Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103049/2/Weg/Ri

Linz, 03.08.1995

VwSen-103049/2/Weg/Ri Linz, am 3. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung des G L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 19. Juli 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 25. Mai 1995 um etwa 16.20 Uhr als Lenker des PKW's ... auf der A.. ...autobahn, Fahrtrichtung ..., bei Kilometer ... die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 450 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er führt in seiner Berufung gegen die Strafhöhe aus, daß er ein Nettoeinkommen von 2.308 DM in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und für seine Tochter A..., welche an einer Fachhochschule in München studiert, unterhaltspflichtig sei.

Der Berufungswerber empfindet die verhängte Geldstrafe von 4.500 S bei weitem überhöht und führt als weitere Gründe für eine Herabsetzung der Strafe die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und sein Geständnis ins Treffen.

Der Berufungswerber belegt seine Angaben durch Vorlage entsprechender Urkunden und schließt seiner Berufung noch Unterlagen an, die seine schwere Behinderung unter Beweis stellen.

Die Angaben des Berufungswerbers sind insgesamt glaubhaft und werden dieser Entscheidung zugrundegelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S.

Vorweg wird festgehalten, daß die Erstbehörde mit ihren Ausführungen hinsichtlich des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheitsinteressen im Recht ist und unter diesem Gesichtspunkt vom objektiven Unrechtsgehalt her die Geldstrafe als angemessen zu bezeichnen wäre.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat jedoch die bisherige Straflosigkeit sowie das Geständnis, das als reumütig angesehen werden kann, zu wenig Berücksichtigung gefunden.

Dazu kommt, daß der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S belegt, während die Erstbehörde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 20.000 S ausgegangen ist.

Die nunmehr reduzierte Geldstrafe beinhaltet nach Meinung der Berufungsbehörde eine noch ausreichende Spezialprävention, eine weitere Reduzierung war im Hinblick auf die doch sehr erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht möglich.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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