Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103296/9/Sch/Rd

Linz, 26.02.1996

VwSen-103296/9/Sch/Rd Linz, am 26. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. R S vom 15. September 1995 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 1995, Cst.-6576/95-Mi, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 29. August 1995, Cst.-6576/95-Mi, den Einspruch des Herrn Dr. R S, gegen die Strafverfügung der oa Behörde vom 27.

Juni 1995, Cst.-6576/Lz/95M, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Der erste Zustellversuch betreffend die beeinspruchte Strafverfügung erfolgte laut Aktenlage am 28. Juni 1995.

Der Berufungswerber bringt vor, er habe sich vom 28. Juni 1995 bis 5. Juli 1995 an seinem Wohnsitz in D, befunden.

Die Berufungsbehörde hat die für dieses Vorbringen als Zeugin namhaft gemachte Frau E B am 26. Februar 1996 zweckdienlich einvernommen. Hiebei wurden von ihr die Angaben des Berufungswerbers glaubhaft vollinhaltlich bestätigt, sodaß bei der Beurteilung der hier relevanten Frage davon auszugehen war, daß der Rechtsmittelwerber vom 28. Juni bis 5. Juli 1995 von seiner Linzer Zustelladresse abwesend war und sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht einmal vorübergehend dort aufgehalten hat. Die Einspruchsfrist gegen die eingangs erwähnte Strafverfügung begann daher gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, also am 6. Juli 1995. Der am 19. Juli 1995 eingebrachte Einspruch ist daher als rechtzeitig anzusehen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG kommt der Berufungsbehörde eine umfassende Überprüfungskompetenz einer erstbehördlichen Entscheidung zu, weshalb dahingestellt bleiben kann, aus welchen Gründen Erhebungen über eine mögliche Ortsabwesenheit des Einspruchswerbers zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches der Strafverfügung nicht gleich von der Erstbehörde durchgeführt wurden, wie es dem Recht auf Parteiengehör und verwaltungsökonomischen Aspekten wesentlich mehr entsprochen hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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