Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102658/2/Weg/Km

Linz, 21.03.1995

VwSen-102658/2/Weg/Km Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P und Dr. H, vom 1. März 1995 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom 14. Februar 1995, Cst ..., womit wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung, die am 20. März 1995 eingeschränkt wurde, wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die ausgesprochene Ermahnung behoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 2.Satz, § 24, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber als die zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... nach außen hin berufene Person ermahnt, weil er auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 28. Oktober 1984 (richtig wohl:

1994) bis zum 11. November 1994 - Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 19. September 1994 um 7.40 Uhr in ..., Promenade 15, abgestellt hat.

Die Erstbehörde begründet das Absehen von der Strafe mit dem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers und damit, daß keine Folgen der Übertretung vorgelegen seien. Eine bescheidmäßige Ermahnung sei jedoch auszusprechen gewesen, um den Berufungswerber in Hinkunft vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

2. Aus dem Aktengang ist ersichtlich, daß der Berufungswerber im Hinblick auf die Aufforderung, den Lenker bekanntzugeben, innerhalb offener Frist mitgeteilt hat, daß für das abgestellte Kraftfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung des Magistrates der Landeshauptstadt ... vorläge und somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 vorläge.

Dieses Schreiben erfüllt zwar die Anforderungen, die an eine derartige Auskunft von gesetzeswegen gestellt sind, nicht, doch wurde in dieser Auskunfterteilung seitens der Erstbehörde ein geringfügiges Verschulden gesehen und - weil keine Folgen der Übertretung vorlagen - im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

3. Der Berufungswerber wendet sich in seiner Berufungsschrift, die er am 20. April 1994 telefonisch präzisierte, gegen die erteilte Ermahnung und bringt begründend hiefür vor, daß es dieser Ermahnung nicht bedürfe, um den Berufungswerber in Hinkunft vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann (= muß) die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob eine bescheidmäßige Ermahnung erforderlich ist, wenn ja, worin die Gründe für diese Erforderlichkeit bestehen.

Aus dem Akteninhalt sind Gründe, die eine derartige Erforderlichkeit geboten erscheinen lassen, nicht zu ersehen. Alleine die Wiedergabe der verba legalia durch die Erstbehörde, ohne Gründe für die Erforderlichkeit der Ermahnung anzuführen, ist unzureichend. Weil - wie schon erwähnt - aus dem Akt kein begründeter Hinweis, warum der Berufungswerber in Hinkunft weitere strafbare Handlungen gleicher Art setzen soll, zu ersehen ist, war der Berufung, soweit es sich gegen die Ermahnung richtet, Folge zu geben und diesbezüglich der angefochtene Bescheid zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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