Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103088/7/Bi/Fb

Linz, 15.12.1995

VwSen-103088/7/Bi/Fb Linz, am 15. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des W S in A vom 2. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. April 1995, VerkR96-18363-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, daß der PKW auf der Bundesstraße 143 abgestellt wurde, jedoch wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 21 Abs.1 VStG, §§ 8 Abs.4 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 23. Oktober 1994 um 17.00 Uhr den PKW in A auf dem Gehsteig vor dem Haus O in Richtung Ortsgebiet A abgestellt habe, obwohl für das Abstellen von Fahrzeugen keine Bodenmarkierung vorhanden sei. Gleichzeitig urde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung sieben Monate später dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Die Verspätung wurde darauf zurückgeführt, daß die Berufung mangels Angabe eines Geschäftszeichens bei der Erstinstanz über einen langen Zeitraum nicht richtig zugeordnet und so bedauerlicherweise der do Bearbeiterin bis September 1995 nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Strafhöhe angefochten wurde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht ausdrücklich verlangt (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Winter sei ihm ungerechterweise die Arbeitslose entzogen worden und nun werde ihm der kleine Nebenverdienst mit sinnlos verhängten Strafen kassiert. Wenn im Straferkenntnis ausgeführt würde, daß der PKW auf dem Gehsteig vor dem Haus O abgestellt worden sei, so entspreche dies deshalb nicht den Tatsachen, weil der PKW auf der Zufahrt zum Haus O abgestellt gewesen sei, nämlich in jenem Bereich, in dem der Gehsteig unterbrochen sei. Lediglich der Vorderteil des PKW habe mit ca 40 cm den Gehsteig bedeckt. Die Erstinstanz habe daraus eine Totalverparkung des Gehsteiges gemacht, obwohl sich in dieser Entscheidung weder ein Funken Vernunft noch ein Funken von Gerechtigkeit verberge. Er habe zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Paketzusteller Pakete auszuladen gehabt und dies nicht mitten auf der Fahrbahn tun wollen, um nicht beide Fahrstreifen der Bundesstraße zu blockieren. Einen fast nicht benützten Gehsteig auf 40 cm zu verstellen sei ihm weniger behindernd erschienen und aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen.

Der normale Strafsatz bei einer Parküberschreitung sei üblicherweise 100 S und dies halte er für das Vergehen auch für angemessen. Aus diesem Grund habe er diese 100 S auch an die Erstinstanz überwiesen. Für die zusätzlichen Kosten des Strafverfahrens fühle er sich nicht verantwortlich, da diese durch die Anonymität und die Unrichtigkeit der Anzeige zustande gekommen seien. Die schlampige falsche Anzeige des Polizeibeamten und die Androhung einer Strafe von 10.000 S entspreche eher einem 50 Jahre zurückgebliebenen Ostblockstaat. Er habe die 100 S mit dem Tag der Einbringung der Berufung überwiesen, hoffe hiermit im Einverständnis der Behörde richtig gehandelt zu haben und betrachte die Angelegenheit als erledigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zum Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage des Verfahrensaktes an den unabhängigen Verwaltungssenat befand sich in diesem nicht das Berufungsschreiben vom 2. Mai 1995, sondern nur die Reaktion des Rechtsmittelwerbers auf die Zahlungsaufforderung in Höhe von 230 S vom 25. Juni 1995. Mit Schreiben an die Erstinstanz vom 21. August 1995 hat der unabhängige Verwaltungssenat darauf hingewiesen, daß im Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers auf einen in vier Punkte gegliederten, fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafhöhe, auf den keine Reaktion der Behörde erfolgt sei, verwiesen worden sei. Da sich ein derartiges Schriftstück im Verfahrensakt aber nicht gefunden hat, wurde die Erstinstanz ersucht, diesen "Einspruch" vorzulegen. Die Erstinstanz hat mitgeteilt, daß ein solcher Einspruch dort nie eingelangt sei und der Rechtsmittelwerber möglicherweise seine Stellungnahme vom 10. April 1995 gemeint haben könnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 14.

September 1995 der Erstinstanz mitgeteilt, daß das Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 25. Juni 1995 nicht als Berufung im Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sei, sondern dieses als Reaktion auf die Zahlungsaufforderung verstanden werde, die aber bereits dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnen sei, sodaß diesbezüglich keine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates bestehe.

Erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 wurde von der Erstinstanz - offensichtlich nach umfangreicher Suche - die inzwischen aufgefundene Berufung des Rechtsmittelwerbers vom 2. Mai 1995 gegen das Straferkenntnis vom 20. April 1995 vorgelegt.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Laut Anzeige des Meldungslegers RI B vom 27. Oktober 1994 stellte dieser am 23. Oktober 1994 um 17.00 Uhr bei einer Fahrt mit dem Gendarmeriefahrzeug im Ortsgebiet von A fest, daß vor dem Haus O der dem Rechtsmittelwerber zuzuordnende PKW in Fahrtrichtung Ortsgebiet mit den rechten beiden Rädern auf dem Gehsteig abgestellt gewesen sei, obwohl dort keine Bodenmarkierungen vorhanden seien.

Da der Rechtsmittelwerber gegen die Strafverfügung vom 5.

Dezember 1994 mit der Begründung Einspruch erhob, es habe sich kein Strafzettel an der Windschutzscheibe befunden und er ersuche um Bekanntgabe des Namens bzw Gegenüberstellung des Anzeigers, da er schon einmal böswillig angezeigt worden sei, wurde das Gendarmeriepostenkommando A um Einvernahme des Beschuldigten ersucht. Im Bericht vom 1. März 1995 teilte RI B mit, daß der PKW vom Rechtsmittelwerber selbst auf dem Gehsteig vor dem Haus O in A abgestellt worden war.

Ein Verständigungszettel habe egen der Witterung nicht angebracht werden können. Dem Bericht angeschlossen war ein Foto, das der Meldungsleger vom Gendarmeriefahrzeug angefertigt hatte, das zu diesem Zweck in der vom Meldungsleger geschilderten Position des Beschuldigtenfahrzeuges vor dem Haus Ort Nr. 3 abgestellt worden war. Der PKW war laut Foto in Fahrtrichtung Ortszentrum auf der rechten Seite der B143 so abgestellt, daß er zu zwei Drittel auf dem Gehsteig stand, wobei die Hauszufahrt zum Haus O frei gewesen sei.

Der Rechtsmittelwerber hat am 10. April 1995 beim Marktgemeindeamt A Akteneinsicht genommen und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er ausführt, er habe im Oktober und November 1994 eine Nebentätigkeit als Paketzusteller übernommen und hatte an diesem Tag dem Zahnarzt E in A ein Paket zuzustellen. Er hat weiters ausgeführt, daß jeder vernünftige Kraftfahrer ein Kraftfahrzeug so abstelle, daß der fließende Verkehr nicht behindert werde. Ein Abstellen auf dem Fahrstreifen und ein Öffnen der linken Hintertür, das wegen der Paketentnahme notwendig gewesen sei, hätte eine Blockade beider Fahrstreifen bewirkt und das Aufstellen eines Pannendreieckes notwendig gemacht. Der PKW sei außerdem nicht auf dem Gehsteig abgestellt gewesen, sondern im Bereich der 6 m breiten Einfahrt nur mit den Vorderrädern auf dem Gehsteig. Die Zustellung habe nur 3 min gedauert, weil sie durch zwei Personen erfolgt sei (Entgegennahme der Unterschrift und Kassieren) und er habe auch auf der Windschutzscheibe die Berechtigungskarte des Zustelldienstes angebracht gehabt. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie dieser Berechtigungskarte mit dem Wortlaut "HVS - Haus Versand System - Autorisierter Zusteller" sowie zwei Fotos vom PKW des Rechtsmittelwerbers in der von ihm geschilderten Abstellposition dergestalt, daß der PKW in Fahrtrichtung Ortsgebiet mit den beiden Hinterrädern im Einfahrtsbereich und mit dem rechten Vorderrad auf dem Gehsteig abgestellt war.

Der Rechtsmittelwerber hat weiters ausgeführt, er fühle sich durch die Begründung des Meldungslegers für die Nichtanbringung des Strafzettels, nämlich die Witterung, benachteiligt, da es dadurch gleich zu einer Anzeige gekommen und eine Bezahlung bei einer eventuellen Strafhandlung überhaupt unmöglich gemacht worden sei. An diesem Tag habe übrigens das schönste Wetter geherrscht, zumal der Paketzustelldienst keine Zeiteinteilung habe und bei Regen nicht gefahren werde. Er habe außerdem schon viele Gendarmeriebeamte bei Regen Strafzettel ausstellen gesehen und es habe hier den Anschein, daß dafür nicht die Witterung sondern die Bequemlichkeit des Beamten ausschlaggebend gewesen sei.

Mit der Paketzustellung führe er eine winzige Aufbesserung seiner einjährigen Arbeitslosigkeit durch, zumal für ihn ein Tagesverdienst von 250 S schon viel sei und die Zustellung nicht durchgehend sondern nur an vereinzelten Tagen erfolgte. Eine Strafanzeige von 300 S bedeute für ihn sehr viel Geld und er könne daher eine so schlampige, oberflächliche und vielleicht auch gar nicht gerechtfertigte Anzeige nicht akzeptieren. Für eine Verteidigung oder Aussprache sei ihm im vorhinein der Weg abgeschnitten gewesen. Eine mündliche Verwarnung wäre möglicherweise als ausreichende und vernünftige Strafe genug gewesen. Er ersuche um genaueste Überprüfung seiner Angaben und um gerechte Bestrafung und vielleicht nur die Erteilung einer Verwarnung.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz das Straferkenntnis, in dem dem Rechtsmittelwerber eine Strafe von 300 S bzw 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt wurden.

Da offensichtlich ein Berufungsschreiben unauffindbar war, erging an den Rechtsmittelwerber eine Zahlungsaufforderung über 230 S, später wurde eine Exekutionserhebung durchgeführt und der Rechtsmittelwerber schließlich sogar aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Stunden für die restlichen 200 S anzutreten.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Dieses Verbot gilt unter anderem nicht für das Überqueren von Gehsteigen und Gehwegen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen.

Der Rechtsmittelwerber hat nicht bestritten, den PKW zum damaligen Zeitpunkt zumindest teilweise im Bereich des Gehsteiges abgestellt zu haben, wobei auch eine Benützung einer Bodenfläche auf eine Länge von 40 cm außerhalb des Bereichs der Hauszufahrt als Benützung des Gehsteiges anzusehen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt auf dieser Grundlage die Auffassung, daß im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe der nunmehr erfolgten Anführung der vom Rechtsmittelwerber befahrenen Straße mit öffentlichem Verkehr - diese ist erstmals im Bericht des Meldungslegers vom 1. März 1995 angeführt und stammt sohin aus dem Zeitraum innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Der Rechtsmittelwerber hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 21 Abs.1 VStG die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Meldungsleger mit dem Dienstfahrzeug Richtung Ortsgebiet A fahrend den Standort des Beschuldigtenfahrzeuges passiert ha, im Vorbeifahren die Abstellposition des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung wahrgenommen und, ohne mit dem Rechtsmittelwerber Kontakt aufzunehmen, sofort Anzeige erstattet hat. Als Begründung für dieses Vorgehen wird die Witterung angeführt, wobei jedoch der Meldungsleger nie konkret behauptet hat, daß es zum damaligen Zeitpunkt geregnet hätte.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß eine wie immer geartete Witterung keinesfalls ein Grund dafür sein kann, keinen Verständigungszettel anzubringen, nämlich weil es dafür Plastikhüllen gibt, die ein Durchweichen und damit Unlesbarmachen des an der Windschutzscheibe angebrachten Schriftstückes verhindern. Zwar hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein beanstandeter Kraftfahrzeuglenker keinen Anspruch auf Verhängung eines Organmandats durch das Straßenaufsichtsorgan, weil es sich dabei um einen Akt des freien Ermessens handelt (vgl VwGH vom 13. Juni 1986, 86/18/0109 ua). Der Beschuldigte hat aber einen Rechtsanspruch darauf, daß das einschreitende Organ der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absieht, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs.2 VStG vorliegen, die mit den im § 21 Abs.1 VStG umschriebenen Voraussetzungen ident sind. Durch seine Vorgangsweise im gegenständlichen Fall war es dem Meldungsleger nicht möglich zu überprüfen, ob die vom Rechtsmittelwerber gesetzte Übertretung Folgen nach sich zieht oder ob nicht sein Verschulden als bloß geringfügig anzusehen ist.

Aus dem Rechtsmittelvorbringen, an dem zu zweifeln für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund besteht, ergibt sich weiters, daß der Rechtsmittelwerber, der mit einer zweiten Person im Rahmen des Paketzustelldienstes unterwegs war, die Wahl hatte, entweder seinen PKW für kurze Zeit am rechten Fahrbahnrand der B143 im Bereich des Hauses O zu halten - eine solche Vorgangsweise wäre bei Verbleiben eines freien Fahrstreifens für den fließenden Verkehr zulässig gewesen, wobei aber eine Unfallgefahr durch das als einziges abgestellte Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers zweifellos vorhanden gewesen wäre -, oder den PKW im Bereich der Zufahrt zum Haus O abzustellen - auch diese Vorgangsweise wäre grundsätzlich erlaubt gewesen, jedoch wären dadurch eventuell zum Haus gehörende Personen an der Zufahrt gehindert worden - und es hätte die vom Rechtsmittelwerber letztlich gewählte Möglichkeit bestanden, den PKW teilweise auf dem Gehsteig zu halten, um die Fahrbahn nicht zu verstellen.

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich in der Zusammenschau, daß der Rechtsmittelwerber vor dem Halten seines PKW sehr wohl überlegt und abgewogen hat, welche Abstellvariante die geringste Behinderung hervorrufen würde, und er sich unter Bedachtnahme auf die von ihm vorgebrachten Argumente für die gewählte Variante entschieden hat. Bedenkt man außerdem, daß der Rechtsmittelwerber lediglich ein Paket ausgeladen hat und zusammen mit einer zweiten Person, die gleichzeitig das Einholen der Unterschrift auf der Zustellbestätigung und das Einheben der Zustellgebühr übernommen hat, so stand für den Rechtsmittelwerber schon von vornherein fest, daß diese Behinderung nur wenige Minuten dauern würde.

Unter diesem Gesichtspunkt vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall wohl von einem geringfügigen Verschulden des Rechtsmittelwerbers ausgegangen werden kann, wobei irgendwelche Folgen der Übertretung weder behauptet wurden noch sonst zutage getreten sind. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers und der bisherigen Auslagen, die ihm lediglich aufgrund der offensichtlichen Organisationsmängel bei der Erstinstanz erwachsen sind, erscheint diese Entscheidung durchaus gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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