Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103238/2/Ki/Shn

Linz, 31.10.1995

VwSen-103238/2/Ki/Shn Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Prof.Dr.E vom 10. Oktober 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..

vom 26. September 1995, Zl.VerkR.., zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 26. September 1995 über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er am 28.6.1994 um ca 17.45 Uhr seinen PKW, Kennz. auf der W im Bereich der Kreuzung mit der W im Ortsgebiet von L., von der Westbrücke kommend in Richtung S gelenkt hat, wobei er den Fahrstreifen nach rechts wechselte, ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (300 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen erhebt der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1995 Berufung mit den Anträgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls die über ihn verhängte Strafe nachzusehen oder doch wesentlich zu mildern.

In seiner Begründung führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er im Bereich der Kreuzung der W mit der W im Ortsgebiet von L. den Fahrstreifenwechsel nach rechts ordnungsgemäß durchgeführt habe. Er habe zu diesem Zweck rechtzeitig den rechten Blinker getätigt und damit den Fahrstreifenwechsel für nachfolgende Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht. Nachdem für ihn erkennbar gewesen sei, daß er beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen keine anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch nicht den PKW des K.K. behinderte, habe er sein Fahrzeug langsam auf den rechten Fahrstreifen gewechselt.

Er verweise des weiteren auf die Bestimmung des § 21 VStG.

Durch die gegenständliche Berührung mit dem Fahrzeug des K. K sei kein nennenswerter Schaden eingetreten, vielmehr sei der Schaden als so geringfügig anzusehen, daß eine Reparatur seines Fahrzeuges nicht erforderlich sei. Selbst wenn man davon ausgehe, daß ihm tatsächlich eine Verwaltungsübertretung anzulasten sei, sei die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG 1991 idF BGBl.Nr.620/1995).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und unter Zugrundelegung des sich aus dem Verfahrensakt ergebenden Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker des Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Der gegenständlichen Bestrafung liegt eine Anzeige des Kurt K zugrunde, wonach der Berufungswerber im Bereich der Kreuzung W/W plötzlich vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Der Anzeiger führte dazu aus, daß der Rechtsmittelwerber keinen Blinker eingeschaltet hatte und er den Eindruck gehabt habe, daß der Berufungswerber seinen PKW nicht gesehen habe. Der Berufungswerber habe bei diesem Fahrmanöver mit dem rechten hinteren Kotflügel die linke vordere Stoßstange des PKW des Anzeigers gestreift.

Hätte dieser seinen PKW nicht abgebremst und nach rechts gelenkt, wäre eine größere Kollision entstanden. Diese Angaben des Anzeigers wurden im erstinstanzlichen Verfahren von diesem zeugenschaftlich bestätigt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die belangte Behörde ein korrektes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Angaben des Zeugen zu Recht der Entscheidung zugrundegelegt hat. Der Zeuge hat schließlich seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und er müßte damit rechnen, daß eine falsche Zeugenaussage strafrechtliche Konsequenzen für ihn nach sich ziehen würde.

Seine Angaben sind überdies widerspruchsfrei und schlüssig.

Aus diesem Grunde ist nicht zu erkennen, daß der Zeuge willkürlich und ohne Grund den Berufungswerber der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezichtigt hätte.

Der Berufungswerber seinerseits konnte sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im vorliegenden Falle hat er jedoch während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bzw im Berufungsschriftsatz widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt gemacht, weshalb der Schluß nahe liegt, daß er letztlich den wahren Sachverhalt verschleiern wollte. So hat der Berufungswerber ursprünglich behauptet, daß er vorerst den linken Fahrstreifen benutzt und erst vor der Kreuzung W/S auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe. In einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber dann ausgeführt, daß das Treffen der Fahrzeuge bereits vorher und zwar im Kreuzungsbereich der W mit der W stattgefunden habe. In diesem Kreuzungsbereich würden zwei Fahrspuren auf eine Spur zusammenlaufen. Er sei in diesem Bereich am linken Fahrstreifen verblieben, ohne seinen Fahrstreifen zu wechseln.

In seinem Berufungsschriftsatz führt er schließlich aus, daß er im Bereich der Kreuzung W mit der W den Fahrstreifenwechsel von links nach rechts ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Im Hinblick auf diese widersprüchlichen Angaben konnte dem Rechtfertigungsversuch des Berufungswerbers kein Glauben geschenkt werden und es wird die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes objektiv als erwiesen angesehen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß, selbst wenn der Anzeiger am rechten Fahrstreifen mit einer höheren Geschwindigkeit als der Berufungswerber unterwegs gewesen wäre, dieser Umstand den Rechtsmittelwerber nicht entlasten könnte, zumal gerade solche Situationen auch die enorme Wichtigkeit der Einhaltung der verletzten Rechtsnorm determinieren. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.5. Was die im Berufungsschriftsatz angesprochene Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG anbelangt, so kann die Behörde gemäß dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe dann absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, was bedeutet, daß beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Es mag nun dahingestellt bleiben, inwiefern die offensichtliche Unaufmerksamkeit des Berufungswerbers im vorliegenden Fall ein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG darstellt. Jedenfalls kann nicht die Rede davon sein, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Durch das Fehlverhalten des Berufungswerbers ist es letztlich zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen und es ist ausschließlich auf die rasche und richtige Reaktion des Anzeigers zurückzuführen, daß eine größere Kollision verhindert werden konnte. Aus diesem Grunde sind die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht erfüllt, weshalb ein Absehen von der Strafe im vorliegenden Fall nicht zulässig ist.

I.6. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so vertritt der Berufungswerber die Auffassung, daß die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei. Diese Auffassung wird seitens der erkennenden Behörde nicht geteilt, ist doch bereits aus generalpräventiven Gründen im Interesse der Verkehrssicherheit durch eine entsprechend strenge Bestrafung derartigen gefährlichen Situationen entgegenzuwirken.

Darüber hinaus ist unter dem Aspekt der Spezialprävention zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber die der Bestrafung zugrundeliegende verkehrsgefährdende Situation offensichtlich bagatellisiert. Es ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten, um ihm die Rechtswidrigkeit und insbesondere die Gefährlichkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen. Weiters ist im vorliegenden Falle bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, daß die Tat nicht ohne Folgen geblieben ist, zumal es, wie bereits dargelegt wurde, zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist und eine schwerere Kollision der Fahrzeuge nur durch die Reaktion des Anzeigers verhindert wurde.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Berufungswerber im Hinblick auf zwei vorgemerkte Verwaltungsübertretungen nicht zugute kommen. Ebenso kommt im vorliegenden Falle auch nicht der Milderungsgrund eines Geständnisses zum Tragen, versuchte doch der Berufungswerber durch seine Art der Rechtfertigung letztlich stets den wahren Sachverhalt zu verschleiern.

Bei der Bemessung von Geldstrafen sind überdies die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen und es erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe unter Zugrundelegung der sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers durchaus als angemessen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die mit lediglich 30 % der vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) festgesetzte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen ist und der belangten Behörde kein Ermessensmißbrauch unterstellt werden kann. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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