Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107018/15/Br/Pe

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-107018/15/Br/Pe Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. MP, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.4.2000, Zl.: Cst. 20891/99, nach Aufhebung des h. Berufungsbescheides vom 22. Juni 2000 durch den Verwaltungsgerichtshof, mit dessen Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, 2000/02/0238-5, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 2,5 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis, Zl.: Cst. 20891/99, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z11a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (entspricht 36,34 Euro) und für den Nichteinbringungsfall achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Mai 1999 um 10.12 Uhr, in Linz, Lessingstraße, ca. 60,4 m nach der Nr. 26 in Richtung stadteinwärts, mit dem KFZ, Kennzeichen, die durch VZ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h (Zonenbeschränkung) um sechzehn Km/h überschritten habe.

 

Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer diesbezüglich vorliegenden Lasermessung.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich bestreitet er den Tatvorwurf als solchen nicht, sondern hegt im Ergebnis ausschließlich Bedenken gegen die auf § 43 StVO gestützte Verordnung der Zonenbeschränkung. Abschließend beantragt er die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Verbindung mit dem Ergebnis der von h. ergänzend geführten Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den o.a. Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz; Beweis erhoben wurde ferner durch Beischaffung des Verordnungsaktes von der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt vom 29.3.1990, Zl. 101-S/19, betreffend die Zonenverordnung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nach § 43 StVO und durch einen in diesem Zusammenhang am 19. Juni 2000 um 18.20 Uhr durchgeführten Ortsaugenschein (Aktenvermerk, Subzahl 3). Dem Verordnungsakt fand sich ein ausführlicher Stadtplanauszug angeschlossen, an welchem die bezughabende Zonenbeschränkung gut ersichtlich ist. Ebenfalls wurden im Rahmen des Ortsaugenscheins Fotos vom Straßenverlauf in beiden Richtungen vom Standort der Meldungsleger aufgenommen (ON 16).

Das Beweisergebnis des Ortsaugenscheines und der daraus schlussgefolgerte Messverlauf wurde der Behörde erster Instanz mit h. Schreiben vom 20. Juni 2000 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Die Behörde erster Instanz äußerte sich zum ergänzenden Beweisergebnis noch per FAX am 20. Juni 2000 und teilte dabei ebenfalls die im h. Schreiben dargelegten Zweifel im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Messung. Darin führte die Behörde erster Instanz auszugsweise wörtlich aus: "Es scheint tatsächlich ungewöhnlich, falls eine Messung im abließenden Verkehr durchgeführt wurde, dass eine Messung erst ca. 60 m nach dem Standort des Messbeamten zustande kam."

Im ergänzenden Verfahren wurden dem Berufungswerber im Rahmen einer Niederschrift vom 29.1.2003 Akteneinsicht gewährt. Der Berufungswerber erklärte am 11.2.2003 nach der Aktenlage zu entscheiden.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit sein Fahrzeug in der Lessingstraße stadteinwärts. Der Standort des Meldungslegers bei Haus Lessingstraße Nr. 26 befand sich ca. elf Meter innerhalb der Zonenbeschränkung, also in Richtung stadteinwärts. Das hier bezughabende Verkehrszeichen (30 km/h-Zone) ist entsprechend der Verordnung bzw. dem der Verordnung angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Plan, aufgestellt. In Richtung stadteinwärts befuhr der Berufungswerber die Lessingstraße und passierte vorerst den Standort der Meldungsleger, wobei offenbar vorerst bereits sein Kennzeichen notiert und eine Anhaltung apriori nicht in Erwägung gezogen worden sein dürfte. Erst nach der Vorbeifahrt am Standort wurde auf eine Entfernung von ca. 60 m die Fahrgeschwindigkeit mittels Lasermessung mit 46 km/h festgestellt. Der Berufungswerber wurde demnach von hinten als abfließender Verkehr gemessen.

Abermals sei an dieser Stelle erwähnt, dass eine solche Praxis - nämlich die bloße Anzeige nach dem Kennzeichen, obwohl der Standort der Meldungsleger vorerst passiert wurde - weder dem Grundsatz einer ökonomischen Verfahrensabwicklung, noch der, mit einer sofortigen Anhaltemöglichkeit verbundenen Präventionswirkung Rechnung getragen wurde. Die Auffassung, dass die Messung wohl anders erfolgt sein musste, teilte offenbar selbst die im ersten Rechtsgang belangte Behörde in ihrer letztlich zur Verfahrenseinstellung führenden Mitteilung an den Oö. Verwaltungssenat.

 

5.2. Da vorerst die Umstände über die Messung (nämlich die Messrichtung) nicht klar aus der Anzeige hervorzugehen schienen bzw. die Wortwendung "entfernte sich vom Standort" fehlinterpretiert wurde, kam es hier in entsprechender Würdigung der Beweislage durch die unabhängige Tatsacheninstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zur Verfahrenseinstellung.

Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, von h. wäre nicht festgestellt worden, ob sich der vorgeworfene Tatort in der Beschränkungszone befunden habe. Noch im Rahmen des Parteiengehörs durch den übermittelten Aktenvermerk vom 19. Juni 2000 wurde dezidiert ausgeführt aus welchen Überlegungen von der Messung im Beschränkungsbereich nicht mit Sicherheit ausgegangen werden könne.

 

Ebenfalls wurden im Punkt 5.1. zweiter Absatz des behobenen Berufungsbescheides die entsprechenden Feststellungen gemacht. Ebenfalls vermag im Rahmen der von der Tatsacheninstanz vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht dem Verwaltungsgerichtshof gefolgt werden, dass angesichts des in einem Gefälle verlaufenden Straßenzuges das gegenständliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bei empirischer - und nicht numerischer - Betrachtung dennoch als geringfügig und vor allem vom geringen Verschuldensgrad umfasst erachtet werden könnte. Eine solche Übertretung mag nach h. Überzeugung durchaus bloß als minderer Grad des Versehens erachtet werden, welche auch einem durchaus sorgfältigen Fahrzeuglenker einmal unterlaufen kann. Auf dem abschüssigen Straßenzug konnte sich nämlich aus fahrtechnischer Sicht durchaus etwa im dritten Gang und im Standgas die Geschwindigkeit subjektiv unbemerkt erhöht haben, sodass diese während der Vorbeifahrt an den Meldungsleger durchaus noch kaum überhöht, nach 60 m schließlich jedoch 46 km/h betrug. Damit lässt sich nun im Nachhinein wohl auch das Messmotiv erklären. Die Würdigung von Beweisen fällt in die Sphäre der Tatsacheninstanz und ist von dieser im Lichte des Art. 6 Abs.1 EMRK aus freier Überzeugung und den Denkgesetzen entsprechend und nicht losgelöst von empirischen Gegebenheiten vorzunehmen.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit ist hier auf die zutreffende Subsumtion des zur Last gelegten Verhaltens des Berufungswerbers durch die Behörde erster Instanz hinzuweisen. Der Verfahrensrüge im Hinblick auf eine angedeutete Rechtswidrigkeit der Verordnung der 30 km/h - Zone vermag hier keine Berechtigung zuerkannt werden. Die vom Berufungswerber geäußerten Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der zum h. Verfahren beigeschafften Verordnung vermögen nicht geteilt werden. Wenn der Berufungswerber die Verordnung "wahlloser 30 km/h-Zonenbeschränkungen" als Unsitte bezeichnet, vermag er damit dieser im dicht besiedelten Gebiet der Altstadt von Linz verordneten Beschränkung sachlich nicht überzeugend entgegen treten. Diesbezüglich vermag auf das im Rahmen des Ortsaugenscheins gewonnene Beweisergebnis, welches mit Fotomaterial im Akt dokumentiert und im zweiten Rechtsgang auch dem Berufungswerber inhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde, verwiesen werden. Auch an der Kundmachung vermochten vor Ort keine Mängel festgestellt werden.

Abschließend findet sich jedoch die hier als Tatsacheninstanz agierende Berufungsbehörde zur Bemerkung veranlasst, dass es im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch erscheint, wenn vorerst eine Verfahrenspartei namens eines offenbar approbationsbefugten Organs einer im Rahmen des Parteiengehörs dargestellten Beweislage vollinhaltlich beitritt und dementsprechend eine Sachentscheidung gefällt wird, im Nachhinein jedoch diese rechtskräftige Entscheidung zum Nachteil der mitbeteiligten Partei Beschwerde erhebt und damit die Rechtskraft einer "freisprechenden Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage" durchbrochen werden und dies letztlich zu einem Schuldspruch führen muss. Während der Verwaltungsgerichtshof eine vorerst selbst von der beschwerdeführenden Verwaltungshierarchie noch geteilte Beweiswürdigung, als nicht schlüssig und darüber hinaus Beweisbewertungen der Tatsacheninstanz "als unwesentlich" ab- oder dartut und den Bescheid damit ohne rechtliche Erwägungen der Verhältnismäßigkeit einer mit der Rechtskraft für einen von einer strafbaren Tat bereits "frei gesprochenen" Bürger zu erwartenden Rechtssicherheit, durch eine mit neuen Tatsachenwertungen geänderten Beweislage als mit Rechtswidrigkeit behaftend qualifiziert, schweigt er demgegenüber zu nicht unwesentlichen von h. in der Gegenschrift aufgezeigten Überlegungen. Darin wurde etwa mit Hinweis auf die eigene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass sinngemäß von einer Partei nicht erwartet werden darf, ein bis dahin unterlassenes Sachverhaltsvorbringen erst in einer allfälligen Verhandlung durch spezifische Ausführungen nachzuholen (VwGH 26.1.1998, 96/17/0405). Im Ergebnis nicht anders, aber in der Beweisbeurteilung noch signifikanter gestaltete sich der Sachverhalt hier, wenn die Behörde erster Instanz selbst mit einer ihr im Rahmen des Parteiengehörs eröffneten Mitteilung über eine beabsichtigte Würdigung von der Berufungsbehörde ergänzend aufgenommener Beweise, sich vorerst ausdrücklich konform erklärt. Wenn nun hier die Rechtskraft dennoch zu Lasten des bereits mit einen für den einstigen Beschuldigten günstigen Bescheid durchbrochen wurde, so wirft hier diese - in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Veraltungsgerichtshofes - zu einer den Schuldspruch bestätigende Entscheidung sowohl die Problematik des Neuerungsverbotes und der Durchbrechung des Grundsatzes "ne bis in idem" auf (Art.6 Abs.1 und Art.2 7. ZP EMRK, vgl. dazu auch Karim Giese, Das Grundrecht des "ne bis in idem").

Es könnte somit vom Ergebnis her durchaus eine unsachliche, die Waffengleichheit und damit verfassungsrechtliche Belange verletzende Verwaltungspraxis erblickt werden. Dies vor allem, weil in aller Regel schon aus Kostengründen in vergleichbarer Weise für eine "gewöhnliche Verfahrenspartei" nicht jene Möglichkeiten gegeben sind, die andererseits der "gesamten Verwaltungshierarchie" durch eine sogenannte Amtsbeschwerde zur Verfügung stehen, eine von einem unabhängigen Tribunal wohl begründete Entscheidung einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Die Verfassungsrang genießende Bestimmung des Art.4 Z1 des 7. ZP zur EMRK verbietet ferner nicht nur, jemanden nach Verurteilung oder Freispruch neuerlich zu verurteilen, sondern verbietet bereits ihn neuerlich vor Gericht zu stellen, wenn nicht die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der Z2 vorliegen (VfGH 29.6.2001, G108/01). Wohl wird nicht übersehen, dass es sich hier um keine neue Anklage, jedoch um ein vor einer unabhängigen Instanz bereits abgeschlossenes Verfahren handelte, welches aus der Sphäre der Verwaltung im Ergebnis mit dem Anspruch auf Bestrafung zu einer neuen Entscheidung gebracht wurde.

Ebenfalls bleiben die von h. in der Gegenschrift aufgezeigten Staatsziele einer ökonomischen und kostengünstigen Verwaltungsführung mit Blick auf die im Verhältnis zum hier verteidigten Strafanspruch mit damals 500 S entstehenden Verfahrensaufwendungen unangesprochen.

 

6.2. Nunmehr ist aber in substanzieller Bindung an den - im Verband mit der Behörde erster Instanz tatsächlich verfehlt angenommenen - "wahren Sachverhalt" und in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Erk. vom 20. Dezember 2002, 2000/02/0238, einen Schuldspruch zu fällen. Dies um den Ersatzbescheid nicht allenfalls wieder mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Das ursprünglich verhängte Strafausmaß muss hier wegen der seit der "Tat" verstrichenen Zeit iSd § 34 Abs.2 StGB, mit Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP, als Schuld- und Strafmilderungsgrund gewertet werden (zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Wenn hier das Verfahren durch die Instanzen immerhin fast vier Jahre in Anspruch nahm, was der Berufungswerber keinesfalls zu vertreten hat, war dies - neben der hier weniger schwerwiegenden Tatschuld und keine über den Normverstoß hinausgehenden nachteiligen Tatfolgen - im Lichte der Intention der Rechtsprechung des EGMR u. VfGH (siehe oben) nunmehr zumindest bei der Strafzumessung als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

7.2. Die Kosten sind gesetzlich begründet (Punkt II).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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