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VwSen-103530/2/Gu/Km

Linz, 24.05.1996

VwSen-103530/2/Gu/Km Linz, am 24. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des M. V. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.11.1995, VerkR96-2025-1995-Wi, wegen Übertretungen der StVO 1960 bzw.

des KFG 1967, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem Faktum 1 bestätigt.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 120 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Bezüglich des Faktums 2 wird das Straferkenntnis im Hinblick auf § 44a Z1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Hiezu entfallen Kostenbeiträge im Berufungsverfahren (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsgrundlagen:

zu Faktum 1: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 5 Abs.1, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 7 Abs.1 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt am 15.12.1994 um 21.15 Uhr im Gemeindegebiet von St.

Florian, Bezirk Linz-Land, auf der Westautobahn A1 zwischen Strkm. 161 und 163 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Kombis der Marke Volvo, Type 245 B, mit dem behördlichen Kennzeichen GR-...

1. insofern nicht soweit rechts gefahren zu sein wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen unmöglich war, da er zwischen den angeführten Straßenkilometern bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h ständig den linken Fahrstreifen dieser Autobahn benutzt habe 2. auf dieser Fahrt kurzzeitig die Nebelschlußleuchte eingeschaltet habe, obwohl diese nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl. verwendet werden darf.

Wegen Verletzung des § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits und § 99 Abs.5 StVO 1960 (offenbarer Schreibfehler richtig wohl: KFG 1967) wurden ihm zu 1. in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und zu 2. in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 10%ige Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

In seiner Berufung, welche infolge zwischenzeitiger Recherchen bei aufgetretenen Zustellmängeln Rechtzeitigkeit ergab und somit aufschiebende Wirkung hat, macht der Rechtsmittelwerber, indem er auf Details der Beweiswürdigung, welche allerdings nicht den Kern der Fragen des Schuldspruches betrafen, im wesentlichen geltend, daß die Behörde im Vergleich der Anzeige der Meldungsleger und ihren Aussagen vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, keine Widersprüchlichkeiten entdeckte, obwohl solche vorlagen, gerade was den Zeitpunkt des Einschaltens des Blaulichtes des Dienstfahrzeuges anlangt.

Bezüglich des Beibehaltens der Überholspur während eines längeren Zeitraumes indem er mehrere Fahrzeuge überholt habe, macht er geltend, daß er sich nicht unkorrekt verhalten hat und der Abstand zum Einordnen nach rechts in Abhängigkeit der Dunkelheit und eventuellen Glättegefahr bei nasser Fahrbahn und Temperaturen um den Gefrierpunkt sowie stellenweise auftretenden Nebelbänken abzuwägen war und dies der Abschätzung des Fahrers und nicht des nachkommenden Fahrers unterliege.

Bezüglich des kurzfristigen Einschaltens der Nebelschlußleuchte führt er aus, daß er nach Wahrnehmung von Lichthupensignalen nur die Nebelschlußleuchtenkontrollampe testen haben wollen.

In der Zusammenschau fühlt er sich bei seiner ihm vorgeworfenen Fahrweise keiner Verwaltungsübertretung schuldig und begehrt wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und vom Beschuldigten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begehrt wurde, konnte die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Bezüglich des Faktums 2 erschien ein Eingehen in die Sache schon deswegen nicht notwendig und zielführend, weil weder die Verfolgungshandlung (die Strafverfügung vom 10.3.1995, Zl. VerkR96-2025-1995, noch das Rechtshilfeersuchen vom 12.4.1995, VerkR96-2025-1995), noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschreibung des Lebenssachverhaltes, daß zur Tatzeit nämlich keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl.

geherrscht habe, enthielt. Diese negativen Tatbestandselemente sind in der Umschreibung der Tat jedoch notwendig, um Strafbarkeit zu begründen. Aus diesem Grunde war bezüglich des Faktums 2 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Aufhebung vorzugehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung zu Faktum 1:

Wie in der Berufung zutreffend ausgeführt, enthält die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Faktum 1 bei der Schilderung des Lebenssachverhaltes insofern eine Divergenz, als auf die Ausführungen in der Anzeige der meldungslegenden Beamten vom 6. Februar 1995, GZ P 2000/94-Za, Bezug genommen wird, indem die Meldungsleger kundtun, daß bei der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten Blaulicht und Folgetonhorn nicht verwendet wurden. In späteren Vernehmungen der Meldungsleger gaben diese an, daß sie nach Signalen der Lichthupe des Dienstfahrzeuges und der Nichtreaktion des Beschuldigten den Zugschalter des Blaulichtes betätigt hätten, um den Beschuldigten zum Verlassen der Überholspur zu bewegen. Erst daraufhin sei der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen gewechselt.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht von der Lebenserfahrung aus, daß den im Gedächtnis noch frisch vorhandenen Eindrücken anläßlich der Meldungslegung ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt als den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein halbes Jahr später.

Diese Angaben in der Anzeige decken sich auch mit der Verantwortung des Beschuldigten und jenen seines Bruders.

Auf den Kern der Sache hatte dies jedoch keinen Einfluß.

Weder wurde vom Beschuldigten bestritten noch ist durch die Angaben seines Bruders vom 30.8.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen widerlegt, noch ist durch die Angaben der Meldungsleger vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entkräftet, daß der Beschuldigte zur Tatzeit auf der vorbeschriebenen Strecke der Autobahn - ohne daß er die höchstzulässige Geschwindigkeit fuhr - mehrere Fahrzeuge, welche sich auf dem rechten Fahrstreifen dieses Autobahnteiles bewegten, überholte, ohne daß eine dichte Kolonne auf dem rechten Fahrstreifen herrschte, welche ein zwischenzeitiges Einordnen nicht zugelassen hätte. Dieses Fahren auf dem linken Fahrstreifen betrug ca. 2 km, wodurch ein nachfolgendes Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BG-4.004 an der zügigen Weiterfahrt verhindert wurde und somit die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt war.

Wenn der Bruder des Beschuldigten nur von ca. 1 km sprach, dann ist diese Angabe im Kontext seiner Darstellung zu sehen, wonach er erst durch das Aufblenden des nachkommenden Kraftfahrzeuges auf die Verkehrssituation aufmerksam wurde.

Die Beurteilung der Frage der Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer in Abschätzung der Gefährdungsvermeidung im Sinne des Rechtsfahrgebotes des § 7 Abs.1 StVO 1960 unterliegt weder ausschließlich der Selbsteinschätzung des Vorausfahrenden noch dem Gutdünken eines ihm nachfolgenden Fahrzeuglenkers, sondern der Einschätzung eines verantwortungsbewußten durchschnittlichen Fahrzeuglenkers.

Dem Rechtsfahrgebot wird jedenfalls dann nicht entsprochen, wenn gegenüber einem aufschließenden, sichtlich schnellerem Fahrzeug bei relativ wenig Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen nicht durch Einordnen auf dem rechten Fahrstreifen Platz gemacht wird. Insoweit sich die Angaben der Meldungsleger auf den locker bestückten rechten Fahrstreifen bezogen, waren diese, da für die Beamten eine Abschätzung von Entfernungen zur täglichen Routine gehört und auch angesichts der Tatzeit 21.15 Uhr, durchaus glaubhaft. Den Beschuldigten trifft bei seiner Rechtfertigungsmöglichkeit, anders als er vermeint, keine Wahrheitspflicht. Die Angabe des durch Blutsverwandtschaft verbundenen M. V., der Fahrtteilnehmer im PKW des Beschuldigten war und erst achteinhalb Monate nach der Tat befragt wurde und dessen Angaben auch unter Bedachtnahme auf die von ihm beschriebene nicht gesteigerte Wahrnehmung bis zum Lichthupsignal nicht diametral mit den Angaben der meldungslegenden Zeugen kollidierte, sondern im Rahmen des üblichen abschwächend für den Bruder sprach, konnten nicht die Darstellung der Meldungsleger in der Anzeige erschüttern. Vergl. die Worte "zu diesem Zeitpunkt (Aufblenden des nachkommenden Kraftfahrzeuges) war ein Wechsel auf den rechten Fahrstreifen durch weitere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres möglich". "Nicht ohne weiteres" ist ein weiter Begriff und ist lebensnah betrachtet ein schlichter Versuch, doch dem Bruder zu helfen aber gleichzeitig einer falschen Zeugenaussage zu entgehen. Im Vergleich dazu konnten die beiden nachfahrenden Beamten, deren Aufmerksamkeit gesteigert war, mit ihren Angaben über die gefahrlose zwischenzeitige Möglichkeit der Benutzung des rechten Fahrstreifens durch den Beschuldigten überzeugen.

Nach Würdigung der Beweise verblieben somit keine Zweifel, daß dem Beschuldigten ein rechtes Einordnen möglich und zumutbar war.

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesen Bundesgesetzen nicht anderes ergibt soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Eine Mißachtung dieses Gebotes ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Indem der Beschuldigte darüber hinaus durch Lichtzeichen gemahnt war, sein Fahrverhalten zu überdenken und dennoch nicht ungesäumt reagiert hat, wog das Maß der Fahrlässigkeit nicht unbeträchtlich, wodurch nach Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht im Sinn des § 21 Abs.1 VStG keine Möglichkeit für eine Ermahnung verblieb.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat bezüglich der persönlichen Verhältnisse nämlich des Nichtvorliegens von Sorgepflichten Bedacht genommen und hat auf das aufgrund der Angaben des Beschuldigten benannte Nettoeinkommen von 15.000 S monatlich Bedacht genommen. Bei Faktum 1 lagen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. Die bisherigen zwei Abstrafungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung waren nicht einschlägig. In der Zusammenschau der Umstände ist daher der ersten Instanz bei der Strafzumessung kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen, zumal sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens ausgesprochen hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe widerspricht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Die Erfolglosigkeit der Berufung zu Fakum 1 brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Dr. Guschlbauer

 

 

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