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VwSen-103085/17/Gu/Atz

Linz, 04.12.1995

VwSen-103085/17/Gu/Atz Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des A. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.3.1995, Zl. VerkR96-15461-1994, wegen Übertretung des KFG 1967 und drei Übertretungen der StVO 1960, nach der am 27. November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Punkten bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 800 S, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 16.8.1994 gegen 17.00 Uhr den PKW ... auf der Westautobahn A 1 von Seewalchen a.A. kommend in Richtung Linz gelenkt zu haben, wobei er 1. bei km 228 den vor ihm fahrenden PKW mit der Lichthupe mehrmals anblinkte und 2. diesen anschließend auf dem Pannenstreifen vorschriftswidrig überholte; 3. nach dem Überholvorgang unmittelbar vor dem PKW mit dem Kennzeichen KI-... auf den rechten Fahrstreifen gefahren zu sein ohne den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten; 4. sein Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst zu haben daß dieser ebenfalls sein Fahrzeug abbremsen mußte, um einen Verkehrsunfall zu verhindern.

Wegen Verletzung 1. des § 100 KFG 1967 2. des § 46 Abs. 4 lit.d StVO 1960 3. des § 11 Abs.2 StVO 1960 und 4. des § 21 Abs.1 StVO 1960 wurden ihm 1. in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2. - 4. in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und zwar zu Faktum 2 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu Faktum 3. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu Faktum 4. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) sowie ein 10-%iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner Berufung führt der Beschuldigte aus, daß das vorgeworfene Vergehen von ihm niemals begangen worden sei.

Zu der Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufung macht er geltend, daß das im Ausland (Deutschland) über die Regierung der Oberpfalz im Wege an seine Zimmervermieterin zugestellte Straferkenntnis, ihm erst von dieser am 17.7.1995 nach längerem Auslandsaufenthalt übergeben worden sei.

Aufgrund der Berufung, welche im Ergebnis erkennen läßt, daß er begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden, wurde unter Ladung der Parteien eine mündliche Verhandlung angesetzt und in deren Rahmen die vom Fahrverhalten des Beschuldigten betroffenen meldungslegenden Zeugen vernommen.

Was die Rechtzeitigkeit der Berufung anlangt, so ist amtsbekannt, daß der Beschuldigte sowohl in Oberösterreich als auch im benachbarten Bayern Unternehmen betreibt, die er persönlich betreut und demnach teils in Österreich, teils in Deutschland aufhältig ist. Die Zustellurkunde weist tatsächlich aus, daß das Schriftstück (das Straferkenntnis) zufolge Ortsabwesenheit des Beschuldigten am 2.6.1995 durch Zurücklassung der Sendung bei Frau M. K.-H. erfolgt ist.

Nachdem die spätere Empfangnahme der Postsendung im Sinn des § 16 Abs.5 ZustellG plausibel erscheint, konnte die Rechtzeitigkeit der Berufung angenommen werden.

Zur Sache ist festzustellen, daß das Verfahren auf einer Anzeige des Lenkers G. H. W. beim Gendarmeriepostenkommando Regau fußt, welcher Sachverhalt auch von der mitfahrenden Lebensgefährtin seinerzeit niederschriftlich bestätigt wurde. Zur Anzeige des Vorfalles unmittelbar nach dessen Stattfinden kam es, weil sich die beiden Genannten durch die Fahrweise des Lenkers des PKWs mit dem deutschen Kennzeichen ... gefährdet fühlten.

Bei der Ausforschung des Zulassungsbesitzers ergab die Auskunft, daß der genannte PKW auf den Beschuldigten unter der Adresse ...straße 10, ..., zugelassen war.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.1.1995, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hat der Beschuldigte die Gelegenheit zur Rechtfertigung nicht genutzt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In seiner Berufung stellt der Rechtsmittelwerber die bloße Behauptung auf, daß das ihm vorgeworfene Vergehen von ihm niemals begangen worden sei, ohne daß er entsprechend der Mitwirkungspflicht konkrete Umstände anführt.

Die Lenkvorgänge des Lenkers des PKWs ... am 16.8.1994 auf der Westautobahn A 1, wie sie im Spruch umschrieben sind, wurden von den im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen übereinstimmend und lebensnah beschrieben, sodaß außer Zweifel steht, daß die im Spruch umschriebenen Fakten gesetzt wurden.

Nachdem der Beschuldigte einerseits seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, andererseits er durch die Berufsstandorte in Österreich und Bayern als Verkehrsteilnehmer in Betracht kommt, ferner er der Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden PKWs war und dem O.ö. Verwaltungssenat anhand der Akten VwSen-103243 bekannt ist, daß er schon früher einmal wegen Nichtbekanntgabe des Lenkers nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wurde und anhand des Aktes VwSen-102773 wegen Überholens im Überholverbot bestraft wurde sohin eine schädliche Neigung bekannt ist, konnte die Würdigung der ersten Instanz, daß der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort der Lenker des auf ihm zugelassenen Kraftfahrzeuges war, nicht entgegengetreten werden, zumal gute Gründe dafür sprechen.

Was Mitwirkungspflicht und Täterprofil anlangt, ist noch zu bemerken, daß die mündliche Verhandlung über ausdrückliches Ersuchen des Beschuldigten verlegt wurde und dessen ungeachtet der neue Termin von ihm unentschuldigt nicht besucht wurde.

Als geprüftem Lenker mußten ihm die Verkehrsvorschriften bekannt sein und hat er somit auch in subjektiver Hinsicht für die Tat einzustehen.

Der gesetzte Lebenssachverhalt wurde von der ersten Instanz zutreffend den im Spruch und ihrer Begründung aufscheinenden Tatbildern unterstellt und wird diesbezüglich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung nach § 100 KFG beträgt im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 leg.cit. in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Der Strafrahmen für die Übertretungen der StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Geld bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt beim Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen und dem jähen Abbremsen nach Beendigung des Überholvorganges wog beträchtlich.

Der Beschuldigte konnte keine mildernden Umstände für sich verbuchen.

Selbst wenn er ungünstige Einkommens- und persönliche Verhältnisse aufzuweisen hat, bedurfte es im Hinblick auf das hohe Maß des Verschuldens und das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten des Strafausspruches der ersten Instanz um den Beschuldigten zu künftigem Einlenken zu bewegen. Bei den Fakten 2 und 4 bestand ein erheblicher Unrechtsgehalt.

Nur die Unkenntnis der ersten Instanz vom Persönlichkeitsbild des Beschuldigten ließ die Strafe so milde ausfallen und schützt ihn nur das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren vor der Hinaufsetzung der Strafen.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Strafen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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