Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102481/2/Ki/Shn

Linz, 10.01.1995

VwSen-102481/2/Ki/Shn Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Veronika M, vom 15. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. November 1994, Zl.VerkR96-5907-1994-Shw, hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung hinsichtlich Fakten 2, 3 und 4 wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II: Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 540 S, ds insgesamt 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 17. November 1994, VerkR96-5907-1994-Shw, über die Beschuldigte ua wegen Verwaltungsübertretungen nach a) § 7 Abs.1 StVO 1960, b) § 4 Abs.5 StVO 1960 und c) § 42 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von a) 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), b) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und c) 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 1.10.1994 gegen 20.55 Uhr, den Kombi mit dem Kennzeichen, Marke Mitsubishi Colt C 51 Kat, auf der Entengasse in Ostermiething, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Weilhart Landesstraße, wo sie bei der Kreuzung Entengasse-Hinterofenstraße nächst Haus Nr.

21, rechts von der Fahrbahn abkam, gelenkt hat und im Zuge der oben angeführten Fahrt bei der Kreuzung Entengasse-Hinterofenstraße nächst Haus Nr.21, ihr Fahrzeug so weit rechts gelenkt hat, daß sie dort von der Fahrbahn abkam und dadurch Sachschaden verursacht wurde, zumal sie gegen die dort aufgestellt gewesenen Mülltonnen, gegen einen Leitpflock und eine Blumenkiste stieß (Faktum 2), sie es nach dem bei der Kreuzung Entengasse-Hinterofenstraße nächst Haus Nr.21 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden (zwei Mülltonnen, eine Blumenkiste) mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen hat, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl sie dem Geschädigten ihre Identität nicht nachgewiesen hat (Faktum 3) bzw sie als Zulassungsbesitzer Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nicht binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt hat, zumal sie zum Zeitpunkt der oben angeführten Fahrt bereits seit ca einem Jahr ihren Mädchennamen "Macho" führte, in ihrem Zulassungsschein jedoch der Name "Haller" angegeben war (Faktum 4).

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, davon entfallen auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen 270 S (jeweils 10 % der verhängten Strafen).

I.2. Die Berufungswerberin erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1994 rechtzeitig Berufung. Sie weist darauf hin, daß sie sich grundsätzlich hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen für schuldig bekannt hat. Sie sei allerdings der Ansicht, daß die verhängten Geldstrafen angesichts verschiedener zu berücksichtigender Umstände überhöht wären. Sie sei zur Zeit arbeitslos und habe lediglich eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 9.000 S, wobei sie auch für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Es sei hinsichtlich der gegenständlichen Punkte des Straferkenntnisses ihre Unbescholtenheit zu wenig berücksichtigt worden, sodaß im Zusammenhang mit ihren schlechten Einkommensverhältnissen ihr lediglich Geldstrafen von 300 S zu verhängen gewesen wären. Es sei zwar richtig, daß hinsichtlich Faktum 3 des Straferkenntnisses eine einschlägige Vorverurteilung vorliege. Diese liege aber schon einige Zeit zurück. Aufgrund ihrer schlechten Einkommensverhältnisse sei auch die diesbezügliche Geldstrafe überhöht und hätte höchstens mit 1.000 S festgesetzt werden dürfen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde bei dem gegebenen Strafrahmen (§ 99 Abs.3 lit.a bzw § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 bis 10.000 S, § 134 Abs.1 KFG bis 30.000 S) die Strafe jeweils im unteren Bereich angesetzt hat, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß bei den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" der Unrechtsgehalt als sehr hoch eingestuft werden muß. Bezüglich der Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 liegt überdies eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe vor, welche als Erschwerungsgrund zu werten ist. Wenn diesbezüglich die Berufungswerberin argumentiert, daß diese einschlägige Vorverurteilung bereits einige Zeit zurückliegt, so ist dem entgegenzusetzen, daß sie offenbar noch immer nicht gewillt ist, sich diesbezüglich den rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen.

Bezüglich der Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 ist überdies festzustellen, daß die Nichtbeachtung dieser Vorschrift dazu geführt hat, daß es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, sodaß die Tat auch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Hinsichtlich der Fakten 2 und 4 hat die belangte Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Dazu ist festzustellen, daß dieser Strafmilderungsgrund nur dann gegeben wäre, wenn keinerlei Vormerkung aufscheinen würde. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dieser Strafmilderungsgrund im vorliegenden Falle nicht zutrifft, eine Erhöhung der festgesetzten Strafen ist jedoch im Berufungsverfahren nicht zulässig.

Was die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so sind diese ebenfalls bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wenn auch davon auszugehen ist, daß die Berufungswerberin lediglich eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 9.000 S erhält und überdies für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat, so vertritt die erkennende Behörde dennoch die Auffassung, daß diese Kriterien ebenso wie auch das Tatsachengeständnis bei den festgelegten Strafen bereits entsprechend berücksichtigt wurden.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zum Nachteil der Beschuldigten Gebrauch gemacht hat.

Die belangte Behörde hat die verhängten Strafen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen war auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Strafen im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Braunau/Inn) einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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