Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102436/12/Ki/Bk

Linz, 24.01.1995

VwSen-102436/12/Ki/Bk Linz, am 24. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl. Ing. Dr. Friedrich Z, Friedberg, vom 1. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. Oktober 1994, Zl. VerkR-96-2943-1994/Wa/Hu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Jänner 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 24. Oktober 1994, VerkR96-2943-1994/Wa/Hu, über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am 28.6.1994 umd 15.17 Uhr den Pkw, Kennzeichen auf der B 138, bei Km 32,570, in Kirchdorf/Krems gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h überschritten hat (§ 20 Abs.2 StVO 1960).

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 S (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis Berufung und beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufheben und den Strafsatz in Ansehung der zweifelshaften Beweislage auf die Hälfte reduzieren, in eventu das Verfahren an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

Er argumentiert im wesentlichen, daß er in einer geschlossenen Kolonne gefahren sei und davon auszugehen wäre, daß entweder sämtliche Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sind oder das Radargerät eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung angezeigt habe. Es wären im Falle der richtigen Radarmessung wohl sämtliche Fahrzeuge anzuhalten gewesen.

Weiters verweist er darauf, daß sein Hinweis, daß der Tachometer seines Kfz am Ortseingang von Kirchdorf 60 km/h angezeigt habe, beweise, daß seine Angaben nicht unrichtig sein könnten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurde der Gendarmeriebeamte BI Johann B als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde bzw der Berufungswerber, letzterer hat sich per Telefax am Verhandlungstag wegen Krankheit entschuldigen lassen, haben sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigt.

I.5. Der Zeuge hat nach Belehrung bei seiner Einvernahme im wesentlichen ausgeführt, daß er zum Vorfallszeitpunkt im Ortsgebiet von Kirchdorf/Krems Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargerät durchgeführt hat. Die Messungen seien vom Dienstfahrzeug aus vorgenommen worden, das Radargerät sei entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt gewesen. Bei einer Kontrolle des Radarfilms habe er feststellen können, daß das Beschuldigtenfahrzeug das letzte Fahrzeug war, welches an dieser Meßstelle gemessen wurde. Es sei richtig, daß zum Vorfallszeitpunkt Kolonnenverkehr geherrscht habe, dies deshalb, weil die Fahrzeuge sich vor einer Ampelkreuzung stauten. Im vorliegenden Falle habe jedoch die Messung eindeutig die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben und er habe auch aufgrund seiner optischen Beobachtung feststellen können, daß der konkrete Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

Befragt bezüglich des auf dem Radarfoto aufscheinenden Gegenverkehrs führte der Zeuge aus, daß bei der vorliegenden Messung der Gegenverkehr ausgeschaltet war. Wäre der Gegenverkehr gemessen worden, so würde am Radarfoto vor der Geschwindigkeitsanzeige ein "F" aufscheinen. Ebenso sei auszuschließen, daß zum Vorfallszeitpunkt beide Fahrtrichtungen gemessen wurden, zumal dann kein Meßergebnis zustandegekommen wäre.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und sind seine Angaben in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Weiters ist zu berücksichtigen, daß dem mit der Radarmessung betrauten Gendarmeriebeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist.

Der Beschuldigte selbst hat eingestanden, daß das Tachometer seines Kfz jedenfalls am Ortseingang von Kirchdorf/Krems 60 km/h angezeigt hat, wobei er allerdings vermeint, daß diese Geschwindigkeitsüberschreitung noch innerhalb einer Toleranzgrenze liegen würde.

Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussage bzw des im Akt aufliegenden Radarfotos, aus dem die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in klarer Weise belegt wird, einerseits und dem Zugeständnis des Beschuldigten, daß im Bereich des Ortsgebietes von Kirchdorf/Krems das Tacho seines Kfz 60 km/h angezeigt habe, wird die Einvernahme des Berufungswerbers bzw die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung für entbehrlich angesehen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine solche im Ortsgebiet, sodaß der Beschuldigte, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 50 km/h fahren durfte.

Im gegenständlichen Falle wurde die vom Beschuldigten am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Radargerät Multanova VR 6 F (Fertigungsnummer 158) festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und wurde, wie die zeugenschaftliche Aussage des Gendarmeriebeamten ergab, entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet. Laut gesicherter Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl. etwa VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205).

Was allfällige abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Verwendung des Radargerätes anbelangt, so ist festzuhalten, daß die festgestellte Art der Bedienung und Kontrolle des Meßgerätes durch Menschen die Möglichkeit von Fehlmessungen aufs äußerste einschränkt. Gewiß ist, abstrakt gesehen, auch menschliches Fehlverhalten möglich, doch fehlt es im vorliegenden Fall an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß ein solches Fehlverhalten vorlag. Der das Gerät bedienende Beamte hat bei seiner Zeugenaussage ausdrücklich bestätigt, daß er das Radargerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat (vgl. dazu VwGH vom 10.9.1980, ZfVB 1981/4/1100).

Zudem hat der Berufungswerber eingestanden, daß der Tachometer seines Fahrzeuges im Ortsgebiet von Kirchdorf/Krems eine Geschwindigkeit von 60 km/h angezeigt habe. Er hat somit jedenfalls die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und es ist somit auch nach Judikatur des VwGH das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 erfüllt.

Jede (also auch nur eine geringfügige) Überschreitung der gemäß § 20 Abs.2 zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt einen Verstoß gegen diese Bestimmung dar (VwGH 24.5.1989, 89/02/0009).

Mit der Argumentation, er habe sich in einer geschlossenen Kolonne befunden und es wären wohl im Falle der richtigen Radarmessung sämtliche Fahrzeuge anzuhalten gewesen, ist nichts zu gewinnen, zumal der Beschuldigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß auch andere Verkehrsteilnehmer entsprechend bestraft werden.

Was die Argumentation anbelangt, ein Hinweis auf Radarmessungen im gegenständlichen Gebiet würde zur Gänze fehlen, so ist dem zu entgegnen, daß eine Bestimmung, wonach im Falle einer ohne Ankündigung iSd § 96 Abs.8 StVO mittels Radarmessung festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung die Bestrafung des betreffenden Lenkers wegen jenes Deliktes, welches durch die Mißachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwirklicht wurde, unzulässig wäre, also die Straffreiheit nach sich ziehe, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (vgl. VwGH 12.10.1984, ZVR 1986/68 ua).

Aufgrund der dargelegten Erwägungen geht der unabhängige Verwaltungssenat zusammenfassend davon aus, daß im vorliegenden Falle eine ordnungsgemäße Messung der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit zustandegekommen und somit der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet.

Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes erscheint das festgelegte Strafausmaß sogar im Falle einer gravierenden Unterschreitung der von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse jedenfalls gerechtfertigt.

Unter Bewertung der Tat- und Schuldangemessenheit, wobei auch zu vermerken ist, daß der Berufungswerber letztlich zugegebenermaßen eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet bewußt in Kauf genommen hat, erscheint die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) im Ausmaß von lediglich 4 % als äußerstes Mindestmaß und ist eine Herabsetzung dieser gering bemessenen Strafe sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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