Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109542/12/Zo/An

Linz, 17.08.2004

 

 

 VwSen-109542/12/Zo/An Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H E I D

S p r u c h
 
 

Der Spruch des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.5.2004, VwSen-109542/9, wird wie folgt berichtigt:

 

Anstelle von ........................... G G, geb., vom 20.1.2004 ...................... hat es richtig zu lauten:

 

G G, geb., vom 20.1.2004.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Im Spruch des angeführten Erkenntnisses wurde das Geburtsdatum des Berufungswerbers mit 19.4.1968 sowie der Wohnort mit angegeben. In der Zustellverfügung wurde die Adresse des Berufungswerbers mit, angeführt. Der Berufungswerber hat dieses Erkenntnis mit dem handschriftlichen Vermerk an den Unabhängigen Verwaltungssenat retourniert, dass es sich dabei nicht um ihn handeln dürfte, weil Geburtsdatum und Adresse nicht mit seinen Daten übereinstimmen würden. Aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ergibt sich, dass der Berufungswerber tatsächlich am 19.6.1968 geboren wurde. Eine mit diesem Geburtsdatum durchgeführte Abfrage im zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber seit 31.10.2002 mit Hauptwohnsitz in, gemeldet ist.

Gemäß § 62 Abs.4. AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Aus dem gesamten Verfahrensakt, insbesondere dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.1.2004 sowie dem Vorlageschreiben vom 29.1.2004 ergibt sich, dass der Berufungswerber am geboren wurde. Die Angabe des Geburtsdatums im Spruch der Berufungsentscheidung mit ist offenkundig falsch und beruht lediglich auf einem Schreibfehler. Die Angabe einer falschen Postleitzahl im Spruch des Erkenntnisses ergibt sich daraus, dass diese bereits in der Adressierung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses falsch war. Die Angabe der Adresse in der Zustellverfügung ergibt sich aus dem Vorlageschreiben der Erstinstanz vom 29.1.2004, wobei an dieser Adresse auch während des Berufungsverfahrens ein RSb-Brief an den Berufungswerber persönlich zugestellt werden konnte. Auf Grund der Mitteilung des Berufungswebers konnte nunmehr das richtige Geburtsdatum sowie die aktuelle Wohnadresse ermittelt und das Erkenntnis vom 11.5.2004 entsprechend abgeändert werden. Es war während des gesamten Berufungsverfahrens klar, dass sich das gesamte erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungsweber und nicht etwa gegen eine andere Person richtet. Die Angabe einer falschen Adresse beruhte lediglich auf einem Versehen und die Angabe eines falschen Geburtsmonats auf einem offensichtlichen Tippfehler, sodass diese gemäß § 62 Abs.4 AVG berichtigt werden konnten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum