Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103412/2/Le/La

Linz, 11.07.1996

VwSen-103412/2/Le/La Linz, am 11. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J... F..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C... A..., U..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.11.1995, Zl. VerkR96-11279-1995-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in Punkt III. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt; im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 490 S.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit 980 S bestimmt; hinsichtlich des aufgehobenen Spruchabschnittes III. entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.11.1995 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des § 99 Abs.3 iVm § 84 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) acht Geldstrafen in Höhe von je 700 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, in der Zeit von jeweils 20.7. bis 14.9.1995 an näher bezeichneten Orten ohne Bewilligung an Straßen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand Werbetafeln mit einer Größe von 120 x 50 cm (in sieben Fällen) sowie mit einer Größe von 220 x 80 cm (in einem Fall) angebracht zu haben.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretungen aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Mauerkirchen vom 25.7.1995 festgestellt und als erwiesen anzusehen wären.

Sodann wurde das Verfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und insbesonders darauf verwiesen, daß der Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom 14.9.1995 fristgerecht Einspruch erhoben hätte.

Sodann wurde die Rechtsgrundlage dargelegt und das Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten in seinem Einspruch im einzelnen widerlegt.

Die Erstbehörde kam dabei zum Ergebnis, daß der Beschuldigte die Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätte. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt und insbesonders auf die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen verwiesen, die erschwerend gewertet wurden.

Das Straferkenntnis wurde am 24.11.1995 zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11.12.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung brachte der Bw vor, daß er gemäß § 66 Abs.1 GewO zur Kennzeichnung der auch vorübergehenden Betriebsstätten verpflichtet sei. Seine Siebdruckwerke könnten sohin nicht als Werbetafeln angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei insofern mangelhaft, als von der Erstbehörde keine Erhebungen durchgeführt worden wären, daß in den Punkten 1, 2, 4, 5, 6 und 7 von der J... F... GmbH noch Arbeiten durchzuführen waren. Würde die GmbH die Kennzeichnung dieser vorübergehenden Betriebsstätten nicht durchführen, würde sie diesbezüglich straffällig werden.

Wenn in der Strafanzeige des GPK Mauerkirchen vom 25.7.1995 angeführt sei, daß zum Zeitpunkt der Erhebungen keine Arbeiten durchgeführt worden wären, sei dies nicht gleichbedeutend damit, daß die einzelnen Baustellen von der J...

F... GmbH noch nicht abgeschlossen wären. Diesbezüglich hätten die einschreitenden Gendarmeriebeamten befragt werden müssen. Es wurde daher beantragt, die aus der Anzeige ersichtlichen Eigentümer der betreffenden Grundstücke dahingehend einzuvernehmen, ob von der Firma J... F...

bisher sämtliche Leistungen aus dem Auftragsverhältnis erbracht worden seien. Erforderlichenfalls könne jederzeit der betreffende Auftrag vorgelegt werden, sollte die Behörde nicht von der Richtigkeit seiner Angaben ausgehen.

Die Erstbehörde hätte es ferner unterlassen, den einschreitenden Gendarmeriebeamten Insp. S...

zeugenschaftlich einzuvernehmen zum Thema, ob Ermittlungen darüber angestellt wurden, ob die einzelnen Baustellen bereits fertig waren, oder ob insbesondere zu den Tatvorwürfen 5 und 6 weitere Betriebsstättenkennzeichnungen vorhanden gewesen wären.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 3 und 8 sei bereits eine Strafverfügung vom 27.6.1995 erfolgt, welche von der J... F...

GmbH bereits am 20.7.1995 bezahlt worden sei. Die seinerzeitige Strafverfügung hätte keinen Entfernungsauftrag enthalten, weshalb die erneute Verhängung einer Strafe einer unzulässigen Doppelbestrafung gleichkomme.

Überdies sei der Tatzeitraum unrichtig angegeben, da von den einschreitenden Gendarmeriebeamten weder festgestellt worden sei, daß am 20.7.1995 die angeführten Tafeln sich an den zu 1 bis 8 angeführten Tatorten befunden hätten, noch fänden sich Erhebungsergebnisse dahingehend, daß sich diese Tafeln am 14.9.1995 an den beschriebenen Tatorten befunden hätten.

Es werde daher beantragt, ergänzende Erhebungen darüber durchzuführen, daß weder am 20.7.1995 noch am 14.9.1995 sich im Ortschaftsbereich M... auf der B142 bei Strkm. 9.060 und auf der G... G... bei Haus G... Nr. ..., keine Baustellentafel mehr befunden hätte. Diesbezüglich mögen auch die jeweiligen Grundeigentümer zeugenschaftlich einvernommen werden.

Im Straferkenntnis wären weiters die Entfernungen unrichtig wiedergegeben. Die Entfernung sei im rechten Winkel zur Straße zu messen und würden auch diesbezüglich Erhebungen der Erstbehörde fehlen, deren Nachholung ausdrücklich begehrt werde.

Das durch die Erstbehörde durchgeführte Beweisverfahren biete demnach keine ausreichende Grundlage, um die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesonders der ausführlichen Anzeige des Gendarmeriepostens Mauerkirchen, den dazu beiliegenden Lichtbildern sowie dem Einspruch des nunmehrigen Bw ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 25.7.1995 wurde vom Gendarmeriepostenkommando Mauerkirchen der Erstbehörde angezeigt, daß Herr J... F... seit mindestens 20.7.1995 im Überwachungsrayon des GP Mauerkirchen insgesamt acht Werbetafeln an verschiedenen Stellen außerhalb des Ortsgebietes unmittelbar neben näher bezeichneten Freilandstraßen angebracht bzw. anbringen lassen habe.

Es wurden sodann die Anbringungsorte genau beschrieben, die Größe der jeweiligen Tafeln angegeben sowie die Personaldaten der Hausbesitzer angegeben. Ausdrücklich wurde angeführt, daß bei den Erhebungen von der Firma J... F...

keine Arbeiten an den genannten Häusern durchgeführt worden waren.

Sodann wurden mit Strafverfügungen vom 14.9.1995 die einzelnen Verwaltungsübertretungen angelastet.

Diese Strafverfügungen traten jedoch auf Grund des rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft.

Bei den einzelnen Tatorten wurden Lichtbilder angefertigt, die auch im angefochtenen Straferkenntnis genau bezeichnet wurden.

Zum ersten Tatort hatte der Bw in seinem Einspruch angegeben, daß die Baustelle noch nicht fertig sei. Auf dem dazu von der Gendarmerie aufgenommenen Lichtbild ist erkennbar, daß die Werbetafel des Bw am Zaun entlang der Straße angebracht ist.

Das Lichtbild zeigt die Einfahrt des Hauses sowie einen Teil des Hauses. Darauf sind keinerlei Gerätschaften oder Werkzeuge, die auf Arbeiten hindeuten, zu sehen. Das Foto erweckt nicht den Anschein, daß hier eine Baustelle in Betrieb wäre.

Zur zweiten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß sich diese Tafel im verbauten Ortsgebiet befände und die Baustelle außerdem noch nicht abgeschlossen sei.

Das aufgenommene Lichtbild zeigt ein einsam stehendes landwirtschaftliches Anwesen; in der näheren Umgebung sind Felder, Wiesen, Bäume und Sträucher erkennbar. Erst am Horizont ist ein weiteres Anwesen sichtbar. Von einem "verbauten Ortsgebiet" kann also keine Rede sein. Auch hier besteht kein Eindruck, daß eine Baustelle im Gange wäre, zumal keine Gerätschaften, Werkzeuge etc. und auch kein Firmenfahrzeug des Bw erkennbar ist.

Zur dritten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, diese längst entfernt zu haben.

Auf dem Foto ist ein Haus im Rohbau erkennbar.

Hinsichtlich der vierten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß die Baustelle noch nicht fertig sei und noch verputzt werden müsse.

Auch auf dem dazu angefertigten Bild ist nicht erkennbar, daß hier eine Baustelle im Gange wäre. Das Haus ist verputzt und befindet sich die Werbetafel überdies an einer Holzwand, die keine Fenster, Türen, Markisen und dergleichen in diesem Bereich aufweist.

Hinsichtlich der fünften Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß diese Tafel dann entfernt werde, wenn alle anderen Mitbewerber ihre Tafeln entfernt hätten.

Auf dem Foto ist ein landwirtschaftliches Anwesen erkennbar, das nicht den Eindruck einer Baustelle erweckt. Die Werbetafel befindet sich an einem Gebäudeteil, der mit Holz ausgeführt ist und der dem Eindruck nach landwirtschaftliche Räumlichkeiten verbirgt. Außer der Werbetafel des Bw ist keine weitere Werbetafel zu sehen, obwohl ein Großteil der Außenwand dieses Gebäudes auf dem Foto erkennbar ist.

Hinsichtlich der sechsten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß die Baustelle noch nicht abgeschlossen sei und die Tafel erst entfernt werde, wenn sämtliche Mitbewerber ihre Tafeln entfernt hätten.

Auf dem Foto ist ein Gebäude erkennbar, das ebenfalls nicht den Eindruck einer Baustelle erweckt. Die Werbetafel befindet sich an dem Zaun, neben der Eingangstüre.

Werbetafeln anderer Firmen sind nicht zu sehen.

Bei der siebten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß die Baustelle noch nicht abgeschlossen sei.

Auf dem Foto dieses Aufstellungsortes ist erkennbar, daß die Werbetafel des Bw am Zaun entlang der Straße angebracht ist.

Auch dieses Haus erweckt nicht den Eindruck einer Baustelle, weil keinerlei Gerätschaften, Werkzeuge etc. sichtbar sind.

Weitere Werbetafeln von anderen Firmen sind nicht vorhanden.

Hinsichtlich der achten Werbetafel gab der Bw in seinem Einspruch an, daß diese Tafel mindestens 100 m von der Bundesstraße entfernt hänge.

Das Foto zeigt die Werbetafel am Gartenzaun entlang der Straße. In der Legende dazu findet sich die Beschreibung, daß die Werbetafel ca. 1 m neben der Geretsdorfer Gemeindestraße 4115 und ca. 20 m von der Lachforst Bezirksstraße 1053 Strkm. 2,800 entfernt sei.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 84 Abs.2 StVO hat folgenden Wortlaut:

"(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f." Die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs.3 lit.f StVO kommt in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung, weil es sich hiebei lediglich um die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken handelt.

Der Gesetzgeber unterscheidet sohin nicht zwischen Bundesstraßen und anderen Straßen, sodaß das Vorbringen des Bw zum achten Tatvorwurf, daß sich die Tafel mehr als 100 m von der Bundesstraße entfernt befinde, unzutreffend ist.

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist sohin erwiesen durch die detaillierten Beschreibungen in der Anzeige der Gendarmerie in Verbindung mit den aufgenommenen Lichtbildaufnahmen.

Beim dritten Tatvorwurf wurde das Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten in seinem rechtzeitig eingebrachten Einspruch nicht geprüft, sodaß hinsichtlich der Dauer der Tatzeit keine amtlichen Erhebungen gegen die Rechtfertigung des Beschuldigten, daß die Tafel längst entfernt worden sei, sprechen. Sohin war im Zweifel dieser Tatvorwurf aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.3. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, daß in mehreren Fällen die Tafeln zur Kennzeichnung der Baustellen iSd § 66 der Gewerbeordnung 1994 gedient hätten, ist entgegenzuhalten, daß auf den aufgenommenen Lichtbildern keine Spur ersichtlich ist, daß hier eine Baustelle des Bw in Betrieb gewesen wäre. Auch die Gendarmerie hatte in ihrer Anzeige ausdrücklich darauf hingewiesen, daß von der Firma J... F... keine Arbeiten an den genannten Häusern durchgeführt wurden.

Nach den Bestimmungen des § 66 Abs.1 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für Baustellen.

Diese Gesetzesstelle ist damit aber nur für die Dauer der Bauausführung anwendbar; beim Abschluß der durchgeführten Arbeiten sind diese Einrichtungen wieder zu entfernen. Als Abschluß der Baustellen gilt aber nicht die Abrechnung der Kosten, sondern vielmehr ausschließlich der zur werkgerechten Herstellung des verlangten Werkes erforderliche Zeitraum. Unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeiten sind daher diese Geschäftsbezeichnungen (Tafeln) wiederum zu entfernen.

Diesbezüglich war im Rahmen der Beweiswürdigung den Aussagen der Gendarmerie mehr Glaubwürdigkeit zu schenken als den Behauptungen des Bw, zumal die Aussagen der Gendarmerie auch durch die aufgenommenen Lichtbilder bestätigt werden.

4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird vom unabhängigen Verwaltungssenat Verschulden in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG angenommen. Es ist dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an den vorgeworfenen Verletzungen der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Den in der Berufung vorgebrachten Argumenten ist im einzelnen folgendes zu entgegnen:

4.5.1. Zum Eventualantrag, das Straferkenntnis aufzuheben und die Strafsache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen:

Dieser Antrag stützt sich auf § 66 Abs.2 AVG, sohin aber auf eine Bestimmung, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist. Der Antrag ist daher unzulässig.

4.5.2. Wenn der Bw zu einzelnen Tatvorwürfen behauptet, daß noch Arbeiten durchzuführen gewesen wären, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auf den aufgenommenen Lichtbildern nicht ersichtlich ist, daß noch irgendwelche Arbeiten durchgeführt wurden; überdies hatte der anzeigende Gendarmeriebeamte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß von der Firma Führer keine Arbeiten an den angeführten Häusern durchgeführt worden sind. Diese Beweismittel sind glaubwürdiger als die nicht näher begründeten Behauptungen des Bw. Wenn der Bw in seiner Berufung beantragt, die Eigentümer der betreffenden Grundstücke dahingehend einzuvernehmen, ob von der Firma F... bisher sämtliche Leistungen aus dem Auftragsverhältnis erbracht worden seien, so übersieht er, daß die vorliegenden Beweismittel sein tatbestandsmäßiges Verhalten beweisen. Wollte er das Gegenteil beweisen, so wäre es an ihm gelegen, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dient. Es ist mit den Grundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesonders den Prinzipien der Amtswegigkeit und Verwaltungsökonomie nicht vereinbar, bereits zwei vorliegende eindeutige Beweisergebnisse, die überaus glaubwürdig sind, noch weiter abzusichern, noch dazu, wenn sie mit bloßen, nicht näher begründeten Behauptungen in Zweifel gezogen worden sind.

4.5.3. Zum Einwand, daß bezüglich der Tatvorwürfe III. und VIII. bereits eine Strafverfügung vom 27.6.1995 erfolgt sei, welche vom Bw bezahlt worden sei, sodaß die erneute Verhängung einer Strafe einer unzulässigen Doppelbestrafung gleichkomme, da die seinerzeitige Strafverfügung keinen Entfernungsauftrag enthalten hätte:

Abgesehen davon, daß der Tatvorwurf III. (zwar aus einem anderen Grund) aufgehoben wurde, ist dazu auf den vorgeworfenen Tatzeitraum zu verweisen: Wie der Bw selbst angibt, war die seinerzeitige Strafverfügung mit 27.6.1995 datiert und betraf damit zwingend einen Zeitraum vor bis höchstens zu diesem Datum. Im vorliegenden Erkenntnis war jedoch ein späterer Zeitraum, nämlich der vom 20.7. bis 14.9.1995 erfaßt. Da es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 84 Abs.2 StVO um ein Dauerdelikt handelt, bei dem schon die Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes strafbar ist, ist eine gesonderte Bestrafung für verschiedene Tatzeiträume nicht nur zulässig, sondern durchaus zur Erreichung der Ziele des Verwaltungsstrafrechtes erforderlich; von einer unzulässigen Doppelbestrafung kann daher keine Rede sein. Eines vorhergehenden Beseitigungsauftrages bedarf es im übrigen ebenfalls nicht und könnte ein solcher aus systematischen Gründen gar nicht in Form einer Strafverfügung erfolgen.

4.5.4. Zur Behauptung, daß der Tatzeitraum nicht richtig angegeben worden sei:

Der Bw übersieht, daß sich der 20.7.1995 eindeutig aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Mauerkirchen ergibt; das Ende des Tatzeitraumes wurde zulässigerweise mit 14.9.1995 begrenzt, weil an diesem Tage die Strafverfügungen ausgefertigt wurden. In seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen hatte der Bw lediglich zum Tatvorwurf III.

angegeben, daß die Tafel längst entfernt worden sei.

Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe hatte er in seinem Einspruch ausdrücklich eingestanden, daß diese Tafeln noch vorhanden gewesen wären. Somit steht der Tatzeitraum unter anderem auch durch die eigenen Aussagen des Bw fest. Es war daher nicht erforderlich, weitere Erhebungen zu pflegen.

4.5.5. Das Vorbringen, daß die Entfernungen unrichtig wiedergegeben wären, ist unsubstantiiert: Abgesehen davon, daß in der Berufung nicht einmal behauptet wurde, daß die Tafeln weiter als 100 m von den jeweiligen Straßen entfernt sind, ist den aufgenommenen Lichtbildern zu entnehmen, daß die Tafeln viel näher als 100 m von den jeweiligen Straßen entfernt sind. Überdies ist Gendarmeriebeamten auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung durchaus zuzumuten, die Entfernung von Werbetafeln zu Straßen richtig zu messen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 4.900 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 980 S; ein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des aufgehobenen Spruchpunktes III. entfällt, weil der Berufung diesbezüglich Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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