Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102918/5/Bi/Fb

Linz, 27.07.1995

VwSen-102918/5/Bi/Fb Linz, am 27. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des T S in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K W in S, vom 16. Mai 1995 gegen die Höhe der im Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. April 1995, VerkR96-1462-1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Punkt 2) des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 43 Abs.4 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt, weil er es unterlassen habe, seinen PKW abzumelden, nachdem er am 8. September 1994 seinen Hauptwohnsitz von P Nr. 29 nach B 41, T, verlegt habe und somit den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er beantrage die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe, weil das Verschulden wesentlich geringer bewertet werden müsse als bisher, weil er ein geringeres Einkommen als angenommen beziehe und somit die für die Strafbemessung herangezogenen Grundlagen nicht in diesem Ausmaß vorhanden seien. Er beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 7.000 S und sei sorgepflichtig für einen fünfjährigen Sohn.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat hinsichtlich der zunächst gegen Schuld und Strafe gerichteten, mit Schriftsatz von 3. Juli 1995 jedoch auf die Strafhöhe eingeschränkten, Berufung folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat das Geständnis zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt und das Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers mit 9.000 S, sowie das Nichtvorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Nunmehr ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber eine Arbeitslosenunterstützung von 7.000 S netto monatlich bezieht und sorgepflichtig für ein fünfjähriges Kind ist.

Der Rechtsmittelwerber weist eine Vormerkung gemäß § 43 Abs.4 lit.d KFG aus dem Jahr 1991 auf, die im gegenständlichen Fall als erschwerend zu berücksichtigen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe, die ohnedies sehr niedrig bemessen ist, aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Erstinstanz hat die Strafhöhe im Hinblick auf den Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung angemessen festgesetzt, die Änderung der Einkommensverhältnisse allein ist insbesondere im Hinblick darauf, daß sich aus den Vormerkungen des Rechtsmittelwerbers ableiten läßt, daß sich dieser um kraftfahrbehördliche Angelegenheiten offensichtlich überhaupt nicht kümmert, nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen. Eine Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers oder seines Kindes ist bei einer derart niedrigen Strafe nicht zu erwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum