Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103064/5/Weg/Ri

Linz, 14.09.1995

VwSen-103064/5/Weg/Ri Linz, am 14. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 23. Juni 1995, VerkR-96/..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S (im NEF 18 Stunden) verhängt, weil dieser am 30. September 1993 um ca.

8.00 Uhr die Ladung am Anhänger unzulänglich mit einer Schnur befestigt hat, wodurch herabfallende Teile Personen gefährden und belästigen konnten.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens ... vom 30. September 1993 als erwiesen angenommen. In dieser Anzeige ist festgehalten, daß ein vermutlich nicht genug gesichertes Paket Styropor, welches vom Beschuldigten auf einem Anhänger transportiert wurde, auf die Fahrbahn fiel und dort für kurze Zeit eine Verkehrsbehinderung darstellte.

Der die Anzeige verfassende Gendarmeriebeamte hat die verlorengegangenen Styroporplatten selbst nicht gesichtet, hat jedoch durch Erhebungen bei der Straßenmeisterei ...

eruieren können, daß der Streifendienst der Straßenmeisterei das auf der Fahrbahn gelegene Paket Styropor aufgelesen und an der Dienststelle deponiert hat. Das Paket sei vermutlich mit einer blauen Synthetikschnur befestigt gewesen, die vermutlich abgerissen sei.

Eine zeugenschaftliche Befragung jenes Bediensteten der Straßenmeisterei ..., welcher das Paket auf der Fahrbahn liegend aufgelesen hat, ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen zuerst in der Stellungnahme vom 6. Dezember 1993 und schließlich in der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe einerseits die Schaumstoffplatten auf seinem Anhänger so gut verkeilt, daß er annehmen habe können, der Transport würde ohne Probleme vonstatten gehen. Zusätzlich habe er eine Schnur über die Platten gespannt. Durch unerwartete Sogkräfte seien die Schaumstoffplatten, von denen eine ca. 15 dag wiegt, verloren gegangen, wobei diese (mit Ausnahme einer Platte) nicht auf die Straße, sondern in den Seitengraben verweht worden seien. Durch diesen Vorfall sei niemand gefährdet oder belästigt worden, was ein im ergänzenden Verfahren namhaft gemachter Zeuge, welcher ihm gefolgt sei und welcher ihn auf den Verlust aufmerksam gemacht habe, bestätigen könne.

4. Die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs.1 erster Satz StVO wird vom Lenker eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt, daß die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt, sondern eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift besteht darin, daß die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt wurde.

Es gilt also zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Verwahrung stattgefunden hat. Indiz dafür, daß diese Verwahrung nicht ordnungsgemäß war, ist der Verlust dieses Transportgutes während der Fahrt. Es ist also als erwiesen anzunehmen, daß durch die unzureichende Verwahrung der Ladung der Tatbestand des § 61 Abs.1 erster Satz StVO 1960 objektiv erfüllt ist.

Nachdem nun der Berufungswerber anführt, die Styroporplatten verkeilt und zusätzlich mit einer Schnur gesichert zu haben, stellt sich die Frage, ob auch das subjektive Tatbild gegeben ist. Hinsichtlich der Verwahrungsart (Verkeilen und Verzurren mit einer Schnur) wird im Hinblick auf das beförderte Gut und des evidenten Umstandes, daß während der Fahrt Windkräfte entstehen, leichte Fahrlässigkeit angenommen. Durch das Bemühen um entsprechende Sicherung der Ladung wird jedoch das Verschulden als geringfügig eingestuft. Die Folgen der Tat waren, nachdem nur eine einzige Platte auf der Fahrbahn verblieb und im übrigen nur für kurze Zeit, unbedeutend.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Nachdem beide Tatbestandselemente, nämlich das geringe Verschulden und die Unbedeutendheit der Folgen der Übertretung als gegeben angenommen wurden, besteht ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtswohltat iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 2.Satz VStG war nicht auszusprechen, da nicht anzunehmen ist, daß der Berufungswerber einer Ermahnung bedarf, um in Hinkunft das Ladegut ordnungsgemäßer zu verwahren.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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