Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103275/5/Sch/Rd

Linz, 20.02.1996

VwSen-103275/5/Sch/Rd Linz, am 20. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J H vom 3. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Oktober 1995, VerkR96-893-1995, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch anstelle der Wortfolge "bis mindestens 12.30 Uhr" die Zeitangabe "bis 12.00 Uhr" zu treten hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 1995, VerkR96-893-1995, über Herrn J H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 lit.b Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 21. Jänner 1995 von den frühen Morgenstunden an bis mindestens 12.30 Uhr in L, gegenüber dem Haus Nr. 2, den PKW mit dem Kennzeichen in einer Kurzparkzone abgestellt und die erlaubte Parkdauer überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 25 Abs.1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).

Der Gemeinderat der Marktgemeinde L hat mit Verordnung vom 2. Juli 1987 (idF vom 4. Februar 1988) im Gemeindegebiet von L dort näher umschriebene Kurzparkzonen angeordnet.

Wie der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung entnommen werden kann, geht es bei Kurzparkzonen nicht darum, Verkehrsbeschränkungen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erlassen, vielmehr soll der im innerörtlichen Bereich zur Verfügung stehende und in der Regel beschränkte Parkraum nicht von "Dauerparkern" belegt werden können, sondern möglichst vielen Fahrzeuglenkern - abwechselnd - zur Verfügung stehen. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Kurzparkzonenverordnungen kann daher zwar nicht als geringfügig angesehen werden, bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs.1 VStG (Unrechtsgehalt der Tat) darf aber nicht übersehen werden, daß zu differenzieren ist zwischen einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug im Halteverbot - womöglich an gefährlicher Stelle - abstellt und einem solchen, der die Kurzparkdauer, möglicherweise auch beträchtlich, überschreitet. Zumal nicht angenommen werden kann, daß eine Behörde solche Verkehrsflächen zu Kurzparkzonen erklärt, bei denen abgestellte Fahrzeuge eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen könnten, kann sohin nur der eingangs erwähnte Schutzzweck verletzt sein, der aber nicht das gleiche Strafausmaß rechtfertigt wie die Übertretung eines Halte- und Parkverbotes generell.

Die Berufungsbehörde ist daher zu der Ansicht gelangt, daß mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 300 S noch das Auslangen gefunden werden kann, um diesem Zweck zu entsprechen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Berufungswerber bereits dreimal wegen Übertretungen von Halte- und Parkverboten bestraft werden mußte; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe ist auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne weiteres in der Lage sein wird.

Schließlich ist noch zum Berufungsvorbringen zu bemerken, daß dieses nicht stichhältig ist. Die von der Berufungsbehörde durchgeführten Erhebungen haben zweifelsfrei ergeben, daß der Berufungswerber wegen ein und desselben Deliktes keinesfalls zweimal (einmal mit Organstrafverfügung und einmal mit Straferkenntnis) bestraft worden ist. Diesbezüglich liegt eine eindeutige Stellungnahme des GPK L vor. Abgesehen davon war der Berufungswerber nicht in der Lage, diese Behauptung in irgendeiner Form glaubhaft zu machen.

Die geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wurde durchgeführt, um klarzustellen, daß das Ende der zeitlichen Geltung der Kurzparkdauer auch das Ende des strafbaren Verhaltens des Berufungswerbers dargestellt hat.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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