Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103187/2/Sch/Rd

Linz, 03.10.1995

VwSen-103187/2/Sch/Rd Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des B.

G. vom 9. August 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 27. Juli 1995, VerkR96-.., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Bescheid vom 27. Juli 1995, VerkR96.., den Einspruch des Herrn B.G. vom 16. Juli 1995 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 11. April 1995, VerkR96.., gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 27. April 1995 persönlich übernommen (dies ist durch einen entsprechend ausgefüllten internationalen Postrückschein aktenmäßig belegt). Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 11. Mai 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19. Juli 1995 eingebracht (beim Postamt O. aufgegeben). Die Erstbehörde hat daher diesen Einspruch zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen, wenngleich der im angefochtenen Bescheid angeführte Tag des Ablaufes der Einspruchsfrist (10. Mai 1995) nicht zutreffend ist. Diese Frage ist aber ohne Bedeutung, da die Rechtsmittelfrist objektiv (bei weitem) nicht eingehalten worden ist.

Wenn der Berufungswerber in seinem Einspruch vermeint, die Behörde hätte eine "dreimonatige Ermittlungsfrist" einhalten müssen, so ist er diesbezüglich im Rechtsirrtum. Gemäß § 31 Abs.2 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - sechs Monate. In dieser Zeit muß von der Behörde, um die Verjäh rungsfrist zu hemmen, eine Verfolgungshandlung unternommen werden. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde am 30. Oktober 1994 begangen, die entsprechende Strafverfügung (= Verfolgungshandlung) am 25. April 1995 beim Postamt .. aufgegeben. Damit war die Frist des § 31 Abs.2 VStG (noch) gewahrt. Für die Weiterführung des Verfahrens spielt dann diese Frist keine Rolle mehr.

Abschließend darf weiters noch zur Erläuterung des Berufungswerbers bemerkt werden, daß es sich bei Rechtsmittelfristen, wie etwa bei der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung, um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Die Bezirkshauptmannschaft .. hatte daher den Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst - die Geschwindigkeitsüberschreitung wird vom Berufungswerber im übrigen ohnedies nicht bestritten - eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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