Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102487/2/Bi/Fb

Linz, 09.01.1995

VwSen-102487/2/Bi/Fb Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, M, W, vertreten durch Dr. J P und Dr. J K, Rechtsanwälte in W, J, vom 31. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Oktober 1994, VerkR96-3887-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 9, 24, 51 Abs.1, 31 Abs.2 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3d StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 VStG iVm 84 Abs.2 und 99 Abs.3d StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma A ohne Bewilligung an der B im Gemeindegebiet von S bei km kurz nach dem Ortsgebiet G innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand folgende Werbung angebracht habe: "Neue Kronen Zeitung - Schau was passiert". Der Sachverhalt sei am 18.

Oktober 1993 festgestelllt worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beruft sich im wesentlichen darauf, daß bereits Verjährung eingetreten sei, und macht u.a. weiters geltend, es gebe eine Firma A, für die er als Verantwortlicher fungieren solle, nicht. Er beantragt daher die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Meldungsleger am 18.

August 1993 festgestellt hat, daß an der B bei km im Gemeindegebiet von S kurz nach dem Ortsgebiet G unmittelbar neben dem Gehsteig eine fix im Boden verankerte Plakatwand im Ausmaß von 4,2 x 2,5 m angebracht ist, die die Werbeaufschrift trägt "Neue Kronen Zeitung - Schau was passiert". Diese Werbetafel wurde der Firma A Dr. H S KG zugeordnet. Der Anzeige beigelegt war außerdem ein Foto von der in Rede stehenden Plakatwand.

Seitens der Erstinstanz wurde am 11. Mai 1994 eine Strafverfügung gegen den Rechtsmittelwerber als Verantwortlichen und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der "Firma A" gerichtet.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Für die Berechnung dieser Frist maßgeblich war im gegenständlichen Fall der 18. Oktober 1993, der auch als Tag der Begehung der Verwaltungsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses angeführt ist.

Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist wurde von der Erstinstanz keinerlei Verfolgungshandlung im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung, unter die der in der Anzeige dargestellte Sachverhalt zu subsumieren wäre, gesetzt. Die sechsmonatige Frist lief mit 18. April 1994 ab.

Die Strafverfügung vom 11. Mai 1994, abgesendet am 24. Mai 1994, vermochte daher an der bereits eingetretenen Verjährung nichts zu ändern.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf inhaltliche Fragen des Tatvorwurfs einzugehen.

Zu bemerken ist außerdem:

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Erstinstanz trotz konkretem Hinweis des Rechtsmittelwerbers nicht von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon wurde bereits in der Anzeige die juristische Person, für die der Rechtsmittelwerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ belangt werden sollte, konkret angeführt, nämlich die Dr. H S KG.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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