Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103377/10/Sch/Rd

Linz, 14.03.1996

VwSen-103377/10/Sch/Rd Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des GS, vertreten durch RA , vom 12. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 1995, VerkR96-12186-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 13. März 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7. November 1995, VerkR96-12186-1994, über Herrn GS, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 3. Juli 1994 gegen 3.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg H im Gemeindegebiet von O von H kommend in Richtung R bis ca. 100 m vor der Zufahrt zum Haus H gelenkt habe. Obwohl vermutet habe werden können, daß er diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe (es seien bei ihm deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund sowie ein äußerst erregter Zustand festgestellt worden), habe er sich um 3.48 Uhr an der Unfallstelle gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch anläßlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dahingehend zutagegetreten, der Berufungswerber wäre allenfalls aufgrund eines gesundheitlichen Defektes (chronische Bronchitis) tatsächlich nicht in der Lage gewesen, die Alkomatuntersuchung durchzuführen.

Der bei der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, der einen korrekten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, schilderte die relevante Amtshandlung in überzeugender und schlüssiger Form. Von eine Wiedergabe dieser Aussage im Detail wird Abstand genommen, wohl aber sollen die wesentlichen Inhalte hervorgehoben werden. Demgemäß war der Berufungswerber weder vor, während noch nach der Alkomatuntersuchung von Hustenanfällen betroffen. Auch war es nach den Schilderungen des Zeugen nicht so, daß er zu Beginn bzw. während der Blasvorgänge auf die (angebliche) chronische Bronchitis des Berufungswerbers hingewiesen worden ist. Erst nachdem die Amtshandlung für den Meldungsleger beendet war, er aber noch für die Verfassung der Anzeige Daten benötigte, gab der Berufungswerber über entsprechendes Befragen an, daß er Medikamente gegen chronische Bronchitis nehme.

Zu erwähnen ist auch der Umstand, daß der Berufungswerber auf den Meldungsleger im Zuge der Alkomatuntersuchung keinen kooperativen Eindruck machte. Die vom Zeugen näher umschriebenen Umstände veranlaßten ihn zu der Annahme, daß das Nichtzustandekommen von tauglichen Untersuchungsergebnissen am bewußten Verhalten des Probanden lag und nicht in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Nach der Lage der Dinge und dem Verhalten des Berufungswerbers kann dem Meldungsleger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht einmal auf die Idee kam, beim Berufungswerber könnte ein solcher Mangel gegeben sein.

Demgegenüber behauptete der Berufungswerber, er habe den Meldungsleger wiederholt, da er während der Blasversuche von Hustenanfällen betroffen gewesen sei, auf seine chronische Bronchitis hingewiesen.

Die Berufungsbehörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß den glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Meldungslegers bei weitem der Vorzug zu geben war gegenüber denen des Berufungswerbers. Selbst wenn man diesem konzediert, daß er nach dem Verkehrsunfall erschrocken und über sein beschädigtes Fahrzeug betroffen war, so muß dennoch angenommen werden, daß ein halbwegs besonnener Verkehrsteilnehmer seine Fassung ehestens wiedergewinnt. Dies muß umso mehr erwartet werden, wenn es darum geht, auf einen wichtigen Umstand - hier einen behaupteten gesundheitlichen Mangel - sofort hinzuweisen, damit einem durch die Nichtbeachtung eines solchen kein Nachteil erwächst.

Ein näheres Eingehen auf die Tatsache des Lenkens und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung erübrigt sich nach Lage des Falles, zumal diese Voraussetzungen für die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung unbestrittenerweise vorlagen.

Zu den drei ärztlichen Gutachten, die im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt einliegen, ist zu bemerken, daß die Berufungsbehörde, das ärztliche Attest des Herrn Dr. C vom 4. August 1994 als hinreichend schlüssig anzusehen vermag.

Es mußte zwangsläufig gegenüber dem ausführlichen Gutachten (samt Befund) des Univ.-Prof. Dr. S in den Hintergrund treten, welches - konträr zu Dr. C - die Aussage beinhaltet, ein körperliches bzw. gesundheitliches Gebrechen, welches es ihm nicht ermöglicht hätte, die Minimalanforderung dieses Tests zu erfüllen, könne ärztlicherseits nicht bestätigt werden.

Der Vollständigkeit halber wäre auch noch das Aktengutachten der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu erwähnen, die zu dem gleichen Ergebnis kommt.

Angesichts dieses für die Entscheidungsfindung durch die Berufungsbehörde hinreichenden Sachverhaltes, waren die weitergehenden Beweisanträge des Berufungswerbers abzuweisen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht daher ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend erheben zu können, ob ein Fahrzeuglenker alkoholbeeinträchtigt ist oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. Übertretungen dieser Bestimmung müssen daher, vom Unrechtsgehalt her betrachtet, einem tatsächlichen Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gleichgestellt werden.

Angesichts dieser Feststellungen erscheint die festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 10.000 S nicht überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Einkommen ca. 14.000 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) lassen erwarten, daß er in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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