Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102292/2/Fra/Ka

Linz, 11.10.1994

VwSen-102292/2/Fra/Ka Linz, am 11 . Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Erwin B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. Juli 1994, Zl.

VerkR96/18552/1993/Ga, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombi, Kennzeichen, mit Schreiben dieser Behörde vom 14.10.1993, welches am 21.10.1993 nachweislich zugestellt worden ist, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, die dieses Fahrzeug am 7.8.1993 um 19.59 Uhr gelenkt hat. Da er eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt habe und auch keine Person benannt wurde, die diese Auskunft hätte erteilen können, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung und das Strafausmaß richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zur Schuldfrage:

Aufgrund der oben genannten Aufforderung der Erstbehörde an den Berufungswerber, als Zulassungsbesitzer mitzuteilen, wer das Fahrzeug, am 7.8.1993 um 19.59 Uhr gelenkt hat, übermittelte der Berufungswerber der Behörde ein mit 21.10.1993 datiertes Schreiben, nahm darin auf die Lenkeranfrage bezug und ersuchte die Behörde, ihm noch bekanntzugeben, wo dies geschehen sei, damit er feststellen könne, wer mit dem in Rede stehenden Fahrzeug am 7.8.1993 zur genannten Zeit unterwegs war. Die Erstbehörde führt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, da, weil der Berufungswerber keine weiteren Auskünfte mehr erteilte, gegen ihn wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung am 17.2.1994 eine Strafverfügung erlassen wurde, gegen diese der Beschuldigte am 25.2.1994 Einspruch erhob, sodaß diese Strafverfügung gemäß § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten ist. Die Rechtsvertreter des Beschuldigten stellten den Antrag auf Übersendung des gegenständlichen Aktes an das Stadtamt Mattighofen zwecks Akteneinsicht. Am 22.3.1994 wurde von den Rechtsvertretern in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Am 6.6.1994 langte die mit 3.6.1994 datierte Rechtfertigung der Rechtsvertreter bei der Erstbehörde ein, wobei im wesentlichen ausgeführt wird, daß die Strafhöhe zu dem vom Lenker verwirklichten Delikt in keiner Relation stehe.

Weiters werde in dieser Rechtfertigung ausgeführt, daß es dem Beschuldigten völlig unverständlich sei, warum die Erstbehörde auf sein promptes Schreiben nicht reagiert habe, die 14-Tagesfrist zur Abgabe der Lenkerauskunft habe an diesem Tage erst zu laufen begonnen. Hätte ihm die Erstbehörde schriftlich oder auch fernmündlich mitgeteilt, daß er, wie ihm sein Rechtsvertreter nun erklärt habe, keinen Anspruch darauf habe, zu erfahren, wo dieses Fahrzeug damals gelenkt wurde, hätte er seine Recherchen intensiviert und den Lenker bekanntgegeben. In dieser Stellungnahme verwies der Berufungswerber auch auf die Bestimmung des § 13a AVG und vermeint, daß die Verwaltungsstrafbehörde dieser Bestimmung zuwidergehandelt habe, weshalb ihn kein Verschulden am gegenständlichen Tatbestand treffe. Die Erstbehörde verweist darauf, daß sie mit Schreiben vom 14.10.1993 unmißverständlich aufgefordert habe, den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bekanntzugeben und gleichzeitig eine Frist gesetzt. Es wäre daher Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, diese 14-Tagefrist zu wahren. Die Behauptung des Beschuldigten, er wäre der Ansicht gewesen, aufgrund seines Schreibens würde eine Fristverlängerung eintreten, wurde von der Erstbehörde mit dem Argument als Schutzbehauptung gewertet, da es jedem klar sein müßte, daß nicht eine einfache Anfrage wie im gegenständlichen Fall automatisch zu einer Fristverlängerung führe. Wäre dies so, könnte jedermann behördlich gesetzte Fristen ohne Mühe außer Kraft setzen und umgehen. Es wäre daher jedenfalls Pflicht des Beschuldigten gewesen, eventuell bei seinen Rechtsvertretern diesbezüglich nachzufragen. Im übrigen sei auch danach weder vom Beschuldigten noch von seinen Rechtsvertretern der Lenker bekanntgegeben worden. Zum Verschulden stellt die Erstbehörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG fest, daß es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Es sei daher fahrlässiges Verhalten anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft machte, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Schreiben vom 2.11.1993, mit dem er um Bekanntgabe des Tatortes ersuchte, kann auch sein Verschulden nicht ausgeschlossen werden, weil ihm als Zulassungsbesitzer die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bekannt sein müsse und er sicher auch wissen müsse, daß die von ihm getätigte Anfrage keinesfalls seine Auskunftspflicht ausschließen oder zeitlich hinauszögern könne. Seine Kenntnis ist ihm insbesondere auch deswegen zuzumuten, weil er wegen derselben Verwaltungsübertretung bereits 5 x rechtskräftig bestraft wurde.

Diese Ausführungen kann der unabhängige Verwaltungssenat unter Bedachtnahme auf die Rechtfertigung des Beschuldigten nicht als rechtswidrig erkennen.

Der Beschuldigte führt in seinem Rechtsmittel vorerst aus, daß er die Argumentation zur Rechtslage des § 103 Abs.2 KFG 1967 teile. Er habe offensichtlich viel zu hohe Erwartungen in die Kooperationsbereitschaft der Erstbehörde gesetzt.

Heute sei ihm im Gegensatz zum Zeitpunkt zu der Fragestellung klar, daß er keinen Rechtsanspruch darauf habe, daß ihm der Tatort bekanntgegeben werde. Der Berufungswerber bringt unter Hinweis auf § 13a AVG vor, es stehe außer Zweifel, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, die Verfahrenspartei zu veranlassen, ein inhaltlich festzulegendes Vorbringen zu erstatten. Es sei aber Pflicht der Behörde, dem Einschreiter jene Anleitungen zu geben, welche die unmittelbaren Auswirkungen seines Tuns oder Unterlassens beschreiben. Im vorliegenden Fall hätte die Erstbehörde auf sein Schreiben reagieren und ihm eine Beantwortung der von ihm gestellten Fragen zukommen lassen oder ihm mitteilen müssen, daß er keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Tatortes habe und er daher innerhalb der bereits im Lauf gesetzten Frist verpflichtet sei, auch ohne Kenntnis des Tatortes die Lenkerauskunft zu erteilen.

Zu diesem Vorbringen stellt der unabhängige Verwaltungssenat vorerst unter Hinweis auf die zum § 103 Abs.2 KFG 1967 einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, daß bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 im Vordergrund steht, daß nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt das Fahrzeug abgestellt hat. Geht es um die Frage, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, so sieht das Gesetz die Anführung des Ortes in der Aufforderung gar nicht vor (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0166). Der Beschuldigte wurde demnach dadurch, daß der Tatort in der Lenkeranfrage nicht angeführt wurde, in keinem Recht verletzt. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers hat die Behörde nicht zwei oder maximal drei Tage nach Zustellung des Lenkerauskunftersuchens seine Anfrage in Händen gehabt.

Dieses Ersuchen wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 21.10.1993 zugestellt. Die zweiwöchige Beantwortungsfrist endete somit am 4. November. Laut Eingangsstempel der Erstbehörde ist die Stellungnahme des Beschuldigten am 2.

November 1993 bei der Erstbehörde eingelangt. Der Erstbehörde wäre somit entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht 11 oder 12 Tage zur Verfügung gestanden, ihm schriftlich oder telefonisch die Rechtslage darzustellen, sondern maximal zwei Tage. Es wäre sicherlich der Erstbehörde freigestanden, dem Berufungswerber (fernmündlich) entsprechend zu belehren. Daraus jedoch eine Verletzung der Manuduktionspflicht und in weiterer Folge mangelndes Verschulden abzuleiten, scheint ein unter Hinweis auf die Ausführungen der Erstbehörde sowie auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich unerheblicher und damit ins Leere gehender Fehlschluß zu sein. Der Berufungswerber hat nämlich nicht dargetan, warum er durch Nennung (auch) des Ortes der angeblichen Verwaltungsübertretung in der Lage gewesen wäre, den Lenker bekanntzugeben und hat auch im Rechtsmittel nicht ausgeführt, warum er nach Kenntnis dieses Ortes nunmehr in der Lage war, den damaligen Lenker zu identifizieren.

Zusammenfassend kann daher eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht erkannt werden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Zur Straffrage wird bemerkt, daß die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen geteilten Erwägungen der Erstbehörde zur Strafbemessung als milde zu bewerten ist. Die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 weist keinen geringen Unrechtsgehalt auf, da hiedurch das Interesse an einer unnötigen Verzögerung der Ermittlung von Personen, welche in Verdacht stehen, straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretungen begangen zu haben, beeinträchtigt wird. Mildernde Umstände sind entgegen der Behauptung des Beschuldigten im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend sind drei einschlägige Vormerkungen des Berufungswerbers zu werten, weshalb auch aus spezialpräventiver Sicht eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist. Im übrigen ist es nicht zulässig, den Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1960 mit jenem des Deliktes, welches Anlaß zur Lenkeranfrage war und im übrigen nie verfolgt und daher auch nicht nachgewiesen wurde, zu vermengen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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