Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102970/2/Ki/Shn

Linz, 26.07.1995

VwSen-102970/2/Ki/Shn Linz, am 26. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Leopold W, vom 3. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Mai 1995, Cst.10.525/94-R, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Mai 1995, Cst.10.525/94-R, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.7.1994 um 13.18 Uhr in Linz, S das Kfz mit dem Kennzeichen in der Kurzparkzone aufgestellt und nicht dafür gesorgt, daß es mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet sei. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung vom 3. Juni 1995 führt der Berufungswerber aus, daß ihm vom Gremium der Handelsvertreter in der Wirtschaftskammer Linz mitgeteilt worden sei, daß es vom Magistrat Linz und von der Polizei toleriert werde, wenn Fahrzeuge mit der Tafel Handelsvertreter im Dienst gekennzeichnet seien und für kurze Zeit in Kurzparkzonen oder Halteverboten abgestellt würden. Er stelle daher den Antrag, das Strafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 lit.a der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat, wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone aufstellt, dafür zu sorgen, daß es während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet ist.

Im gegenständlichen Falle wird nicht bestritten, daß der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt seinen PKW in einer nichtgebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne diesen entsprechend der zitierten Verordnung zu kennzeichnen und es ist dieser Umstand als erwiesen anzusehen.

Die vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel angesprochene Ausnahmeregelung findet weder in der Straßenverkehrsordnung 1960 noch in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ihre Deckung. Eine solche Ausnahme ist lediglich nach dem Parkgebührengesetz vorgesehen und wäre eine solche in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen durch eine entsprechende Zusatztafel kundgemacht.

Eine Befreiung dahingehend, daß bestimmte Personen bzw Personengruppen beim Abstellen ihres Fahrzeuges in einer nichtgebührenpflichtigen Kurzparkzone dieses nicht zu kennzeichnen hätten, erscheint letztlich auch nicht notwendig, ist es doch zuzumuten, daß auch beim kurzzeitigen Abstellen eines Fahrzeuges eine entsprechende Parkscheibe im Fahrzeug angebracht wird.

Nachdem der Berufungswerber keine persönliche Ausnahme iSd § 45 StVO 1960 geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, daß ihm je eine solche Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und er hat diese auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) die belangte Behörde die mit 500 S festgelegte Geldstrafe (5 % der vorgesehenen Höchststrafe) durchwegs tat- und schuldangemessen festgelegt hat.

Die belangte Behörde hat zu Recht berücksichtigt, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt und es ist die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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