Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103450/23/Weg/Ri

Linz, 31.01.1997

VwSen-103450/23/Weg/Ri Linz, am 31. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof.Dipl.-Ing.Dr. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

A R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 1995, VerkR, nach der am 9.

Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren betreffend den Tatort W, Kilometer eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 16. Jänner 1996 gegen 15.40 Uhr den PKW auf der A, autobahn, in Richtung gelenkt und im Gemeindegebiet von E bei km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Er führt zu diesem Einwand mehrere Argumente an, die - weil nicht entscheidungswesentlich - hier nicht wiedergegeben werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Befragung des die Lasermessung durchgeführt habenden Insp. W H, durch Vernehmung des Beschuldigten, durch Verlesung der Anzeige vom 16. Jänner 1995 und durch Beiziehung des auch einen Lokalaugenschein durchgeführt habenden technischen Amtssachverständigen Ing.

H L anläßlich der am 9. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Demnach steht fest, daß der Meßort des Gendarmerieorgans bei der Parkplatzausfahrt des Parkplatzes E war und vom Meßorgan in Richtung, somit der in Richtung fahrende Verkehr gemessen wurde. Diese Parkplatzausfahrt liegt nicht - wie dies vom Gendarmeriebeamten zur Anzeige gebracht wurde - bei Autobahnkilometer sondern bei Kilometer .

Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen, in die der zeugenschaftlich befragte Gendarmeriebeamte Einsicht genommen hat, betrug die Meßentfernung 383,5 m. Auf Grund der verfehlten Kilometrierung des Meßortes gelangte die Behörde zur Ansicht, die punktuell gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung habe bei Kilometer stattgefunden.

Wenn man jedoch - wie der Meldungsleger anläßlich der mündlichen Verhandlung unmißverständlich ausführte - als Meßort die Ausfahrt des Parkplatzes heranzieht und die Meßentfernung berücksichtigt, so ergibt sich ein vom ursprünglich angenommenen Tatort um ca. 200 m abweichender.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat anzuführen und nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung diese Tat auch hinsichtlich des Tatortes so genau zu konkretisieren, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Da dem Beschuldigten eine punktuelle Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kilometer zur Last gelegt wurde, diese Geschwindigkeit jedoch ca. 200 m entfernt von diesem vorgeworfenen Tatort gemessen wurde, war der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten betreffend den letztlich angelasteten Tatort so eingeschränkt, daß er keine Beweise anbieten konnte, um den Tatvorwurf zu widerlegen.

Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um eine Grenzsituation handelt, da möglicherweise auch beim angelasteten Tatort eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen hat (was speziell auf Autobahnen wahrscheinlich ist), so ist es trotzdem nicht ausgeschlossen, daß der Berufungswerber am vorgeworfenen Tatort eine gerade noch zulässige Geschwindigkeit gefahren ist. Ein Strafverfahren verlangt hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung Genauigkeit und es wäre unzulässig, mit Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu argumentieren.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm angelastete Tat (nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kilometer) nicht mit nachweisbarer Sicherheit begangen hat.

Es war daher - bezogen auf den im Straferkenntnis zur Last gelegten Tatort - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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