Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102672/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1995 VwSen102672/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.05.1995

VwSen 102672/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1995
VwSen-102672/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HH, vertreten durch RA vom 27. Februar 1995 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 1995, VerkR96/14280/1994, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 9. Mai 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 1995, VerkR96/14280/1994, über Herrn HH, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 75a Abs.1 vorletzter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 3. August 1994 gegen 2.40 Uhr auf der Wartenburger Straße im Gemeindegebiet von Vöcklabruck aus Richtung Timelkam kommend in Richtung Vöcklabruck bis auf Höhe des Hauses Oberthalheim Nr. das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern mit Bescheid vom 10. November 1993, VerkR-2010-1993, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf die Dauer von zwei Jahren verboten worden sei (Faktum 2)).

Überdies wurde der Berufungswerber diesbezüglich zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des völlig gleichgearteten Sachverhaltes im Hinblick auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Mai 1995, VwSen-102661/9/Sch/<< Rd>> , verwiesen.

Der Umstand, daß dem Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt das Lenken von Motorfahrrädern gemäß § 75a KFG 1967 bescheidmäßig verboten war, wurde nicht bestritten, sodaß sich Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen Personen, über die ein Lenkverbot für Motorfahrräder verhängt wurde, am Straßenverkehr als Lenker solcher Fahrzeuge nicht teilnehmen. Übertretungen dieser Bestimmung stellen gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar.

Die Geldstrafe wurde von der Erstbehörde im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt, sodaß sie schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann. Abgesehen davon mußte der Berufungswerber bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, sodaß bei der Strafbemessung dieser Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war; demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen ca. 15.000 S, Sorgepflicht für ein Kind) lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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