Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102716/2/Ki/Shn

Linz, 07.04.1995

VwSen-102716/2/Ki/Shn Linz, am 7. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Hedwig W, vom 8. März 1995 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 24. Februar 1995, Zl.VerkR96-7973-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.600 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden, herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 260 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 24. Februar 1995, VerkR96-7973-1994, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems über die nunmehrige Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil sie am 26.10.1994 um 7.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von R, Strkm in Richtung Linz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 8. März 1995 erhebt die Rechtsmittelwerberin Berufung gegen die Strafhöhe. Es sei richtig, daß sie die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung offensichtlich mißachtet habe und schneller als erlaubt unterwegs gewesen sei. Sie möchte jedoch entschuldigend ausführen, daß sie ihren Gatten, welcher einen krankheitsbedingten Kuraufenthalt auf sich genommen habe, aufsuchen mußte. Die Sorge um ein bedenkliches Krankheitsbild ihres Gatten stellen zwar keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, sie ersuche jedoch diesen Umstand bei der Festsetzung des Strafausmaßes mildernd zu berücksichtigen. Am 26.10.1994 sei in den Morgenstunden wenig Verkehr gewesen, weshalb sie aufgrund dieser Tatsache nicht mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechnen konnte, dies auch in Anbetracht des Umstandes, daß sie sich auf der Autobahn befunden habe. Sie habe ihr Fahrverhalten auch diesem Umstand angepaßt. Sie besitze seit 37 Jahren ihre Lenkerberechtigung und habe sehr wohl darauf geachtet, keinen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Weiters bestreitet die Berufungswerberin, daß bei der Festlegung des Strafausmaßes ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angemessen berücksichtigt wurden. Sie beziehe keinerlei Einkommen, sie sei Hausfrau, habe noch ein Kind nach ihren Kräften zu versorgen und besitze keinerlei Vermögen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Überschreitung einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist. Im gegenständlichen Falle ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß offensichtlich zum Vorfallszeitpunkt (Nationalfeiertag um 7.10 Uhr) ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, sodaß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient - bezogen auf den konkreten Fall - geringer zu bewerten ist.

Neben dem von der belangten Behörde berücksichtigten Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist der Berufungswerberin auch zugutezuhalten, daß sie sich geständig und auch einsichtig zeigt.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich 26 % der vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) und erscheint im vorliegenden Falle tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung ist trotz der von der Berufungswerberin behaupteten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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