Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102232/13/Ki/Shn

Linz, 18.10.1994

VwSen-102232/13/Ki/Shn Linz, am 18. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerhard V gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Juli 1994, Zl.VerkR96/13418/1993/Ga/Schw, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von insgesamt 800 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Juli 1994, VerkR96/13418/1993/Ga/Schw, vorgeworfen, er habe am 4.12.1992 gegen 17.50 Uhr auf der A8, Innkreisautobahn, aus Richtung Linz kommend als Lenker des PKW's VW Golf, behördliches Kennzeichen zwischen Kematen und Meggenhofen bei ca km 27,5 a) ein anderes Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt, b) unmittelbar nach dem Überholvorgang, ohne sich zu überzeugen, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, den Fahrstreifen nach links gewechselt und dabei ein Fahrzeug zum Abbremsen genötigt, c) ohne daß es die Verkehrssicherheit erforderte, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst, sodaß die nachfolgenden Kfz-Lenker dadurch gefährdet wurden.

Er habe dadurch a) § 15 Abs.1 StVO 1960, b) § 11 Abs.1 StVO 1960, c) § 21 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von a) 1.000 S, b) und c) je 1.500 S verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden mit je 48 Stunden festgelegt.

Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG insgesamt zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. August 1994 Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses seinem gesamten Inhalt nach sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, jedenfalls aber eine Reduzierung der verhängten Geldstrafen auf ein schuld- und unrechtsangemessenes Maß.

In der Begründung unterstellt der Berufungswerber der belangten Behörde im wesentlichen eine unrichtige Würdigung des Beweisergebnisses nämlich, daß sich die belangte Behörde dezidiert auf die Angaben der im Verfahren vernommenen Zeugen Beatrix H und Irene H stütze, während sie aus den Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen keinen entlastenden Inhalt ableite.

Der Vorwurf wird im wesentlichen mit der Begründung bestritten, daß die Darlegungen der Belastungszeuginnen zumindest wesentlich überzogen sein müssen, weil sie sich mit den Gesetzen der Fahrmechanik und Physik nicht in Einklang bringen lassen. Bei der von den Zeuginnen geschilderten Fahrgeschwindigkeit von ca 120 km/h wäre der von ihnen geschilderte Seitenversatz nach links aus einem Tiefenabstand von nicht mehr als von 10 bis 20 Meter hinter dem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW überhaupt nicht möglich, noch dazu, wenn man bedenke, daß das Ausscheren nach links ja erst nach dem Rechtsüberholen stattgefunden haben konnte und aufgrund des jedenfalls notwendigen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen dem PKW Huber und seinem PKW der Tiefenabstand von 10 bis 20 Meter nicht einmal ausgereicht hätte, um am Fahrzeug der Frau Beatrix Huber auf dem rechten Fahrstreifen vorbeizukommen, ehe sein PKW in eine Linksbewegung gelenkt werden konnte.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen Frau Beatrix H und Herr Walter H einvernommen. Vertreter des Rechtsfreundes des Berufungswerbers sowie der belangten Behörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber hat sich anläßlich seiner Einvernahme im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß er sich nicht erinnern könne in diesem Falle jemanden rechts überholt zu haben. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte er sich sicher daran erinnern. Er könne sich zwar an einen Vorfall erinnern, wo er bei einer der Fahrten mehrere LKW überholt habe, an welchem Tag sich dieser Vorfall ereignet habe, könne er aber nicht mehr sagen. Jedenfalls könne er sich nicht konkret an den Vorfallstag bzw Zeitpunkt erinnern. Nachdem es sich jedoch bei den Vorwürfen um gravierende Vorwürfe handelt, könnte er sich sicher daran erinnern, wenn sich das tatsächlich so zugetragen hätte.

Frau Beatrix H hat nach Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen einer allfälligen unrichtigen Zeugenaussage ausgesagt, daß sie sich, obwohl der Vorfall bereits längere Zeit zurückliege, noch an diesen erinnern könne. Sie sei am Vorfallstag von Wels Richtung Meggenhofen auf der Innkreisautobahn unterwegs gewesen. Vor dem Vorfallort habe sie sich am rechten Fahrstreifen der Autobahn befunden und drei LKW vor sich gesehen. Sie habe daraufhin geblinkt und den Fahrstreifen gewechselt, zu diesem Zeitpunkt habe sich hinter ihr weit und breit kein Fahrzeug befunden. Der Abstand zwischen dem letzteren dieser drei LKW und dem mittleren habe ungefähr 20 Meter, zwischen dem mittleren und vorderen LKW ca 5 Meter betragen. Nachdem sie sich genau beim Schluß-LKW befunden habe, habe sich hinter ihr ziemlich schnell ein Fahrzeug genähert und sei dieses so nahe an ihr aufgefahren, daß sie dessen Lichter nicht mehr gesehen habe. Sie habe dann den mittleren LKW passiert, danach habe das vorhin erwähnte Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt und die 20 Meter große Lücke dazu ausgenützt, um sie rechts zu überholen. Daraufhin habe dieser PKW-Lenker wiederum den Fahrstreifen nach links gewechselt und sei so knapp vor ihr aus der Lücke herausgefahren, daß sie ihr Fahrzeug stark abbremsen mußte.

Den Abstand von 20 Meter habe sie aufgrund der LKW-Länge geschätzt, er dürfte etwa eine LKW-Länge betragen haben. Sie habe daraufhin den Berufungswerber mit der Lichthupe zweimal angehupt, dieser habe daraufhin gebremst und sie mußte, um nicht aufzufahren ihre Geschwindigkeit, welche ursprünglich 120 km/h betrug, auf 80 km/h reduzieren. Sie habe sich das Kennzeichen dieses Fahrzeuges sofort notiert. Vor dem Beschuldigtenfahrzeug haben sich weder auf dem rechten noch auf dem linken Fahrstreifen andere Fahrzeuge befunden.

Herr H hat als Zeuge ausgeführt, daß er zum fraglichen Zeitpunkt mehrmals in der Woche mit dem Berufungswerber zwischen Wels und Neukirchen bzw retour gefahren ist. Er sei auch am Vorfallstag sicher mitgefahren. Er sei damals gemütlich am Beifahrersitz gesessen und habe nicht so sehr auf den Verkehr geachtet und es sei ihm auch nichts besonderes aufgefallen. Er glaube nicht, daß Herr Vimpolsek das Fahrmanöver durchgeführt hat, dies wäre ihm wahrscheinlich aufgefallen. Mit absoluter Sicherheit könne er dies natürlich nicht angeben. Herr Vimpolsek fahre normalerweise zügig und sicher.

Eine weitere Zeugin, nämlich die Mutter von Frau Beatrix Huber, ist zwischenzeitlich verstorben. Ihre im erstinstanzlichen Verfahren am 5. Mai 1994 getätigte Zeugenaussage wurde verlesen. Die Aussage deckt sich im wesentlichen mit den Angaben von Frau Beatrix H. Ein Widerspruch ist insoferne festzustellen, als die Mutter angegeben hat, daß sie das Kennzeichen notiert habe, während Frau Beatrix H dabei verbleibt, daß sie selbst das Kennzeichen notiert hätte.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen von Frau Beatrix H Glauben zu schenken ist. Sie hat ihre Aussage nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt und es stehen ihre Angaben auch nicht zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen im Widerspruch. Auch ist davon auszugehen, daß die Zeugin nicht willkürlich einer fremden Person die festgestellten Verwaltungsübertretungen unterschieben würde. Der Widerspruch hinsichtlich des Notierens des Kennzeichens ist insoferne nicht relevant, zumal davon auszugehen ist, daß die Mutter der Zeugin bei ihrer Befragung am 6. Mai 1994 sich nicht mehr an jedes Detail des damaligen Vorganges erinnern konnte. Im wesentlichen wurden von ihr jedoch die Aussagen ihrer Tochter bestätigt.

Der Beschuldigte konnte sich andererseits in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben der Zeugin glaubwürdiger.

Was die Aussage des Zeugen H anbelangt, so ist letztlich für den Beschuldigten insoferne nichts zu gewinnen, als er zwar vermeint, daß ihm das dem Beschuldigten angelastete Fahrmanöver wahrscheinlich aufgefallen wäre, mit absoluter Sicherheit könne er dies natürlich nicht angeben.

Seitens des Berufungswerbers wurde überdies das Gutachten eines Kfz-technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß das dem Mandanten vorgeworfene Verhalten aufgrund der angegebenen Geschwindigkeiten, Geschwindigkeitsdifferenzen und eingehaltenen Abstände ausgeschlossen sein muß, beantragt.

Diesem Antrag war keine Folge zu geben, zumal nach den von der Zeugin Beatrix H angeführten Abständen das gegenständliche Überholen tatsächlich nicht möglich wäre.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 darf außer in den Fällen der Absätze 2 und 2a der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker des Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.

Nach Aufnahme bzw Würdigung sämtlicher verfahrensrelevanter Beweise gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß sämtliche ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen sind. Es sind wohl die Angaben der Zeugin in bezug auf die Geschwindigkeiten bzw die genauen Abstände der Fahrzeuge insofern nicht eindeutig, als nach diesen Angaben das vorgeworfene Fahrmanöver hinsichtlich Überholen und Fahrstreifenwechsel rechnerisch nicht möglich wäre. Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß naturgemäß die Angaben über Vorgänge, welche im Zuge eines Verkehrsgeschehens wahrgenommen werden, nicht exakte Positionsangaben zu jeder Phase des Geschehens enthalten können. Es mag zutreffen, daß aufgrund der Angaben der Zeugin der vorgeworfene Überholvorgang bzw Fahrstreifenwechsel rein wissenschaftlich betrachtet unmöglich sein muß, im konkreten Falle ist jedoch zur Beurteilung, das von der Zeugin tatsächlich wahrgenommene Geschehen einer rein theoretischen wissenschaftlichen Betrachtungsweise vorzuziehen.

Was § 15 StVO 1960 anbelangt, so sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der Berufungswerber berechtigt gewesen wäre, das Fahrzeug der Zeugin rechts zu überholen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, weshalb der Berufungswerber die vorgeworfenen Verletzungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat.

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrundegelegt und ausgeführt, daß die verhängten Geldstrafen in Anbetracht der Schwere, Gefährlichkeit und Aggressivität des straßenverkehrsordnungswidrigen Verhaltens des Beschuldigten tat- und schuldangemessen seien. Die Verhängung der Geldstrafe im vorgesehen Ausmaß erscheine aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, da dem Berufungswerber und jedermann gezeigt werden müsse, daß ein derartiges straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten nicht geduldet werden könne.

Wenn auch, zumindest nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbelastet ist, was einen Milderungsgrund darstellt, erscheint die Höhe der verhängten Strafen im vorliegenden Falle dennoch korrekt.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Höchststrafe 10.000 S) wurden die Strafen (einmal 10 % bzw zweimal je 15 % der Höchststrafe) unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten relativ gering bemessen. Es darf nicht übersehen werden, daß diese Fahrweise des Beschuldigten nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates sowohl einer besonderen Rücksichtslosigkeit als auch besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 nahe kommt. Gerade auf Autobahnen, wo naturgemäß mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, sind durch derartige Fahrmanöver schon zahlreiche schwerste Verkehrsunfälle verursacht worden. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ist daher sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

Der belangten Behörde kann daher bei der Strafbemessung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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