Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102415/2/Kei/Shn

Linz, 22.03.1995

VwSen-102415/2/Kei/Shn Linz, am 22. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl.-Ing. Martin Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 11. Oktober 1994, Zl.VerkR96/11823/1993, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Worte "und hiedurch verkürzt" sind zu streichen und die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

§ 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 80 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, weil er "am 2.9.1993 um 14.07 Uhr den PKW Renault 25, Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf dem Oberen Stadtplatz gegenüber dem Eingang der Raifeisenbank Schärding in der zweiten Reihe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt" habe, "ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte, womit die Parkgebühr nicht entrichtet und hiedurch verkürzt" worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung des Stadtamtes Schärding vom 15. April 1993 iVm den §§ 1, 2, 3, 4 und 6 des OÖ. Parkgebührengesetzes vom 4. März 1988 idgF vom 1. Juli 1992, LGBl.Nr.60/1992 im Zusammenhang mit § 8 der Verordnung des Stadtamtes und iVm § 6 Abs.1 lit.a des OÖ. Parkgebührengesetzes begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 17. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Oktober 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. November 1994, Zl.VerkR96/11823/1993, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Die Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding 1993 vom 11. März 1993 wurde durch Aushang an der Amtstafel - angeschlagen am 3. Mai 1993, abgenommen am 1. Juni 1993 - der Bestimmung des § 94 OÖ. Gemeindeordnung entsprechend kundgemacht. Sie war zur Tatzeit in Geltung. Da die Verordnung gesetzmäßig kundgemacht wurde, kann sich der Berufungswerber nicht auf deren Unkenntnis berufen.

Der Berufungswerber hat nicht bestritten, daß Straßenverkehrszeichen - geltend für den Bereich, in dem er sein Auto abgestellt hat - aufgestellt waren. Er hat lediglich ausgeführt, daß er selbst (in subjektiver Hinsicht) keine Hinweistafel vorgefunden hätte.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, daß er keine Bodenmarkierung vorgefunden hätte, ist festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 3. März 1969, Zl.732/68) die Anbringung von Bodenmarkierungen für die Gesetzmäßigkeit einer Kurzparkzone nicht vorausgesetzt ist. Der Berufungswerber hat (in der Berufung) ausgeführt, daß er selbst das Auto - so, wie es ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen worden war - abgestellt hat.

Der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a OÖ.

Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Da die erste der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen nicht vorliegt, konnte nicht diese Bestimmung angewendet und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Die Höhe der Geldstrafe im Ausmaß von ca 13 % des gesetzlichen Strafrahmens ist sowohl vom Unrechts- als auch vom Schuldgehalt her angemessen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die belangte Behörde bei deren Bemessung nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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