Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103248/2/Gu/Km

Linz, 13.11.1995

VwSen-103248/2/Gu/Km Linz, am 13. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des H. F. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 28.9.1995, Zl. CSt.., wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides wird bestätigt.

Anstelle der Überschrift "Straferkenntnis" wird der Begriff "Bescheid" gesetzt, der verhängte Straf- und Kostenausspruch behoben und dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 26.1.1995 um 17.24 Uhr in L., in Richtung stadteinwärts in Höhe des Hauses Nr. 480 mit dem Kfz, Kennzeichen L-..., im Ortsgebiet auf einer nicht engen oder kurvenreichen Straße, Nebelscheinwerfer vorschriftswidrig verwendet zu haben, da keine Sichtbehinderung gegeben gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.5 KFG wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Die erste Instanz hat die Tat infolge einer dienstlichen Wahrnehmung des Rev.Insp. T. S. als erwiesen angenommen.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung vermeint der Rechtsmittelwerber, daß er seinen PKW zur Tatzeit, wie bereits dargetan, ohne eingeschaltete Nebelscheinwerfer gelenkt habe.

Sollten tatsächlich Nebelscheinwerfer geleuchtet haben, dann sei dies sicher nicht mit Absicht erfolgt. Er könne sich die Sache nicht anders erklären. Unter Hinweis darauf, daß er nur 8.600 S an Notstand beziehe, sehe er sich nicht in der Lage, die Strafe zu bezahlen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keinen Zweifel, daß wie die erste Instanz festgestellt hat, der Meldungsleger den Beschuldigten zur Tatzeit mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern wahrgenommen hat. Wenn es ursprünglich zur Verfolgung eines anderen Lenkers kam, dann nur weil die EDV-Anfrage zur Ermittlung des Zulassungsbesitzers EDV-mäßig falsch mit L-... eingegeben wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann sich jedoch den Rechtfertigungsangaben, in denen nur ein Versehen des Beschuldigten aufscheint, welches als geringfügiges Verschulden zu werten ist, nicht verschließen.

Bedeutende Folgen der Übertretung (etwa Blendung eines anderen Verkehrsteilnehmers und folgenschwere Irritation) wurden nicht festgestellt.

Nachdem somit auch die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind, konnte von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht werden.

Allerdings war dem Beschuldigten eine förmliche Ermahnung zu erteilen um ihn bei der Betätigung der Beleuchtungsanlage seines Kraftfahrzeuges die Aufmerksamkeit zu schärfen und um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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