Aktenlage nachvollziehbar. Aus dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft ging sachbezogen ua hervor, daß nach Aussage des als Zeugen vernommenen Nachbarn zur Unfallstelle (OZ 60) der Lenker (= Bf) noch am Unfallort unmittelbar nach dem Unfall zu ihm gesagt habe, daß zwar nichts passiert wäre, aber Öl (aus seinem beschädigten Auto) auslaufen würde. In Kenntnis dieser Aussage äußerte sich der Bf daraufhin in seiner Stellungnahme vom 30. September 1998 (OZ 27) dahingehend, daß ein am Unfallort für ihn nicht erkennbarer Baumstumpf die Ölwanne seines Autos beschädigt habe, weshalb er es nicht mehr habe wegbewegen können und das Abschleppen habe veranlassen müssen. Aus der Aktenlage ging weiters hervor, daß der ursprünglich noch in Rede gestandene Flurschaden vom Pächter der unfallörtlich an die Straße angrenzenden Wiese - nach gemeinsamer Besichtigung mit dem Bf - verneint wurde und dies auch schriftlich bestätigt hatte (OZ 18b).

Dem Akt lag auch das an die Strafbehörde gerichtete Schreiben der Gemeinde E vom 10. August 1998 (OZ 18a) ein. Mit diesem Schreiben teilte die Gemeinde der Bezirkshauptmannschaft mit, daß der Lenker den Unfall am Gemeindeamt gemeldet habe und Nachforschungen ergeben hätten, daß "die Gemeinde E keinen Sachschaden erlitten" habe.

Diese Mitteilung aber verstand der Oö. Verwaltungssenat - vor dem Hintergrund der sonstigen Aktenlage (betr. den Ölaustritt) - als Bestätigung, daß tatsächlich kein Flurschaden vorliege einerseits und der Gemeinde im übrigen daraus, daß laut Anzeige ein am Unfallort von der Gemeinde aufgestellt gewesener Markierungspfosten umgefahren worden sei, eben kein Schaden erwachsen sei andererseits.

Wie sich nunmehr, im Zuge der vom Oö. Verwaltungssenat veranlaßten neuer-

lichen Vorlage des Strafaktes durch die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, jedoch herausstellte, hat die Gemeinde E durch diese Mitteilung vor allem ausgedrückt, daß ihr aus dem Unfall überhaupt kein Schaden entstanden ist, somit auch nicht durch - angeblich - ausgelaufenes Motoröl am Straßenkörper der unfallörtlichen Gemeindestraße; eine Ölkontamination habe bei der Nachschau dort nicht festgestellt werden können.

Damit aber hat sich die hier wesentliche Sachverhaltsannahme, daß nämlich ein Schaden im Vermögen der Straßenverwaltung vorgelegen sei (Seite 2 des bezeichneten h Erkenntnisses), als falsch herausgestellt: Die Gemeinde E hat als involvierter Straßenerhalter selbst bekundet, keinen solchen Schaden erlitten zu haben.

Steht nunmehr fest, daß im Beschwerdefall ein Sachschaden im Sinne des § 4 Abs.5 StVO gar nicht entstanden ist, so verletzte die gegenteilige Annahme - und darauf gestützt die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit im Grunde des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO - das Gesetz zum Nachteil des Bestraften in offenkundiger Weise, weshalb wie im Spruch zu entscheiden und gleichzeitig die Einstellung zu verfügen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis wird hinsichtlich des vom Bf schon bezahlten Strafbetrages und der von ihm schon geleisteten Kostenbeiträge im Sinne des § 52a Abs.2 VStG vorzugehen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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