Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102932/25/Bi/Fb

Linz, 22.04.1996

VwSen-102932/25/Bi/Fb Linz, am 22. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Weiß, Berichterin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des Herrn W S, O, O, vertreten durch Frau Rechtsanwalt Mag. A J, B, T, vom 2. Juni 1995 gegen Punkt 4.

des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Mai 1995, VerkR96-15717-1994/Hä, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs keine Folge gegeben und dieser mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung beim Gendarmerieposten L stattfand.

Der Berufung gegen die Strafe wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 13.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 S; Verfahrenskostenbeiträge im Rechtsmittelverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 idF BGBl.Nr.

522/93.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im Punkt 4. des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 1. September 1994 gegen 21.15 Uhr von P kommend in Fahrtrichtung B auf der P Bezirksstraße den LKW gelenkt habe, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 1. September 1994 nach 23.04 Uhr am Gendarmerieposten P eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 4. des Straferkenntnisses eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. März 1996 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin Mag. H, der Zeugen BI S und Insp. W sowie des medizinischen Amtssachverständigen Dr. S statt. Der Zeuge T F hat sich ebenso entschuldigt wie der Vertreter der Erstinstanz.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, den vorliegenden Beweisergebnissen sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß er sich über Aufforderung der Beamten einem Alkotest beim Alkomaten des Gendarmeriepostenkommandos L unterzogen habe, der zwei Ergebnisse erbracht habe. Richtig sei, daß er, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, daß beide Ergebnisse angeblich nicht verwendbar seien, unter Hinweis auf seine Verletzung und seine gesundheitliche Situation den Beamten mitgeteilt habe, daß er nicht in der Lage sei, sich einem weiteren Test zu unterziehen. Er habe den Beamten auch mitgeteilt, daß er sich unmittelbar nach der Amtshandlung beim Gendarmerieposten L zur Versorgung in ein öffentliches Krankenhaus begeben werde. Er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß sein Hinweis, er sei nicht in der Lage, sich weiteren Alkomattests zu unterziehen, als Verweigerung des Alkotests mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen gewertet werde. Es hätte aber die Möglichkeit bestanden, ihn in das von ihm ohnehin aufgesuchte öffentliche Krankenhaus zu begleiten und dort hätte in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen der diensthabende Arzt eine Blutalkoholprobe nehmen können. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, daß er den Alkotest verweigert habe, wobei er ausdrücklich betone, daß er über die rechtlichen Konsequenzen nicht belehrt worden sei.

Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens im Punkt 4., in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe, zumal er im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung im Anschluß an den Auffahrunfall verletzt worden sei, wobei diese Verletzung als erheblich und schwer zu werten sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in den Gerichtsakt des Bezirksgerichtes L sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber und seine rechtsfreundliche Vertreterin gehört, die angeführten Zeugen einvernommen und auf dieser Grundlage ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 1. September 1994 gegen 21.15 Uhr den auf seine Arbeitgeberin, die T Aufzüge GesmbH in T, zugelassenen LKW, VW Golf, Kennzeichen , auf der P B aus Richtung P in Richtung B, wobei es bei km insofern zu einem Auffahrunfall kam, als der Rechtsmittelwerber von hinten auf den vom Zeugen S Y gelenkten PKW auffuhr.

Zur Ursache des Verkehrsunfalls wurde von S bzw seiner Gattin H Y angegeben, sie seien mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und mit eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs gewesen und der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW sei von hinten angeprallt, während sich der Rechtsmittelwerber dahingehend verantwortete, der PKW Y sei auf der unbeleuchteten Freilandstraße gänzlich unbeleuchtet auf der Fahrbahn gestanden und er habe trotz Vollbremsung das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen können.

Nach dem Verkehrsunfall kam es zwischen den Insassen des PKW Y und dem Rechtsmittelwerber zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die den Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht L bildet.

Fest steht, daß der Rechtsmittelwerber zwar einige Zeit an der Unfallstelle verblieben ist, während der von den Zeugen Y ein vorbeikommender Fahrzeuglenker ersucht wurde, die Gendarmerie zu verständigen, er aber danach die Unfallstelle verlassen hat und zum Gendarmerieposten H gefahren ist, der aber zu dieser Zeit nicht besetzt war. Im Anschluß daran fuhr der Rechtsmittelwerber zu seiner Schwiegermutter nach K, wo er sein Gesicht reinigte - bei den Geschehnissen an der Unfallstelle wurde ihm ein Zahn abgebrochen und er hat auch, wie später in der Unfallambulanz des AKH L festgestellt wurde, einen Nasenbeinbruch erlitten und laut eigenen Angaben im Mund-Nasen-Bereich heftig geblutet - und sich ein frisches Hemd anzog. Im Anschluß daran ersuchte er seinen Neffen T F, ihn zum nächsten besetzten Gendarmerieposten und dann ins Krankenhaus zu bringen.

BI S gab bei der zeugenschaftlichen Einvernahme an, er könne sich erinnern, daß jemand beim Gendarmerieposten P, wohin die Beamten nach der Unfallaufnahme zurückgekehrt waren, telefonisch anfragte, ob dieser Posten besetzt und für die Unfallaufnahme zuständig sei.

Der Rechtsmittelwerber erschien am 1. September 1994 gegen 22.25 Uhr beim Gendarmerieposten P, meldete dort den Unfall und erstattete Anzeige gegen die Insassen des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges.

Beide Gendarmeriebeamte haben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, daß aufgrund der Tatsache, daß es sich beim vom Rechtsmittelwerber gelenkten LKW um ein Firmenfahrzeug gehandelt hat, die Ausforschung des Lenkers sehr schwierig bzw in kurzer Zeit unmöglich gewesen wäre.

Der Gendarmerieposten H war an diesem Abend nicht besetzt, nächstgelegen waren die Posten T und P.

Fest steht, daß der Rechtsmittelwerber von BI S aufgefordert wurde, zur Durchführung einer Atemalkohol- untersuchung zum Gendarmerieposten L, wo sich der nächste funktionsbereite Alkomat befand, mitzukommen. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, er habe beim Rechtsmittelwerber eindeutige Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft und gerötete Augen, festgestellt; der Rechtsmittelwerber habe bestätigt, zuvor zwischen 17.00 Unr 19.00 Uhr zwei Viertel Gespritzte getrunken zu haben.

Der Rechtsmittelwerber fuhr im Gendarmeriefahrzeug zum Gendarmerieposten L mit und unterzog sich dort einer Atemluftalkoholuntersuchung, während sein Neffe vor der Tür wartete.

Die Atemluftalkoholuntersuchung lief so ab, daß, wie auf dem im Akt vorliegenden Meßstreifen dokumentiert ist, der erste Blasversuch um 23.01 Uhr kein Ergebnis brachte, weil die Blaszeit zu kurz war. Der zweite und dritte Versuch um 23.02 Uhr und 23.04 Uhr ergaben Meßergebnisse von 0,61 und 0,69 mg/l, die vom Alkomat wegen der großen Probendifferenz als nicht verwertbar eingestuft wurden. Der Vermerk "Probendifferenz - Messungen nicht verwertbar" ist auch auf dem Meßprotokoll ersichtlich.

Dem Rechtsmittelwerber wurde vom Meldungsleger die Nichtverwertbarkeit der beiden Messungen erklärt und er neuerlich zu einer Atemalkoholuntersuchung aufgefordert. Nach übereinstimmenden Angaben beider Gendarmeriebeamter wurde der Rechtsmittelwerber vom Meldungsleger auf die Folgen einer Verweigerung der neuerlichen Atemluftuntersuchung hingewiesen; nach eigenen Angaben wurde der Rechtsmittelwerber darüber nicht aufgeklärt. Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber mit der Begründung, er sei seiner Verpflichtung bereits ordnungsgemäß nachgekommen, eine weitere Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, er habe sich damals in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand befunden - ihm sei schlecht gewesen und er habe auch starke Kopfschmerzen gehabt -, daß ihm eine weitere Durchführung des Alkotests unmöglich gewesen sei. Er könne sich zwar nicht daran erinnern, den Meldungsleger konkret darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß er nun ins Krankenhaus fahre, jedoch sei er der Meinung, daß man ihm seinen schlechten Zustand damals ansehen habe müssen, wobei ja auch sein Neffe mitgekommen sei, um ihn dann ins Krankenhaus zu bringen.

BI S hat angegeben, der Rechtsmittelwerber habe nachdem die Amtshandlung abgeschlossen und die Führerscheinabnahmebestätigung ausgestellt gewesen sei, die Nase abgetupft und dabei sei etwas Blut aus der Nase gekommen; es habe sich aber nicht um ein richtiges Nasenbluten gehandelt.

Beiden Gendarmeriebeamten sind am Rechtsmittelwerber keine sichtbaren Verletzungen aufgefallen. BI S hat jedoch bestätigt, daß eine Blutabnahme dann möglicherweise veranlaßt worden wäre, wenn der Rechtsmittelwerber seine Weigerung mit der Verletzung oder Schmerzen begründet hätte. Davon sei aber bei der Amtshandlung nie die Rede gewesen.

Auf dieser Grundlage hat der medizinische Amtssachverständige Dr. S gutachtlich ausgeführt, daß weder die Nasenbeinfraktur noch die Zahnverletzung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Alkomatuntersuchung relevant gewesen seien.

Wesentlich sei, daß die physiologischen Voraussetzungen für das Bedienen des Alkomat äußerst gering seien und diese Mindestanforderungen ohne Anstrengungen aus der Ruheatmung heraus erreicht werden können. Möglicherweise vorhandene Schmerzen durch die Nasenbeinfraktur bzw die Zahnverletzung hätten durch den Blasvorgang am Alkomat mit Sicherheit nicht verstärkt werden können. Aus den vorliegenden Meßergebnissen zeige sich, daß der Rechtsmittelwerber die Mindestanforderungen für einen konkreten Blasvorgang erfüllt habe, weshalb der Amtssachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Rechtsmittelwerber aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes möglich gewesen wäre, weitere Alkomatuntersuchungen durchzuführen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind die Aussagen der beiden Zeugen insofern glaubwürdig, als die neuerliche Aufforderung zum Alkotest an den Rechtsmittelwerber unbestritten ist und auch die Schilderungen der Zeugen über das Erscheinungsbild des Rechtsmittelwerbers durchaus nachvollziehbar ist. Dieser hat zwar Anzeige gegen die Insassen des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges erstatten wollen und aus diesem Grund sicher etwas über die Vorfälle an der Unfallstelle gesagt, jedoch war bei der bereits abgeklungenen Blutung aus der Nase nicht zu erwarten, daß die Zeugen im besonderen auf den Gesundheitszustand des Rechtsmittelwerbers, der sich nicht erinnern konnte, ob er die Beamten dezidiert darauf hingewiesen hat, achten würden. Nachvollziehbar ist auch, daß das Mitkommen des Neffen des Rechtsmittelwerbers zum Gendarmerieposten von den Zeugen als dessen "psychologische" Unterstützung verstanden wurde - der Zeuge F hat außerdem den Rechtsmittelwerber im PKW mitgenommen - und nicht vordringlich als unumgänglich notwendige Begleitung ins Krankenhaus aufgefaßt wurde.

Auf eine Einvernahme des für 28. März 1996 entschuldigten Zeugen T F wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates verzichtet, weil das Beweisverfahren ergeben hat, daß der Zeuge bei der Atemluftuntersuchung nicht anwesend war, sondern vor der Tür gewartet hat, und seine Einvernahme auch nicht ausdrücklich beantragt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befinden.

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt insofern erfüllt, als der Rechtsmittelwerber zweifelsfrei ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und sowohl aufgrund des beim Gendarmerieposten P festgestellten Alkoholgeruchs der Atemluft als auch aufgrund seiner Trinkangaben vermutet werden konnte, daß er sich zum Zeitpunkt des Lenkens dieses Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte. Der Meldungsleger ist zur Vornahme von Atemluftalkoholuntersuchungen speziell geschult und behördlich ermächtigt und es war auch zulässig, den Rechtsmittelwerber zum nächsten in Betrieb befindlichen Alkomat beim Gendarmerieposten L zu bringen (vgl ua VwGH vom 25. September 1991, 91/02/0028).

Die beim Gendarmerieposten L durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung ist auf dem der Anzeige beigeschlossenen Meßstreifen dokumentiert, wobei auch die Nichtverwertbarkeit der um 23.02 Uhr und 23.04 Uhr durchgeführten Messungen insofern nachvollziehbar ist, als eine Abweichung in den gemessenen Atemalkoholkonzentrationen um mehr als 10 % vorlag.

In diesem Fall sind die Messungen nicht verwertbar und deshalb wurde der Rechtsmittelwerber zu Recht neuerlich aufgefordert, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen bzw so lange Blasversuche durchzuführen, bis zwei gültige und verwertbare Meßergebnisse vorliegen. Die Vorgangsweise des die Atemluftalkoholuntersuchung durchführenden Meldungslegers stand damit im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat unter anderem im Erkenntnis vom 24. Februar 1993, 91/03/0343, ausgesprochen, daß der Lenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Meßergebnis (zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmeßwerte) zustande gekommen ist oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verläßliches Meßergebnis erzielt werden kann.

Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Ein abgesichertes Ergebnis und damit verwertbare Messungen liegen nur vor, wenn beide Meßwerte bestimmte Abweichungsgrenzen nicht überschreiten.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen konkreten Mangel des verwendeten Gerätes darzulegen vermocht. Bereits aus der Anzeige geht hervor, daß der verwendete Alkomat ca ein Monat vor dem gegenständlichen Vorfall geeicht worden war.

Die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf seine körperliche Verfassung zum damaligen Zeitpunkt wurden durch das medizinische Sachverständigengutachten insofern entkräftet, als weder der abgebrochene Zahn noch die Nasenbeinfraktur für geeignet erachtet wurden, die Durchführung des Alkotests bzw die Vornahme weiterer Blasversuche zu hindern. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, daß der Rechtsmittelwerber seine Verweigerung weiterer Blasversuche nicht mit gesundheitlichen Argumenten bzw Schmerzen infolge der Verletzungen begründet hat. Auffällig ist auch, daß die Blaszeit beim dritten Blasversuch 11 sec betragen hat, sodaß von einer gesundheitlichen Unmöglichkeit schon deshalb nicht auszugehen war. Dafür spricht auch das von den Zeugen geschilderte äußere Erscheinungsbild des Rechtsmittelwerbers beim Gendarmerieposten.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, er sei nicht aufgeklärt worden, welche Konsequenzen es habe, wenn er keine weiteren Blasversuche durchführe, wurde von den Zeugenaussagen beider Gendarmeriebeamten insofern entkräftet, als der Meldungsleger sehr wohl darauf hingewiesen hat, daß der Rechtsmittelwerber damit rechnen müsse, daß er im Fall einer Verweigerung der weiteren Blasversuche so behandelt würde, als ob er alkoholisiert sei, und daß er sowohl mit einer Verwaltungsstrafe als auch mit der sofortigen Abnahme des Führerscheins und dem Entzug der Lenkerberechtigung zu rechnen habe. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, 92/02/0195, ausgesprochen, daß die einschreitenden Gendarmeriebeamten nicht verpflichtet sind, dem Beschwerdeführer Rechtsbelehrungen, insbesondere über die Folgen der Verweigerung der Atemluftprobe, zu geben; ihm müssen als geprüften Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein.

Die Begründung des Rechtsmittelwerbers, er habe weitere Blasversuche deshalb abgelehnt, weil er gemeint habe, seiner Verpflichtung bereits entsprochen zu haben, geht daher ins Leere. Auch einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vermag der unabhängige Verwaltungssenat angesichts der zweifellos stattgefunden habenden Belehrungen durch den Meldungsleger nicht zu erkennen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf dieser Grund lage die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchabänderung im Hinblick auf den Ort der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung erfolgte gemäß der Bestimmung des § 44a Z1 VStG. Bereits aus der Anzeige ergibt sich, daß die Amtshandlung bezüglich der Alkomatuntersuchung beim Gendarmerieposten L stattfand. Die Anzeige wurde dem Rechtsmittelwerber am 5. September 1994, also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, zur Kenntnis gebracht.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 auf, die seitens der Erstinstanz zutreffend als straferschwerend berücksichtigt wurde.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht weiters hervor, daß die Erstinstanz von einem Monatseinkommen von 20.000 S bis 23.000 S, dem Nichtvorhandensein von Sorgepflichten und einem Vermögen in Form eines Einfamilienhauses ausgegangen ist. Bei der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß der Rechtsmittelwerber etwa 20.000 S netto monatlich verdient und für die halbtägig berufstätige Gattin und eine studierende Tochter sorgepflichtig ist.

Mildernd war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber, wie im Rahmen der mündlichen Verkündung zutage getreten ist, sich subjektiv in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum insofern befunden hat, als er zum Zeitpunkt der Aufforderung zu weiteren Blasversuchen der Meinung war, er habe seine Verpflichtung tatsächlich schon erfüllt, wobei er sich nachvollziehbar gesundheitlich nicht wohl fühlte und andererseits vermeinte, ausreichend darauf hingewiesen zu haben, daß er beabsichtigte, mit seinem Neffen in ein Krankenhaus zu fahren, wo er sich eine gesundheitliche Versorgung erhoffte. Ein solcher Rechtsirrtum stellt einen strafmildernden Umstand im Sinne des § 34 Z 12 StGB dar.

Die unter diesem Gesichtspunkt nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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