Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102583/15/Ki/Shn

Linz, 31.07.1995

VwSen-102583/15/Ki/Shn Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Roman W, vom 30. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Jänner 1995, Zl. VerkR96-2016-1994, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juli 1995 durch Verkündung am 31. Juli 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben während des Zeitraumes von Februar 1994 bis zum 10. September 1994 wiederholt Gegenstände, nämlich rund 10 m2 große Granitwürfel sowie eine ca 75 x 100 cm große und ca 80 kg schwere Betonplatte, neben Ihrem Wohnhaus, auf der Moosboden-Gemeindestraße bis zu 20 cm von Ihrer Grundgrenze entfernt innerhalb der Fahrbahn plaziert und es als Verfügungsberechtigter über diese Gegenstände unterlassen, diese durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" bzw bei Dunkelheit durch Lampen kenntlich zu machen, obwohl durch die Lagerung dieser Gegenstände Personen gefährdet oder behindert werden konnten." II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Zu II.: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 23. Jänner 1995, VerkR96-2016-1994, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe seit rund vier Monaten bis zum 8.5.1994 und in der Folge bis zum 10.9.1994, wie durch Erhebungen der Gendarmerie festgestellt wurde, im Bereich der unmittelbar neben seinem Wohnhaus ostseitig vorbeiführenden Gemeindestraße in G rund 10 cm2 große Granitwürfel im Bereich von bis zu 20 cm innerhalb der Fahrbahn und als Abgrenzung der Hausecke seines Wohnhauses eine ca 75 x 100 cm große und ca 80 kg schwere Betonplatte aufgelegt, welche ca 20 cm in die Fahrbahn ragte, wodurch, da diese Verkehrshindernisse nicht deutlich erkenntlich gemacht worden waren, andere Straßenbenützer, insbesondere einspurige Fahrzeuglenker bei Dunkelheit erheblich gefährdet werden konnten.

Er habe dadurch § 89 Abs.1 StVO verletzt und es wurde über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.d StVO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (200 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 30.

Jänner 1995 rechtzeitig Berufung erhoben und im wesentlichen argumentiert, daß der Vorwurf falsch sei, da ein 1 m breiter Streifen zwischen dem Haus und der Straße Privatgrund sei und weder Granitwürfel noch Betonplatte in die Fahrbahn ragten. Er habe diese Gegenstände innerhalb seines Grundstückes auf Privatgrund plaziert.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juli 1995 Beweis erhoben. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen BI Paul R und Amtsleiter Ernst L einvernommen. Weiters wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß es nicht der Tatsache entspreche, daß er die Steine bzw den Kanaldeckel 20 cm in die Fahrbahn ragend aufgelegt habe, er habe diese Gegenstände lediglich knapp an der Grundgrenze aufgelegt. Die Steine habe er aufgelegt, weil durch Fahrzeuge (auch Fahrzeuge der Gemeinde) seine Hausmauer bzw Dachrinne immer wieder beschädigt werde. Er habe die Liegenschaft 1984 erworben und es gebe seither immer wieder Probleme. Die Grenze zwischen seinem Grundstück und dem Gemeindegrund (Verkehrsfläche) sei einen Meter von seiner Hausmauer entfernt.

Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte durch Abmessen festgestellt werden, daß zum Verhandlungszeitpunkt die Pflastersteine derart an der Grundgrenze plaziert waren, daß diese noch auf dem Straßengrundstück lagen, der Kanaldeckel war ausschließlich auf dem Grundstück des Berufungswerbers plaziert.

Weiters hat der Berufungswerber Fotos vorgewiesen, aus denen hervorgeht, daß auf der gegenüberliegenden Seite der Gemeindestraße im Bereich des Wohnhauses des Berufungswerbers PKW's abgestellt werden und durch diese PKW's der Verkehr auf der Gemeindestraße im Bereich seiner Liegenschaft behindert wird.

BI R führte als Zeuge aus, daß er telefonisch bzw direkt im persönlichen Kontakt von Personen darauf aufmerksam gemacht wurde, daß der Berufungswerber Pflastersteine auf der Fahrbahn seines Wohnhauses plaziert habe. Im Zuge mehrerer Außendienste, erstmals im Februar 1994 habe er dann feststellen können, daß entlang des Hauses des Berufungswerbers im Bereich von etwa bis zu 20 cm von der Grenze auf der Fahrbahn die gegenständlichen Pflastersteine plaziert waren. Er habe diese Pflastersteine auch mehrmals an die Grundgrenze zurückversetzt, um diese aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Die Steine seien in keiner Weise abgesichert gewesen. Im April 1994 habe er dann festgestellt, daß auch der gegenständliche Kanaldeckel so plaziert gewesen sei, daß dieser wie die Pflastersteine ca 20 cm in die Fahrbahn ragte. Der Kanaldeckel sei in der Folge von der Gemeinde weggeräumt worden, er habe jedoch feststellen können, daß er wieder teilweise auf die Fahrbahn plaziert wurde.

Er habe feststellen müssen, daß die Steine auch nachts auf der Fahrbahn gelegen sind. Zwischen Mai und September 1994 seien die Steine ebenfalls auf der Fahrbahn plaziert gewesen.

Konkrete Gefährdungen durch diese Gegenstände seien ihm nicht bekannt.

Herr Amtsleiter L führte aus, daß ihm der der Bestrafung zugrundeliegende Vorfall bekannt sei. Die Gemeinde sei etwa Anfang 1993 von Straßenbenützern darauf hingewiesen worden, daß entlang der Grundgrenze von Herrn W Schneestangen bzw ein Eisensteher auf der Fahrbahn plaziert waren. Die Gemeinde habe daraufhin veranlaßt, daß diese Schneestangen bzw der Steher entfernt werden. Seither habe es Probleme mit dem Berufungswerber gegeben. Die Pflastersteine habe er selbst auch liegen gesehen, allerdings seien sie nicht weiter auf der Fahrbahn plaziert gewesen, als am heutigen Verhandlungstag. Den Kanaldeckel habe er ebenfalls gesehen, dieser sei so plaziert gewesen, daß er etwas in die Fahrbahn ragte. Es war dies anläßlich einer Überprüfung am 2. Mai 1994. In der Folge hätte die Gemeinde den Kanaldeckel entfernen lassen. Entlang des Hauses des Berufungswerbers verlaufe die Grundgrenze in einem Abstand von einem Meter vom Haus des Berufungswerbers entfernt.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen Glauben zu schenken ist. Die Aussagen der Zeugen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Zeugen ihre Aussagen nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt haben und es ist davon auszugehen, daß der Meldungsleger nicht willkürlich dem Berufungswerber die festgestellte Verwaltungsübertretung unterschieben würde. Zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Benutzern der Gemeindestraße war es seine Pflicht, das Verhalten des Berufungswerbers anzuzeigen. Darüber hinaus konnte sich der O.ö. Verwaltungssenat im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung davon überzeugen, daß die gegenständlichen Pflastersteine, wenn auch nicht im vorgeworfenen Ausmaß, nach wie vor auf der Fahrbahn der Gemeindestraße plaziert sind.

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben der Zeugen aus den oben bereits dargelegten Gründen glaubwürdiger.

I.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 89 Abs.1 StVO 1960 sind Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind, daß niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder sonstige Beleuchtung erkennbar sind.

Es steht außer Zweifel, daß die verfahrensgegenständlichen Granitwürfel bzw die Betonplatte Gegenstände iSd zitierten Gesetzesbestimmung darstellen und es wären diese, nachdem sie auf der Fahrbahn plaziert wurden, entsprechend kenntlich zu machen gewesen. Der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf wurde durch das Berufungsverfahren, wie oben dargelegt wurde, erhärtet und es ist somit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Berufungswerber als erwiesen anzusehen.

Was die subjektive Tatseite (Schuld) anbelangt, so ist dem Berufungswerber zwar zugute zu halten, daß er im Hinblick auf die von ihm behaupteten Beschädigungen seines Gebäudes bzw auf die Behinderung durch widerrechtlich abgestellte Pkw auf der Gemeindestraße seine Liegenschaft entsprechend schützen will. Es ist daher durchaus verständlich, wenn er sein Grundstück, etwa durch die Plazierung von Pflastersteinen bzw einer Betonplatte entsprechend abgrenzen möchte. Dieser Akt der Selbsthilfe darf jedoch nicht soweit gehen, daß, wie im vorliegenden Falle, einer gesetzlichen Anordnung zuwidergehandelt wird.

Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person ist zu erwarten, daß sich diese im Falle einer Beeinträchtigung ihres Eigentums der in einem Rechtsstaat vorgesehenen Instrumente, wie etwa der Gerichte, bedient. Eine Selbstjustiz der Art, daß gesetzliche Anordnungen völlig ignoriert werden und dadurch eine Gefährdung anderer Personen in Kauf genommen wird, ist bei allem Verständnis für die Situation des Berufungswerbers strikte zu verurteilen.

Es können daher keine Gründe festgestellt werden, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, weshalb er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

I.8. Was die Strafhöhe anbelangt, so erscheint es im vorliegenden konkreten Falle unter Berücksichtigung des Motives des Berufungswerbers bzw des Umstandes, daß, laut Verfahrensakt, keine Verwaltungsübertretungen vorgemerkt sind, vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabzusetzen.

Die übertretene Verwaltungsvorschrift stellt eine wichtige Bestimmung der StVO 1960 dar und bezweckt, daß eine Gefährdung oder Behinderung von Straßenbenützern ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung dieser Norm auch dadurch hervorgehoben, daß er einen erhöhten Strafrahmen für eine Übertretung dieser Norm festgelegt hat (§ 99 Abs.2 lit.d).

Bei dem festgelegten Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S stellt die nunmehr festgelegte Geldstrafe bzw Ersatzfreiheitsstrafe unter Zugrundelegung der unbestritten angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ein Mindestmaß dar, um den Berufungswerber künftighin von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es ist diese Strafe auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Die Spruchänderung war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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