Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102957/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 VwSen102957/15/Sch/<< Rd>>

Linz, 31.10.1995

VwSen 102957/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995
VwSen-102957/15/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau BH vom 11. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Mai 1995, VerkR96-5995-1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 24. Oktober 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "vor der Haltelinie" zu entfallen hat.

Die übertretene Verwaltungsvorschrift lautet: § 38 Abs.1 StVO 1960.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 1995, VerkR96-5995-1993, über Frau BH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 28. Mai 1993 gegen 13.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Ringstraße in Wels in Richtung Westen gelenkt habe, wobei sie im Bereich der Kreuzung mit der Pfarrgasse bei gelbem, nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Haltelinie laut Auskunft des Magistrates der Stadt Wels nicht verordnet ist. Daraus resultiert, daß die Haltelinie für die Verkehrsteilnehmer keine Rechtsfolgen im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne zu entfalten vermag. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war sohin entsprechend abzuändern, wobei in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.5.1987, 85/18/0257) verwiesen wird.

Demzufolge ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte. Diese von der Berufungsbehörde durchgeführte Spruchänderung bedingte in der Folge auch die Änderung im Hinblick auf die übertretene Verwaltungsvorschrift.

In der Sache selbst ist folgendes zu bemerken:

Anläßlich der oa Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, ein Sicherheitswachebeamter bei der BPD Wels, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei an, daß sich die Berufungswerberin mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h in westlicher Fahrtrichtung der Kreuzung Ringstraße/Pfarrgasse in Wels genähert habe, als die Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) von grünblinkendem auf gelbes, nicht blinkendes Licht umgeschaltet habe. Sie sei damals noch etwa 10 bis 15 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Ausgehend davon ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerberin das rechtzeitige Anhalten vor der Kreuzung noch möglich gewesen wäre. Geht man weiters von den für die Berufungswerberin günstigsten Werten zum Zeitpunkt des Umschaltens der VLSA, nämlich einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Entfernung von 10 m aus, so wäre auch in diesem Fall der Anhalteweg geringer als die Entfernung zur Kreuzung gewesen. Schließlich ist im Hinblick auf den Reaktionsweg zu bemerken, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.4.1973, 416/71) einem Fahrzeuglenker bei der gegebenen Konstellation nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden kann, wie er sonst der Berechnung des Anhalteweges zugrundegelegt wird. Für die Annahme, daß die Berufungswerberin noch rechtzeitig anhalten hätte können, spricht auch die Schilderung des Zeugen, wonach sie vor dem zweiten Schutzweg der oa Kreuzung anhalten mußte, um den sich hierauf befindlichen Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Daraus erhellt nämlich, daß die Berufungswerberin relativ spät innerhalb der Gelblichtphase in die Kreuzung eingefahren sein muß, da ansonsten der zweite Schutzweg noch nicht für den Fußgängerverkehr durch Grünlicht freigegeben sein konnte.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Nichtbeachtung von gelbem, nicht blinkendem Licht bei einer VLSA eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen kann, dies insbesonders dann, wenn die Kreuzung nicht mehr durchfahren werden kann, sondern innerhalb des Kreuzungsbereiches, wie im vorliegenden Fall, angehalten werden muß; von der Behinderung des Querverkehrs ganz abgesehen.

Der Berufungswerberin kommt zwar - entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 500 S erscheint aber auch dann noch angemessen, wenn man diesen Umstand berücksichtigt. Diese wurde nämlich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 10.000 S) festgesetzt, sodaß der Berufungsbehörde in Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens der Berufungswerberin eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angebracht erschien.

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin ist zu bemerken, daß dem Verwaltungsstrafgesetz eine Bestimmung fremd ist, derzufolge über Personen, die über kein eigenes Einkommen verfügen, keine Geldstrafen verhängt werden dürften. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedermann Mittel zur Verfügung stehen, um den Unterhalt zu bestreiten, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich hiebei um Zuwendungen dritter Personen, Naturalleistungen oder ähnliches handelt.

Abgesehen davon, beinhaltet die Berufung hinsichtlich der Strafzumessung keine Ausführungen, sodaß sich ein näheres Eingehen hierauf erübrigt.

Das Berufungsvorbringen selbst enthält de facto nur persönliche Ansichten der Berufungswerberin, die einer Beurteilung durch eine Behörde nicht zugänglich sind.

Zu der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist die Berufungswerberin nicht erschienen.

Der Rückscheinbrief mit der Ladung wurde der Berufungsbehörde mit dem Vermerk retourniert: "Empfänger in der Zeit vom 13. Juni bis Ende Oktober 1996 ortsabwesend (Ausland)".

Die Berufungsbehörde hatte keine Veranlassung, mit der Verhandlung bzw. der Berufungsentscheidung bis dahin zuzuwarten, von der Bestimmung des § 51 Abs.7 VStG ganz abgesehen. Die Berufungswerberin wäre vielmehr verhalten gewesen, bei einem derartig langen Auslandsaufenthalt dafür vorzusorgen, daß sie über Ladungen Kenntnis erhält bzw. eine entsprechende Vertretung besteht. Schließlich bestimmt § 8 Abs.1 Zustellgesetz, daß eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Der Umstand, daß die Berufungswerberin von der oa Verhandlung keine Kenntnis erlangt hat, ist daher ausschließlich ihr zuzurechnen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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