Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102940/2/Weg/Km

Linz, 31.07.1995

VwSen-102940/2/Weg/Km Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392 V E R F Ü G U N G Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1994, Zl. 3-7127-93, über Herrn H L,..., ..., wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Dagegen hat H L mit Schriftsatz vom 15.

April 1994, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft ... am 19. April 1994, Berufung eingebracht.

Das angefochtene Straferkenntnis gilt infolge Ablauf der in § 51 Abs.7 VStG normierten 15-Monatsfrist als aufgehoben und wird daher das Verfahren eingestellt.

Begründung:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringen der Berufung eine Berufungsentscheidung erlassen wird.

Die Berufung ist am 19. April 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangt. Eine Berufungsentscheidung wäre nur rechtzeitig gewesen, wenn sie bis zum 19. Juli 1995 erlassen worden wäre.

Die genannte Frist konnte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht wahren, weil die Berufung erst am 20. Juni 1995 eingelangt ist und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre, für welche innerhalb der zur Verfügung gestandenen Zeit von vier Wochen keine Möglichkeit mehr bestand.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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