Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103407/6/Sch/Rd

Linz, 22.02.1996

VwSen-103407/6/Sch/Rd Linz, am 22. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 5. Dezember 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. November 1995, III-Cst-2232/95/G, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1995, III-Cst-2232/95/G, über Herrn W S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Juli 1995 um 14.10 Uhr in Wels auf der Boschstraße, 109 m westlich des Hauses Nr. 50 in Fahrtrichtung Osten, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 64 km/h betragen habe, wobei die Übertretung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der sich die Rechtsmittelbehörde anschließt.

Es bestehen sohin keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät.

In diesem Zusammenhang ist insbesonders noch auf das von der Berufungsbehörde eingeholte und dem Berufungswerber bekannte Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zu der Frage zu verweisen, ob ein nahezu oder gänzlich leerer Akku eines Lasergerätes eine Fehlmessung bewirken kann. Der Sachverständige führt in seinem schlüssigen Gutachten vom 17. Jänner 1996 - hier gekürzt - folgendes aus:

"Grundsätzlich kann festgestellt werden, daß mit einem Lasergerät LTI 20.20 aufgrund einer zu geringen Batteriespannung oder eines leeren Akkus keine Möglichkeit besteht eine Fehlmessung durchzuführen, da das Meßgerät gegen derartige Unterspannungen eine Sicherheitsschaltung eingebaut hat und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindeststromversorgung eine Fehleranzeige am Gerät erscheint und weiters ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Messung vom Gerät selbst unterbunden wird." Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h, also um etwa ein Drittel, überschritten. Eine solche Überschreitung kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden und rechtfertigt schon aus diesem Grund die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 500 S.

Dazu kommt im konkreten Fall noch, daß der Berufungswerber bereits zweimal (einmal vor und einmal nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses) wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte; dieser Umstand stellt einen Erschwerungsgrund dar.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da angesichts der relativ geringfügigen Geldstrafe von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne nennenswerte Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird. Im übrigen ist er der von der Erstbehörde durchgeführten Schätzung seines monatlichen Einkommens mit ca. 15.000 S nicht entgegengetreten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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