Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102328/2/Bi/Fb

Linz, 10.02.1995

VwSen-102328/2/Bi/Fb Linz, am 10. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Franz H vom 12. Oktober 1994 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Oktober 1994, VerkR96-5416-1994/Gi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Jahr 1993 sei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, begangen an der selben Stelle, im Ausmaß von 43 km/h eine Geldstrafe von nur 2.000 S verhängt worden. Daraus folge, daß wegen einer um 10 km/h höheren Geschwindigkeitsüberschreitung eine um 6.000 S höhere Strafe verhängt worden sei, was seinem Rechtsempfinden widerspreche und auch mit der Bestimmung des § 19 Abs.1 VStG nicht in Einklang zu bringen sein dürfte. Seines Erachtens sollte seine berufsbedingte Jahreskilometerleistung berücksichtigt werden, und er ersuche, die Strafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines Kombi auf der A9 bei km 10,600 in Richtung Kirchdorf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber Handelsvertreter ist, als solcher ein Monatsnettoeinkommen von 20.000 S bezieht, für zwei Kinder und eine Ehegattin sorgepflichtig ist und Schulden in Höhe von ca 1,000.000 S hat.

Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, daß der Rechtsmittel werber seit dem Jahr 1991 insgesamt 9 einschlägige Vormerkungen bis zum Tag der gegenständlichen Übertretung aufweist, die von der Erstinstanz zutreffend als erschwerend gewertet wurden. Festzustellen ist weiters, daß über den Rechtsmittelwerber auch nach der in Rede stehenden Übertretung seitens der Erstinstanz eine Strafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Zum Berufungsvorbringen ist grundsätzlich auszuführen, daß die vom Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall eingehaltene Geschwindigkeit zum einen bereits wesentlich über der in Österreich auf Autobahnen generell geltenden Geschwindigkeit von 130 km/h liegt und zum anderen, wie der Rechtsmittelwerber richtig bemerkt hat, er bereits im Jahr 1993 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an der selben Stelle der A9, nämlich bei km 10,6, wegen Nichteinhaltung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bestraft wurde. Sein Argument im Vorbringen vom 6.

Oktober 1994, er dürfte in diesem Fall das Beschränkungszeichen übersehen haben und der Meinung gewesen sein, daß auf einer unbeschränkten Autobahn 130 km/h erlaubt seien, muß daher jedenfalls ins Leere gehen.

Zu betonen ist, daß im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers die Strafbemessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in der Weise erfolgt, daß pro überschrittenem Kilometer ein bestimmter Geldbetrag vorgesehen ist. Vielmehr ist bei der Strafbemessung nach dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung vorzugehen, und auch noch weitere, später zu erörternde Kriterien sind zu be rücksichtigen.

Zum Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß die nunmehr vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit nicht nur auf eine extreme Sorglosigkeit bzw Gleichgültigkeit gegenüber Geschwindigkeitsbeschränkungen, gleich welcher Art, sondern im gegenständlichen Fall sogar auf Vorsatz schließen läßt.

Vorsätzlich handelt jedenfalls, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet: Da es wohl schon technisch unmöglich ist, mit einem Kraftfahrzeug versehentlich eine Geschwindigkeit von 153 km/h zu erreichen, zumal dazu das Gaspedal mit einer größeren Intensität, die auf dem Tachometer einwandfrei abzulesen ist, durchgedrückt werden muß, wird jedenfalls vorsätzliche Begehung anzunehmen sein.

Abgesehen davon, daß die vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegte Strafverfügung wegen der an der selben Stelle begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht einmal ein Jahr zurückliegt, hält es der unabhängige Verwaltungssenat für erforderlich, zu betonen, daß Geschwindigkeitsbeschränkungen als unter den besten Bedingungen erlaubte Höchstgeschwindigkeit anzusehen sind und nicht als notfalls einzuhaltende Empfehlungen, die sofort ihre Geltung verlieren, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer zu erblicken sind.

Mildernd war im gegenständlichen Fall deshalb nichts zu berücksichtigen, weil ein Geständnis in Anbetracht eines technisch einwandfreien Radarmeßergebnisses keinen Milderungsgrund darstellt. Erschwerend waren außer dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung die 9 einschlägigen Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers aus den letzten drei Jahren vor der Übertretung.

Sein Argument, seine Jahreskilometerleistung als Handelsvertreter hätte bei der Strafbemessung jedenfalls mildernd gewertet werden müssen, geht deshalb ins Leere, weil die Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen gilt, also nicht bestimmte, berufsbedingt öfter am Verkehr teilnehmende Berufsgruppen ausgenommen sind, und nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates gerade von einem Angehörigen einer solchen Berufsgruppe verlangt werden muß, daß er sich der Gefahren im Straßenverkehr schon aufgrund seiner täglichen Erfahrungen besonders bewußt ist und ein größeres Verantwortungsbewußtsein an den Tag legt als die sogenannten Sonntagsfahrer.

Die verhängte Strafe ist den oben dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen; es steht ihm aber frei mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Eine Herabsetzung der bereits im oberen Bereich des Strafrahmens angesetzten Strafe erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat vor allem im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen nicht sinnvoll, zumal allein schon das Rechtsmittelvorbringen die Notwendigkeit betont, den Rechtsmittelwerber zum Umdenken im Hinblick auf die Wahl seiner Geschwindigkeit im Straßenverkehr zu bewegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum