Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103175/7/Bi/Fb

Linz, 25.10.1995

VwSen-103175/7/Bi/Fb Linz, am 25. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K T in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T F in W, vom 4. September 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 16. August 1995, VerkR96.., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 auf eine Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt wurde. Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtete und auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz hätte bei der Strafbemessung richtigerweise als strafmildernd werten müssen, daß er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Er sei außerdem vermögenslos und verfüge als Frühpensionist nur über ein sehr geringes Einkommen, sodaß er erneut ersuche, die gegen ihn verhängte Geldstrafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines PKW auf der A1 bei ABkm 168,525 in A, Richtung S, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radargerät der Marke Microspeed festgestellt.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Pensionist ein Monatseinkommen von 10.700 S bezieht und für ein Kind sorgepflichtig ist. Diese Umstände wurden seitens der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar zugrundegelegt, jedoch geht daraus nicht hervor, inwieweit die Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung tatsächlich berücksichtigt wurden, zumal die Erstinstanz, ohne sich darüber näher auszulassen, die bei Überschreitungen von über 50 km/h im in Rede stehenden Autobahnbereich üblicherweise verhängte Höchststrafe ausgesprochen hat.

Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, daß auf Aktenseite 3 ein handschriftlicher Vermerk "h. keine Vorstrafen!" enthalten ist, jedoch hat die Erstinstanz trotzdem in der Begründung des Straferkenntnisses darauf verwiesen, daß strafmildernd kein Umstand zu werten gewesen sei. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellt jedoch einen wesentlichen Milderungsgrund dar.

Grundsätzlich ist zu bemerken, daß die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit weit über der sonst auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h liegt, was den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall auffallend sorglos, zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt hat. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist im in Rede stehenden Bereich der A1 für jeden Verkehrsteilnehmer leicht wahrnehmbar und deutlich gekennzeichnet, sodaß einem PKW-Lenker, der mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dieses Straßenstück befährt, ein Übersehen der Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu unmöglich sein muß.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aber zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der verhängten Strafe schon deshalb gerechtfertigt war, weil die Erstinstanz zwar zutreffend die extreme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend berücksichtigt, jedoch nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als wesentlichen Milderungsgrund Bedacht genommen hat.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechtsund Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden. Es steht diesem aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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