Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102524/2/Sch/Km

Linz, 27.01.1995

VwSen-102524/2/Sch/Km Linz, am 27. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des KH vom 19. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 1994, Zl.

VerkR96/18684/1991+1, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1994, VerkR96/18684/1991+1, über Herrn KH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1991 der Behörde auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wem er das Lenken des PKW's mit dem Kennzeichen am 6.

Oktober 1991 um 9.24 Uhr in Linz, A7 - Knoten Hummelhof vor der Abfahrt Unionstraße, überlassen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem (im Abs.2 näher umschriebenen) Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde der Tatzeitpunkt mit 12. Dezember 1991 angenommen, weshalb die genannte Frist am 12. Dezember 1994 abgelaufen ist.

Am erstbehördlichen Akt fällt auf, daß seit dem Einlangen der von der Behörde eingeholten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (29. Mai 1992) keine weiteren Verfahrensschritte getätigt wurden. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit 6. Dezember 1994 datiert und wurde dem Berufungswerber am 12. Dezember 1994 durch Hinterlegung zugestellt. Die hiegegen eingebrachte Berufung ist bei der Erstbehörde am 21. Dezember 1994, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, eingelangt.

Das Aktenvorlageschreiben ist mit 12. Jänner 1995 datiert, der Akt ist am 17. Jänner 1995 beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt.

Es erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich völlig unverständlich, warum trotz dieser klaren Sach- und Rechtslage von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht wurde. Diese hätte sich, nicht zuletzt aus verwaltungsökonomischen Gründen, geradezu aufgedrängt.

Abgesehen davon ist noch folgendes festzustellen:

In der einzigen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangenen Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 30. Jänner 1992, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, "... nicht unverzüglich Auskunft ..." erteilt zu haben.

Diese Feststellung ist in der Aufforderung zur Lenkerauskunft zur Erteilung jedoch nicht gedeckt, da die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung verlangt wurde.

Weiters ist zu bemerken, daß dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnommen werden kann, daß der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer bestraft wurde. Es handelt sich hiebei zweifelsfrei um ein wesentliches Tatbestandselement, das anzuführen gewesen wäre.

Die Berufungsbehörde hatte daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG) die Einstellung des Verwaltungsstraf verfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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