Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103208/2/Fra/Ka

Linz, 11.12.1995

VwSen-103208/2/Fra/Ka Linz, am 11. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn P D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 25.8.1995, Zl.VerkR96.., betreffend Übertretung der §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 52a Z4a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen der §§ 16 Abs.2 lit.a iVm 52a Z4a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er am 13. Dezember 1994 um 15.30 Uhr den LKW, Kz. auf der A.. bei km 93,3 im Gemeindegebiet von S.

Richtung G. gelenkt hat, wobei er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, links überholt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. E. eingebrachte Berufung. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG). Ist die Rechtsmittelbelehrung mängelfrei, ist eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, von der Berufungsbehörde (§ 66 Abs.4 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in W. darf § 63 Abs.3 AVG im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden und es soll bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Personen richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Die hier eingebrachte Berufung enthält folgenden Wortlaut:

"Im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen das Straferkenntnis vom 25.8.1995 Berufung ein. Ich bitte um Überlassung der Akten zur Einsichtnahme, danach erfolgt die Berufungsbegründung." Eine so eingebrachte Berufung wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht gerecht (vgl. hiezu ua VwGH vom 25.11.1974, Zlen.1441 und 2036/74 uva), weil sie überhaupt keinen Berufungsantrag enthält. Sollte der Vertreter des Berufungswerbers argumentieren, daß er erst nach Akteneinsichtnahme die Berufung begründen hätte können, so müßte ihm erwidert werden, daß die Berufung keineswegs stichhältig, sondern zumindest zum Ausdruck bringen müßte, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll. Diese Ausführungen wären auch ohne Einsichtnahme in den Akt möglich. Da während der Berufungsfrist kein begründeter Berufungsantrag nachgeholt wurde und die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält, konnte auch nicht mit einem Verbesserungsantrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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